Bedeutung: Gläubiger

Definieren lässt sich der Begriff Gläubiger (Kreditor) als eine Person, die berechtigt ist, von einer anderen Person, dem Schuldner (Debitor), die Begleichung einer Schuld zu fordern. Zurückzuführen ist die Bezeichnung Kreditor auf das italienische Substantiv Creditore, das sich mit Kreditgeber übersetzen lässt und auf dem italienischen Verb credere (glauben) basiert.

Voraussetzung für Schuldverhältnisse

Grundsätzlich ist stets dann von einem Schuldverhältnis zu sprechen, sobald mindestens zwei Personen einen Vertrag abschließen, der für eine Seite die Inanspruchnahme einer Leistung vorsieht und für die andere Seite die Verpflichtung mit sich bringt, diese Leistung zur Verfügung zu stellen. Die Art der erbrachten beziehungsweise empfangenen Leistung kann hierbei sehr unterschiedlich sein: Es kann sich nicht nur um Kaufverträge oder um die Vergabe von Krediten handeln, sondern auch um nichtfinanzielle Leistungen. Folgende Bedingungen müssen gegeben sein, damit es zu einem Vertragsabschluss zwischen zwei Parteien kommen kann:

  • Geschäftsfähigkeit beider Vertragspartner
  • Einverständnis der Parteien hinsichtlich der Vertragsinhalte
  • rechtlich zulässige Vertragsinhalte
  • Einhalten der Formvorschriften

Wirtschaftliche Aspekte

In Abhängigkeit von der Höhe der Leistungen, die Vertragsgegenstand sind, ist das Risiko anzusetzen, dass der Debitor seine Schuld nicht oder nur teilweise begleichen kann. Aus diesem Grund muss jeder, der als Privatperson einen Sofortkredit bei einer Sparkasse oder Bank beantragen möchte, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die als Nachweis der Zahlungsfähigkeit dienen; wichtig sind in diesem Kontext ein bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis und weitere Sicherheiten. Die Rahmenbedingungen des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (kurz SEPA) haben die Notwendigkeit der Vergabe einer Gläubiger-Identifikationsnummer mit sich gebracht. Diese bietet in Kombination mit der Mandatsreferenz die Möglichkeit, jegliches Lastschriftmandat einem bestimmten Gläubiger zuzuordnen.

Rechtliche Aspekte

Die Pflichten, die sich durch ein Schuldverhältnis ergeben, regelt der Paragraph 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Während Absatz 1 die Leistungspflichten beschreibt, behandelt Absatz 2 die Rücksichtspflichten, die geboten sind. Demgemäß können die Leistungspflichten auf ein bestimmtes Verhalten oder auf einen Erfolg abzielen. Handelt es sich um gegenseitige Verträge, resultieren die Leistungspflichten aus dem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Zugrunde liegt hierbei stets das Interesse, das der Gläubiger an der Erbringung der Leistung hat. Die Rücksichtspflichten, die Absatz 2 des Paragraphen 241 beinhaltet, sehen insbesondere den Schutz der Person und des Besitzes vor: Dem Schuldner ist es untersagt, die Interessen und dessen vom Vertrag nicht betroffene Güter zu beeinträchtigen.

Das Mahnverfahren aus Sicht der Gläubiger

In Deutschland gibt das Mahnverfahren als Gerichtsverfahren Gläubigern Gelegenheit, ausstehende Geldforderungen durchzusetzen. Geregelt ist dieses Verfahren in der Zivilprozessordnung; ermöglichen soll es die Vollstreckung ohne vorausgehende Erhebung einer Klage. Der Antrag, einen Mahnbescheid zu erlassen, ist bei dem zuständigen Mahngericht zu stellen. Nachdem der vollständig ausgefüllte Antrag überprüft wurde, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Mahnbescheid erlässt oder dass der betroffene Schuldner Widerspruch erhebt. Der Mahnbescheid gibt dem Antragsgegner zwei Wochen lang Zeit, die Schuld (nebst Zinsen) zu begleichen. Legt der Antragsgegner jedoch Widerspruch ein, wird der Rechtsstreit dem zuständigen Amts- oder Landgericht übergeben. Für die entsprechende Klageerhebung wird dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen gegeben.

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