Als verliebtes Paar spielt die finanzielle Situation des Partners meistens keine Rolle. Steht dann eine Eheschließung an, schweben die Verliebten auf Wolke sieben. Doch beginnen die ersten Vorbereitungen und Zahlungen für die Hochzeit, kommt es bei manchen zukünftigen Eheleuten zu einem bösen Erwachen – der Partner bringt bereits vor der Ehe einen Berg an Schulden mit z. B durch einen Kredit. Bedeutet eine Eheschließung automatisch, dass man die Schulden des anderen mitheiratet? Wer haftet für die Schulden vor der Ehe? Wie ernst Du den Satz „In guten wie in schlechten Zeiten“ in Sachen Schulden nehmen musst, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Haftet der Ehepartner für Schulden vor der Ehe?

Schulden sind nichts Außergewöhnliches und in erster Linie kein Grund, den Partner nicht zu heiraten oder über eine Scheidung nachzudenken. In den meisten Fällen können auch die Schulden, die vor der Ehe entstanden sind, aus den eigenen finanziellen Mitteln des Ehepartners zurückgezahlt werden. Doch selbst wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungen selbst zu tragen, fallen die Schulden nicht automatisch auf den Ehepartner zurück.

Der Glaube, dass der Ehepartner für die Schulden vor der Ehe haftet, ist in Deutschland weitverbreitet. Diese Aussage trifft jedoch nicht zu. Lediglich der Partner, der die Schulden vor der Eheschließung verursacht hat, haftet auch dafür. Jeder muss für die eigenen Verbindlichkeiten haften. Die Höhe der Schulden spielt dabei keine Rolle. Auch in einer Zugewinngemeinschaft, also bei einer Heirat ohne Ehevertrag, besteht keine Mithaftung für Schulden vor der Ehe.

Selbst im Todesfall dürfen Gläubiger die Zahlungen für einen vor der Ehe aufgenommenen Kredit nicht vom Ehepartner verlangen. Du brauchst Dir also keine Sorgen zu machen, dass Du die Schulden erben könntest oder sie an Deine Ehefrau oder Deinen Ehemann vererbst. Heiraten trotz Schulden vor der Ehe bedeutet nicht, dass die Schulden dann gemeinsam abbezahlt werden müssen. Dabei spielt es ebenfalls keine Rolle, woher die Schulden stammen.

Wird bei Schulden vor der Ehe ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet oder kommt es durch die Bank zu einer Kontopfändung, dürfen nur das Vermögen und die Gegenstände des Schuldners gepfändet werden. Besitzen die Ehegatten nur ein gemeinsames Konto, trifft die Pfändung auch automatisch den Ehepartner.

Wer haftet für Schulden während der Ehe?

Nimmst Du allein einen Kredit auf, ist es nicht von Belang, ob Du verheiratet bist. Nur wer z. B. den Vertrag einer Ratenzahlung oder eines Darlehens unterschreibt, haftet auch dafür. Neue Schulden, welche nach der Eheschließung entstehen, werden in den meisten Fällen differenziert betrachtet. Keine gesetzliche Regelung besagt, dass Ehegatten grundsätzlich die Haftung für Schulden des anderen übernehmen müssen.

Häufig werden Verträge gemeinsam unterzeichnet, um z. B. bessere Konditionen für Zinsen zu erhalten. In dem Moment, in dem der Vertrag gemeinsam unterschreiben wird, haften auch beide für diese Verbindlichkeit. Der Gläubiger kann dann von beiden Partnern Geld verlangen.

