Der Weg in die Selbstständigkeit führt in vielen Fällen zu einer Tätigkeit als Freiberufler, beispielsweise als Designer, Schauspieler, Arzt, Hebamme, Künstler, Dolmetscher oder Anwalt. Wenn auch Sie eine freiberufliche Tätigkeit planen und andere Formen wie das Gewerbe ablehnen, sollten Sie die Gründung gut durchdenken und dann durchstarten.

Der freiberufliche Selbstständige benötigt zwar kein Mindestkapital zum Start, haftet jedoch mit seinem Privatvermögen. Vor allem aus diesem Grund sollten Freiberufler, die sich selbstständig machen möchten, ihre privaten und betrieblichen Risiken absichern.

Wie mache ich mich freiberuflich selbstständig?

Um sich als Freiberufler selbstständig zu machen, müssen Sie zunächst mit dem Finanzamt in Kontakt treten, um zu prüfen, ob Sie überhaupt als freiberuflich tätig gelten. Anschließend erfolgt die Belegung der fachlichen Eignung sowie die steuerliche Erfassung durch das Finanzamt. Sobald Sie Ihre Steuernummer erhalten haben, können Sie als selbstständiger Freiberufler tätig werden und Rechnungen schreiben.

Wer sich als Freiberufler oder auch als Freelancer selbstständig machen möchte, sollte sich möglichst früh Gedanken über die Finanzierung seines Vorhabens machen. Empfehlenswert ist hierbei die Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen, wozu Sie am besten ein Geschäftskonto nutzen.

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Gründungsmöglichkeiten für selbstständige Unternehmer

Als selbstständiger Freiberufler sind Sie nicht unbedingt Einzelunternehmer. Sie führen Ihre Tätigkeit zwar zunächst allein aus, können aber auch Mitarbeiter beschäftigen. Vielleicht sind Sie bereits freiberuflich tätig und haben nun einige Kollegen gefunden, mit denen Sie in Zukunft zusammenarbeiten möchten. Oder Sie möchten auch direkt mit einem Team starten. Hier hat der Gesetzgeber verschiedene mögliche Rechtsformen geschaffen, die Ihnen die berufliche Kooperation ermöglichen. Mehrere Freiberufler, die sich selbstständig machen möchten, können sich dann in einer sogenannten Partnerschaft oder als GbR zusammenschließen. Bei der GbR bleibt der Vorteil der Gewerbesteuerbefreiung erhalten – wenn alle Mitbegründer einen freien Beruf ausüben.

Auch denkbar ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) oder einer GmbH, um die Haftung zu beschränken. Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, unterliegen die Gewinne dieser allerdings der Gewerbesteuerpflicht, womit das Privileg der Gewerbesteuerfreiheit für selbstständige Unternehmer wegfällt.

Wie der Aufbau jeder Unternehmung ist auch der Start als freiberuflich Selbstständiger mit besonderen finanziellen Herausforderungen verbunden. Sie sollten sich also als Freiberufler nicht nur mit Ihrer eigentlichen Tätigkeit auskennen – beispielsweise mit der Behandlung von Patienten in Ihrer Arztpraxis. Es ist auch wichtig, dass Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Berufsstandes kennen und Ihre Finanzstrategie, die Preisfindung und weitere Finanzfragen daran ausrichten. Zum Beispiel kann die Finanzierung bei selbstständigen Freiberuflern eine große Unbekannte sein. Für einige freie Berufe ist das Entgelt genau festgelegt, das für bestimmte Leistungen berechnet werden darf. Solche Vorgaben sind dann in der sogenannten Gebührenordnung festgelegt, die in den meisten Fällen von der Verwaltungsbehörde erlassen wird. Eine Gebührenordnung gibt es zum Beispiel für Rechtsanwälte – hier ist das Rechtsanwältevergütungsgesetz maßgeblich. Für Ärzte gilt dagegen die sogenannte Gebührenordnung für Ärzte, auch GOÄ genannt.

Das sollten selbstständige Freiberufler bei der Gründung beachten

Für viele freie Berufe gibt es bestimmte Zulassungsvorschriften, die freiberuflich Selbstständige beachten müssen. Dazu gehören z. B. der Nachweis einer hohen fachlichen Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung. Einen solchen Nachweis kann der Freiberufler bei der zuständigen Standeskammer oder bei öffentlichen Einrichtungen – für Heilpraktiker das Gesundheitsamt – hinterlegen. Außerdem ist innerhalb von vier Wochen nach Start der freiberuflichen Tätigkeit eine Anmeldung direkt beim Finanzamt notwendig. Die Erfassung erfolgt kostenlos durch das zuständige Finanzamt. Dort erhalten Sie einen die steuerliche Erfassung betreffenden Fragebogen, welchen Sie ausfüllen und zurückschicken müssen. Das Finanzamt fordert neben Informationen zur Person (Anschrift usw.) steuerliche Angaben, welche das erwartete Einkommen und Ausgaben als selbstständiger Freiberufler betreffen. Diese Angaben sind nötig, da Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer von jedem Freiberufler gezahlt werden müssen. Ein Gewerbeschein oder eine Gewerbeanmeldung ist für Freiberufler in der Regel nicht nötig.

