Kurzarbeit wegen Corona: Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren 2020 Kurzarbeiter. Der Haken dabei: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. In bestimmten Fällen droht sogar eine Steuernachzahlung. Warum das so ist und wie viel Geld Du wirklich nachzahlen musst – erfahre es hier.

Auf einen Blick

  • Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben
  • Frist ist der 31. Oktober 2021
  • Eine Steuernachzahlung droht bei einem Progressionsvorbehalt

Kurzarbeit wegen Corona

Kurzarbeit wegen Corona und Steuernachzahlung

Es gilt: Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung im nachfolgenden Jahr abgeben. Dafür haben Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober Zeit.

So gehst Du vor: Das Kurzarbeitergeld erhältst Du von Deinem Arbeitgeber – es befindet sich also auf Deiner jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Die Summe trägst Du als Lohnersatzleistung in Anlage N der Steuererklärung ein.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus?

Das Kurzarbeitergeld gilt als Einkommen und kann dadurch den Steuersatz erhöhen – man spricht auch vom sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Und der führt dazu, dass der bezogene Lohn noch höher versteuert wird. In Kurzform: Das steuerfreie Kurzarbeitergeld wird auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet – damit steigt auch der Steuersatz und ebenfalls das zu versteuernde Einkommen.

Kurzarbeit wegen Corona: Wann droht mir eine Steuernachzahlung?

Nicht jedem steht eine Steuernachzahlung bevor. Wer in „Kurzarbeit Null“ ist (also keinen Teilzeitlohn erhält) und auch keinen Ehepartner mit Einkünften hat, muss keine Angst vor einer Nachzahlung haben.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen man mit einer Steuerzahlung rechnen muss – zum Beispiel Arbeitnehmer in 50 Prozent Kurzarbeit oder berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters ebenfalls gut verdient.

Ein Beispiel der Steuerberatungsgruppe ETL zeigt:

Ein Ehepaar erzielt 2020 gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Ein Ehepartner hat zudem 20.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen.

Auf das zu versteuernde Einkommen von 80.000 Euro müsste das Ehepaar normalerweise 16.904 Euro Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 21,13 Prozent. Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich der durchschnittliche Steuersatz aber – und zwar auf auf 24,28 Prozent. Auf die 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen angewendet ergibt sich damit eine Einkommensteuer von 19.425 Euro, also 2.521 Euro mehr.

 

Wie viel Steuern Du in Deinem Fall zurückzahlen musst, kannst Du mit dem Beispielrechner des Bayrischen Landratsamts herausfinden. Alles zum Thema Kurzarbeitergeld findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Weiterführendes Thema: Steuererklärung – Welche Dinge kann ich absetzen lassen und wo?

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