 

Einfluss vom Güterstand bei Schulden vor der Ehe

Bei der Frage, ob der Ehepartner auch für Schulden vor der Ehe haftet, spielt auch der Güterstand der Eheleute eine große Rolle. Denn auch wenn Ehepartner im Normalfall nicht haften, kann ein entsprechender Eintrag im Ehevertrag auch die Schulden vor der Ehe auf den Partner übertragen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet drei Güterstände, welche die Haftung beeinflussen: die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Gütertrennung:

Die Gütertrennung ist ein familienrechtlicher Güterstand und kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Hier werden das Vermögen und das Einkommen der Lebens- oder Ehepartner vollständig getrennt verwaltet. Jeder Partner ist sowohl für das vor der Eheschließung als auch in der Ehe erworbene Vermögen zuständig. Somit haften Partner bei einer Gütertrennung nicht für Schulden vor der Ehe. Kommt es zu einer Scheidung, steht den Ehegatten kein Zugewinnausgleich zu, jeder behält das eigene Endvermögen.

Zugewinngemeinschaft:

Die Zugewinngemeinschaft ist der bürgerlich-rechtliche Güterstand, in dem jedes Ehepaar lebt, wenn durch einen Ehevertrag nicht die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft festgelegt wurde. Bei dieser Gemeinschaft bleibt das vor und in der Ehe erworbene Vermögen ebenfalls getrennt, sofern kein gemeinsames Konto eröffnet wird. Jeder Ehegatte kann über das eigene Geld verfügen. Durch die Zugewinngemeinschaft unterliegen die Lebens- und Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen, damit nicht ein Partner allein über das ganze Vermögen und den Zugewinn bestimmen kann. Bei einer Zugewinngemeinschaft haften Partner nicht automatisch für Schulden vor der Ehe.

Im Fall einer Scheidung oder einem Todesfall wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Jeder der Eheleute erhält die Hälfte des Zugewinns, welches während der Ehezeit erworben wurde. Der Zugewinn wird aus dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Eheleute berechnet.

Gütergemeinschaft:

Die Gütergemeinschaft kommt seltener vor, beschreibt jedoch ebenfalls einen Güterstand, der durch einen Ehevertrag vereinbart werden muss. Das jeweilige Vermögen der Eheleute wird zu einem Gesamtgut, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens. Durch das Unterzeichnen eines solchen Ehevertrags wird die Haftung für Schulden vor der Ehe auch von der Ehefrau oder dem Ehemann übernommen.

Ausnahmen bei Schulden vor der Eheschließung

In der Regel werden Schulden von Ehegatten separat betrachtet, vor allem, wenn diese bereits vor der Heirat entstanden sind. Allerdings gibt es drei Ausnahmen, bei denen der Ehepartner auch für Schulden vor der Ehe haften muss.

Für folgende Schulden, die bereits bei der Heirat bestehen, werden beide Ehegatten zur Haftung gezogen:

  1. Gemeinsames Konto
  2. Mietverträge
  3. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Gemeinschaftskonto als Ausnahme

Das Gemeinschaftskonto bildet einen Sonderfall bei der Haftung von Schulden. Entschließen die Ehegatten sich dafür ein gemeinsames Konto aufzunehmen, bedeutet dies nicht, dass der Partner ebenfalls die Schulden abbauen muss bzw. dafür haftet. Allerdings haften bei einem gemeinsamen Konto beide Eheleute für die Überziehungen und mögliche Zinsen des Kontos. Wer das Konto überzogen hat, spielt keine Rolle. Allerdings muss der Partner über die Überziehung informiert sein. Entstehen Schulden ohne das Wissen und das Einverständnis der Ehefrau oder des Ehemannes, können diese auch nicht dafür haftbar gemacht werden.

Diese Regelung für das gemeinsame Konto gilt auch bereits vor der Eheschließung, wenn man als unverheiratetes Paar das Einkommen gemeinsam verwaltet. Entstehen die Schulden für den Dispokredit bereits vor der Ehe, haftet auch der Partner.

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Schulden durch Miete

Auch die Mietschulden stellen einen Sonderfall dar. Hat einer der Partner vor der Ehe einen Mietvertrag unterschrieben, muss auch nur dieser für mögliche Schulden aufkommen. Ist der Ehepartner jedoch im Vertrag erwähnt, zählt er automatisch ebenfalls als Mieter. Entstehen dann Schulden durch die Miete, können beide Eheleute belangt werden. Diese Mithaftung gilt auch bei Verträgen mit Strom- und Telefonanbietern sowie Versicherungen.

