Eine offene Handelsgesellschaft (Abk.: OHG oder oHG) zählt in Deutschland zu den Personengesellschaften. Eine OHG kann man nicht alleine gründen. Bei der Gründung einer OHG schließt sich immer eine Anzahl von zwei oder mehr Gründern unter einem Firmennamen zusammen und betreiben gemeinsam ein Handelsgewerbe mit einer Eintragung ins Handelsregister. Diese Art der Personengesellschaft basiert auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Interessiert man sich für die Regeln zu den Gesellschaftern und ihrem Gewinn, der Haftung, der Buchführung oder der Geschäftsführung bei einer OHG, dann sind diese im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden.

Voraussetzung für die Gründung einer OHG

Es gibt mehrere Voraussetzungen, um eine OHG zu gründen – nämlich die Gründerzahl (Mindestanzahl: zwei Gründer), der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma.

Rechtliche Grundlagen bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft

Eine offene Handelsgesellschaft ist die handelsgewerbliche Form der GbR. Rechtliche Grundlagen gleichen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts insofern, als dass ein gemeinsamer Zweck als bindende Grundlage ausreicht und ein Gesellschaftsvertrag nicht zwingend in schriftlicher Form vorliegen muss. Dennoch ist bei der Gründung einer OHG die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Notar empfehlenswert, insbesondere wenn spezielle Regelungen zur Haftung festgelegt werden sollen. Denn bei einer OHG haften die Gesellschafter mit sogenanntem Vollhaften, die Haftung erfolgt also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Allerdings benötigen die Gesellschafter aber bei der Gründung einer OHG auch keinerlei Mindestkapital oder Startkapital. Als ein kaufmännisches Unternehmen muss ein OHG eine doppelte Buchführung vorweisen können. Der Gewinn der OHG wird von den einzelnen Gesellschaftern mit ihrer persönlichen Einkommenssteuer versteuert.

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Die Vorteile und Nachteile einer OHG

Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist es wichtig, dass die Gesellschafter sich gut verstehen und einander vertrauen. Es gilt, gemeinsam und getrennt Entscheidungen zu treffen. Optimalerweise haben die Gesellschafter ein ähnliches Denken, was die Gestaltung des Unternehmens und die Risikobereitschaft angeht. Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist nämlich für jeden Gesellschafter auch mit einem Risiko verbunden. Denn die Gesellschafter übernehmen mit ihrem Privatvermögen die unbegrenzte Haftung für die OHG. Das ist auch gleichzeitig der größte Nachteil für Gesellschafter einer OHG. Wenn man die Haftung beschränken möchte, dann bieten sich die alternativen Rechtsformen UG oder GmbH an. Ein weiterer Nachteil kann es sein, dass externe Investoren sich zumeist nicht an einer OHG beteiligen. Außerdem sind die Kosten beim Gründen einer OHG höher als beispielsweise die einer GbR – denn eine OHG braucht die Eintragung ins Handelsregister, welche einige hundert Euro kosten kann. Aber eine OHG bietet auch viele Vorteile. Es gibt beispielsweise kein festgeschriebenes Startkapital bei der Gründung einer OHG und man ist sehr frei in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.

Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages

Eine Voraussetzung für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist der Gesellschaftsvertrag. In der enormen Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages ergibt sich gleichzeitig die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren, da hiermit zahlreiche Sonderregelungen in Bereichen der Einlagepflicht, Geschäftsführung, Verlustbeteiligung oder des firmenspezifischen Wettbewerbsverbots festgelegt werden können.

  • Einlagepflicht:

Jede Form von Einlage (Geldzahlungen, Sacheinlagen wie z.B. Grundstücke sowie Patente) geht in das Vermögen der OHG über und gehört gemeinsam den Gesellschaftern als sogenanntes Gesamthandsvermögen.

  • Gewinn– und Verlustverteilung

Man kann im Gesellschaftsvertrag festlegen, wie die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern der OHG geregelt sein soll. Diese erfolgen laut HGB nämlich nach Köpfen und Kapitalanteil, anders als bei einer GmbH.

  • Geschäftsführung:

Sofern bei Gründung innerhalb des Gesellschaftsvertrags der OHG nicht anderweitige Regelungen getroffen werden, ist jeder Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung verpflichtet. Dabei gilt die Maxime der Einzelgeschäftsführung. Somit kann jeder Gesellschafter unabhängig Entscheidungen im Rahmen des gewöhnlichen Firmenbetriebs treffen. Erst bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es gemeinsamer Beschlüsse. Gleichzeitig steht jedem Gesellschafter das Widerspruchsrecht zu, sodass im Falle eines einzigen Widerspruchs keine Handlung zustande kommen kann. Entsprechend der Verpflichtung zur Geschäftsführung verhält es sich auch mit der Verteilung der Verlustanteile, welche gleichwertig auf alle geschäftsführenden Gesellschafter verteilt werden. Zusätzlich steht es jedem Geschäftsführer zu, frei von Gewinnen und Verlusten des Unternehmens 4 % seines Kapitalanteils des jeweiligen Jahres für private Zwecke zu entnehmen.

  • Firmenspezifisches Wettbewerbsverbot:

Das firmenspezifische Wettbewerbsverbot spielt auf die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft an. Diese dürfen zum einen ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter keine eigenen Rechnungen bzw. Geschäfte tätigen. Zum anderen ist die persönliche Beteiligung an anderen Gesellschaften der gleichen Branche, wie der OHG, ausgeschlossen. Bei Verstößen kann Schadensersatz oder sogar die Auflösung der Handelsgesellschaft gefordert werden.   Es gilt: Für alle Aspekte, die nicht individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, gelten die Bestimmungen des HGB. Den Gesellschaftsvertrag der OHG brauchen die Gesellschafter bei der Anmeldung, der Eintragung ins Handelsregister und bei der Eröffnung eines Firmenkontos.

Eröffnung eines Geschäftskontos für eine OHG

Möchten die Gesellschafter nach dem Gründen für ihre OHG ein gemeinsames Geschäftskonto eröffnen, dann gibt es einige Unterlagen, die sie dafür benötigen:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Gewerbeanmeldung
  • Ausweispapiere alles Gesellschafter

Wo die Kontoeröffnung erfolgt, bleibt den Gesellschaftern überlassen. Viele verschiedene Banken bieten Geschäftskonten für die Rechtsform einer OHG an. Jedoch können die Konditionen, zu denen diese angeboten werden, stark variieren. Die Gesellschafter sollten daher die Angebote vergleichen und gemeinsam entscheiden, bei welcher Bank das Konto für die offene Handelsgesellschaft eröffnet werden soll.

GbR oder OHG gründen: Was sind die Unterschiede der Rechtsformen?

Der größte Unterschied zwischen den Rechtsformen GbR und OHG ist sicherlich der kaufmännische Zweck des Zusammenschlusses. Dahingehend gelten für eine OHG die Rechnungslegung im Sinne des HGBs sowie diverse steuerliche Aspekte. Zudem kann eine OHG den Status eines persönlich haftenden Gesellschafters oder einer natürlichen Person ersetzen, muss dann allerdings eine Bezeichnung erhalten, die die jeweiligen Beschränkungen der Haftung darlegt. Auf diese Weise sind Firmenzeichnungen wie z.B. GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG möglich.