Verzugszinsen

Verzugszinsen sind vom Schuldner an den Gläubiger zu bezahlen und werden ab Eintritt der Fälligkeit einer geldwerten Forderung fällig. Der Zinssatz für Verzugszinsen liegt in der Regel fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Einzige Ausnahme besteht für Forderungen, welche sich nicht gegen einen privaten Endverbraucher richten, sondern zwischen zwei Unternehmen oder sonstigen Geschäftspartnern bestehen. In diesen Fällen liegen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung und Höhe der Verzugszinsen bilden im Wesentlichen die §§ 286 ff. BGB.

Juristische Regelungen

Aus juristischer Sicht handelt es sich bei Verzugszinsen um eine Form des Schadensersatzes. Der Schuldner befindet sich nach dem Gesetzgeber spätestens ab dem 30. Tag ab Bestehen einer Forderung im Verzug. Daher muss er seinem Gläubiger den durch die verspätete Begleichung von dessen Forderung entstandenen Schaden in Form von ausbleibender Verzinsung ersetzen. Neben den Verzugszinsen kann der Gläubiger dem Schuldner eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung stellen, womit allgemeine Verwaltungskosten beglichen werden. Sollten dem Gläubiger tatsächlich höhere Kosten entstanden sein, so muss er diese nachweisen.

Der Gläubiger befindet sich gegenüber dem Schuldner im Zweifelsfall grundsätzlich in der Beweispflicht, bevor er einen Verzugszinssatz einstellt. Demnach muss der Gläubiger unter anderem Informationen darüber liefern können, dass gegebenenfalls bereits ein vor dem 30. Tag liegendes Zahlungsziel vereinbart wurde, die Rechnung beim Schuldner eingegangen ist und er diesen schriftlich auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Bezahlung hingewiesen hat. Diese Nachweise lassen sich in der Praxis nur sehr schwer in vollem Umfang führen, so dass im Zusammenhang mit den Verzugszinsen in den meisten Fällen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen. Im Zweifelsfall kommt es für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Gegenleistung an, welche der Schuldner vom Gläubiger erhalten hat. Sofern sich dieser Zeitpunkt nicht nachweisen lässt, dient der Zeitpunkt des Rechnungseingangs beim Schuldner.

Der Basiszinssatz wird von der EZB halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst, so dass sich auch die Höhe der Verzugszinsen nur zu diesen Terminen verändern kann.

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