Trotz erster Lockerungen der Corona-Maßnahmen bleiben unter anderem Fitnessstudios weiterhin geschlossen. Was passiert jetzt mit bestehenden Verträgen? Müssen die Beiträge weitergezahlt werden?

Keine Leistung – kein Geld

Bei Verträgen in Deutschland gilt grundsätzlich die Regel „Ohne Leistung kein Geld“. Derzeit können Fitnessstudios ihre Leistungen nicht anbieten. Im letzten Jahr wurde deshalb beschlossen, dass Personen, die ihren Vertrag nach dem 8. März 2020 abgeschlossen haben, kein Geld zahlen müssen oder es zurückverlangen können. Wurde der Vertrag vorher abgeschlossen, können Gutscheine ausgestellt werden. So kann die verlorene Zeit nach Vertragsende angehängt werden. In jedem Fall lohnt sich ein Gespräch mit dem entsprechenden Fitnessstudio. Denn in der Regel ruht der Vertrag nicht automatisch, sondern eine solche Ruhephase muss vorher beantragt werden. Wurde der Vertrag fristgerecht gekündigt, darf das Fitnessstudio ihn an sich nicht einfach verlängern. Hier streiten sich jedoch die Gerichte in Einzelfällen.

Online-Kurse als Alternative?

Manche Fitnessstudios bieten Online-Kurse als Ersatz an. So kann man weiterhin etwas für seine Gesundheit tun. Obwohl die Fitnessstudios damit auch im Lockdown eine Leistung erbringen, beeinflusst das die Vertragsregelung nicht unbedingt. Abhängig ist das vom genauen Inhalt des Vertrags. Beispielsweise können Online-Kurse nicht das Schwimmbad oder die Sauna im Studio ersetzen. Auch hier lohnt es sich, Kontakt zum eigenen Fitnessstudio aufzunehmen und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Denn nicht nur die Kunden, sondern auch die Unternehmen können in dieser schwierigen Zeit jede Unterstützung gebrauchen.

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