Die Ausnahme der Mietschulden betrifft auch bereits Paare, die vor der Ehe zusammenleben und damit auch Schulden, die vor der Ehe entstanden sind. Werden beide Partner im Vertrag erwähnt, sind beide auch nach einer Trennung zur Zahlung verpflichtet, solang das Verhältnis nicht gekündigt ist.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Eine weitere Ausnahme im Eherecht bilden die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Dazu zählen Lebensmittel, Möbel, Kleidung und der Hausrat. Im Paragrafen 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird festgelegt, dass jeder Ehegatte dazu berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen, mit Wirkung auf den Ehepartner. Das bedeutet: Entstehen durch diese Geschäfte Schulden, haften die Ehegatten gemeinsam. Dieses Recht wird auch als Schlüsselgewalt bezeichnet. Es soll den haushaltsführenden Ehegatten ermöglichen, ohne direktes Einverständnis über das Geld zu verfügen, um den Lebensbedarf decken zu können. Leben die Eheleute in Trennung, gilt diese Schlüsselgewalt nicht.

Kannst Du Schulden, die durch diese Geschäfte entstanden sind, nicht mehr selbst zurückzahlen, setzt die Verjährungsfrist ein. Die Verjährung von Schulden, die z. B. durch einen Kaufvertrag entstanden sind, liegt bei drei Jahren. Besteht ein ausreichender Grund, kannst Du die Berechtigung Deines Partners, Geschäfte mit Wirkung für Dich zu tätigen, einschränken.

Schulden nach der Scheidung

Ehegatten haften nur für gemeinsame Schulden, wie z. B. durch Gemeinschaftskonten und Miet-, Kauf- und Kreditverträge, welche gemeinsam unterschrieben werden. Aber auch bei Verschuldung durch Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Für diese Schulden haften beide Eheleuten im Außenverhältnis mit der vollen Summe. Das Außenverhältnis beschreibt, dass die Ehegatten Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger z. B. einer Bank offen haben.

Die Eheleute selbst stehen in einem Innenverhältnis zueinander. Bei gemeinsamen Schulden muss im Innenverhältnis jeder die Hälfte zahlen. Bestehen also nach einer Trennung oder Scheidung noch Schulden durch einen Kredit, muss jeder die Hälfte begleichen.

Beispiel:

Du hast gemeinsam mit Deinem Ehepartner einen Kredit über 10.000 Euro aufgenommen. Nach der Scheidung hast Du den Kredit abbezahlt. Durch das Innenverhältnis kannst Du die Hälfte des Geldes von Deinem ehemaligen Partner zurückverlangen.

Heiraten trotz Schulden vor der Ehe

Sowohl als Schuldner als auch als Partner ohne Schulden brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen, dass Du für die Schulden des anderen haften musst oder sie auf Deinen Partner überträgst. Allein durch eine Eheschließung besteht noch keine Mithaftung für Schulden. Ausnahmen sind gemeinsame Schulden, die vor und in der Ehe entstehen. Durch die Wahl des Güterstandes kannst Du beeinflussen, wie das Vermögen und auch die Schulden auf den Ehepartner übertragen werden. Bestehen bereits vor der Ehe Schulden, kann eine Gütertrennung sinnvoll sein.

Dennoch kann eine Heirat auch mit Schulden vor der Ehe eingegangen werden. Du solltest Dir jedoch darüber bewusst sein, dass Schulden die Ehe belasten können, auch ohne, dass der andere Partner für sie haften muss. Um aus den Schulden herauszukommen, kann eine Schuldnerberatung helfen. Dort kann dem Schuldner geholfen werden, die Schulden abzubauen und neue Schulden zu vermeiden.