Selbstständiger Freiberufler werden bedeutet meistens, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften, sofern Sie keine GmbH oder UG gründen. Wenn Sie freiberuflich tätig werden, ist Startkapital daher oft nicht notwendig. Aufgrund der persönlichen Haftung ist es insbesondere für freiberuflich Tätige wichtig, sich frühzeitig um das Thema Versicherung für Freiberufler zu kümmern.

Wenn Sie als Freiberufler selbstständig werden, ist in bestimmten freien Berufen, z. B. bei Musikern oder Schriftstellern, die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse Pflicht.

Nicht vergessen: Krankenversicherung und Kammerpflicht

In dem Moment, in dem Sie sich freiberuflich selbstständig machen, müssen Sie sich grundsätzlich zwischen der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung entscheiden. Dabei müssen freiberuflich Selbstständige, die bei der Künstlersozialkasse versichert sind, nur die Hälfte der Beiträge bezahlen.

Die übrigen selbstständigen Freiberufler bezahlen die Krankenkassenbeiträge vollständig selbst und erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Daher ist es an dieser Stelle wichtig, die Leistungen und Kosten der beiden Krankenversicherungsmöglichkeiten bei der Gründung zu vergleichen.

Daher kann es sich besonders für junge und gesunde Freiberufler lohnen, auf die private Krankenversicherung zu setzen: Hier sind bereits Tarife für unter 100 Euro möglich.

Als Freiberufler, der sich selbstständig gemacht hat, müssen Sie zwar nicht Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) sein, jedoch gibt es häufig berufsständische Kammern, bei denen Sie sich anmelden müssen.

Zu den kammerpflichtigen Berufen gehören:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Apotheker
  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Patentanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Architekten
  • Beratende Ingenieure

Je nachdem welcher Kammer man angehört, existieren Beschränkungen in den Werbemaßnahmen für selbstständige Freiberufler.

Wer zählt zu den Freiberuflern?

Als Freiberufler bezeichnet man Personen, die künstlerische, erzieherische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeiten ausüben. Diese Tätigkeiten unterliegen dabei nicht der Gewerbeordnung. Diese Auflistung der freien Berufe in §18 EStG wird häufig auch als Katalog bezeichnet, weshalb diese typischen Beschäftigungen auch Katalogberufe genannt werden.

Zu den Katalogberufen gehören laut § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) sowie § 1 des Gesetzes über Partnergesellschaften:

  • Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom- Psychologen
  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
  • Vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte
  • Und ähnliche Berufe

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Berufe, teilweise auch neuere, die besonders unter Freelancern, die sich selbstständig machen, beliebt sind, wie z. B. Designer, Webentwickler, Musiker oder IT-Berater. Vergleichbare Berufe, die selbst nicht als Katalogberufe gelistet sind, gelten ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit, insofern das Finanzamt diese akzeptiert. Ob Sie mit Ihrer selbstständigen Haupt- oder Nebentätigkeit als Freiberufler gelten oder doch ein Gewerbe anmelden müssen, legt das Finanzamt fest.

Eine freiberufliche Tätigkeit gilt übrigens als selbstständiger Nebenjob, wenn zusätzlich dazu noch ein Hauptberuf ausgeübt wird, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei darf das Einkommen aus der freiberuflichen Nebentätigkeit nicht die Einnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit übersteigen. Darüber hinaus sind auch bei einer selbstständigen Nebentätigkeit Steuern zu entrichten.

Kann ich nachträglich selbstständiger Freiberufler werden?

Selbst wenn Sie schon einige Jahre als Gewerbetreibender tätig sind, bedeutet das nicht, dass Sie sich nicht doch noch als Freiberufler anmelden können. Wenn Sie einen der Katalogberufe ausüben, aber nicht über die dafür notwendige Ausbildung verfügen, können Sie Ihren Freiberufler-Status z. B. über Ihre Berufserfahrung und Arbeitsproben nachweisen. Dazu müssen Sie dann gegen den aktuellen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen und einen Antrag auf die Änderung bereits rechtswirksam gewordener Bescheide zu stellen.

Können Sie erfolgreich Beweise anführen, erhalten Sie nachträglich den Freiberufler-Status und eine Rückerstattung unrechtmäßig gezahlten Gewerbesteuer. Hierzu gab es bereits einige Urteile, die vor allem Informatiker, Webdesigner und Programmierer betrafen, denen jedoch nachträglich den Freiberufler-Status zugesprochen wurde.

Sind Freiberufler Gewerbetreibende?

Selbstständige Freiberufler sind keine Gewerbetreibende. Sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung und müssen ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden. Daher benötigen Sie auch keinen Gewerbeschein und unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.

Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, Gewerbesteuern abzuführen. Freiberufler, die sich selbstständig gemacht haben, müssen diese Abgaben nicht leisten und sind zudem nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Für Gewerbetreibende entstehen mitunter höhere Kosten, da entsprechende Dokumente Kosten verursachen und jährlich oder in jedem Quartal erneuert werden müssen. Freiberuflich Selbstständige zahlen somit nur Einkommenssteuer und Umsatzsteuer, aber keine Gewerbesteuer. Wichtige Information: Freiberuflich Selbstständige sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Wenn man eine entsprechende Befreiung haben möchte, weil man z. B. nur einen freiberuflichen Nebenjob ausübt, kann man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Nicht nur bei der Gewerbesteuer können selbstständige Freiberufler profitieren, auch wenn es um die Buchführung geht, haben sie gewisse Privilegien. Als freiberuflich Selbstständiger ohne Gewerbe besteht grundsätzlich keine Buchführungspflicht. Für das Finanzamt ist es i. d. R. ausreichend, wenn freiberuflich Tätige ihrer Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anhängen.

Des Weiteren haben freiberuflich Tätige die Möglichkeit, die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer zu verrechnen. Dabei handelt es sich um eine Steuer, die anhand der erbrachten Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen berechnet wird und gegenüber der eigenen Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Die Vorsteuer ist im Voraus zu bezahlen und hat den Vorteil, dass Nachzahlungen geringer ausfallen oder ganz vermeidbar sind. Das Ausmaß der Vorsteuer orientiert sich an den zu erwartenden Einnahmen, die anhand vorangegangener Steuerbescheide berechnet werden können. Den notwendigen Bescheid für die Vorauszahlung können Freiberufler beim Finanzamt beantragen.

Ist freiberuflich gleichzusetzen mit selbstständig?

Für Freiberufler und Selbstständige gelten grundsätzlich Unterschiede – nicht nur in Bezug auf Sozialsteuer und Arbeitnehmerrechte, sondern vor allem in Bezug auf Steuern.

Im Unterschied zu freiberuflich Selbstständigen sind die meisten selbstständigen Unternehmer bei einer Gewerbeaufsicht registriert. Dabei müssen sie auch die Regeln der Buchführung und die dazugehörigen Pflichten beachten.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass Freelancer und selbstständige Freiberufler nicht gleichzusetzen sind. Ein Freelancer oder freier Mitarbeiter kann ein Freiberufler sein, muss es aber nicht. Er kann auch ein gewerbetreibender selbstständiger Unternehmer sein. Denn ein Freelancer arbeitet meist projektbezogen und nicht selten auch regelmäßig für einen Auftraggeber bzw. Unternehmen. Dabei steht er aber nicht in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis und hat keinen klassischen Arbeitsvertrag. Freie Mitarbeiter können sowohl freiberuflich als auch gewerbetreibend tätig sein.

Wo sich selbstständige Freiberufler bei Fragen rund um die Gründung beraten lassen können

Wenn Sie derzeit mit dem Gedanken spielen, freiberuflich tätig zu werden, sollten Sie sich idealerweise beraten lassen. Wichtige Anlaufstellen für Freiberufler, die sich selbstständig machen möchten, sind die Industrie- und Handelskammern. Hier sind in der Regel Existenzgründungsberater beschäftigt, die sich bestens mit den Fragestellungen auskennen, die Freiberufler in der Gründungsphase bewegen. Von der Finanzierung Ihrer Praxis, Ihres Modelabels – oder Ingenieursbüros über die passende Rechtsform bis hin zu Fragen zum Marketing für Ihre neue freiberufliche Tätigkeit erhalten Sie hier Antworten. Weisen Sie dort darauf hin, in welcher Branche und mit welcher Art von Tätigkeit Sie als Freiberufler selbstständig werden möchten und klären Sie idealerweise auch schon vorher, welche Unterlagen Sie mitbringen sollten. Oft macht es zum Beispiel Sinn, Ihren Businessplan – falls vorhanden – zu dem Termin mitzubringen oder diesen vorab per Post oder E-Mail an Ihren Berater zu schicken. Neben den Industrie- und Handelskammern (IHK) können Sie sich auch an die für Ihren Berufszweig zuständige Standesvertretung wenden. So kann Ihnen die Ärztekammer Ihrer Region weiterhelfen, wenn Sie sich als Mediziner niederlassen möchten. Die Apothekerkammer beispielsweise ist bei Niederlassungsfragen von Pharmazeuten eine gute Anlaufstelle.

Als Freiberufler selbstständig machen: Deshalb lohnt es sich

Eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit auszuüben, lohnt sich aus vielerlei Gründen. Selbstständige Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, haben keine Pflicht zur Buchführung und können ihren Gewinn ganz einfach mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Auch der Anmeldeprozess beim Finanzamt gestaltet sich als unkompliziert.

Allerdings sollten zukünftige freiberuflich Selbstständige auch beachten, dass sie unter Umständen Einschränkungen bei ihrer ausgeübten Tätigkeit erfahren und eine entsprechende Eignung nachweisen müssen. Sie sind außerdem unbeschränkt haftbar und eventuell weniger angesehen als Gewerbetreibende.

Unter Abwägung der Vor- und Nachteile kann die freiberufliche Tätigkeit durchaus der Start für die Realisierung einer vielversprechenden Geschäftsidee sein.