Fälligkeit – die wichtigsten Begrifflichkeiten

Fälligkeit bezeichnet im Kreditwesen den Zeitpunkt, ab dem eine Rate eines Kredits zurückgezahlt werden muss. Normalerweise werden monatliche Ratenvereinbarungen geschlossen, sodass Ratenzahlungen einmal im Monat „fällig“ sind. Dann muss eine Leistung erbracht werden, andernfalls drohen Sanktionen. Als Gläubiger bezeichnet man die juristische Person (Person, Unternehmen, etc.), die Geld verliehen hat. Schuldner sind diejenigen, die einen Kredit aufgenommen haben und diesen noch nicht komplett zurückgezahlt haben. Als Ansprüche werden die jeweiligen Forderungen bezeichnet.

Übersicht: Fälligkeit im Recht

Die Fälligkeit ist meistens vertraglich festgelegt. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Betrag nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Im Umkehrschluss muss der Schuldner, also derjenige, der einen Kredit aufgenommen hat, auf Verlangen des Gläubigers eine (Teil-)Schuld begleichen, wenn Ansprüche fällig sind. Dies kann, als Beispiel, immer am Anfang eines Monats der Fall sein. Um geltendes Recht nicht zu verletzen empfiehlt es sich im Vorfeld dringend, genaue Informationen über das zu schließende Vertragsverhältnis einzuholen. Mit einer Zahlung in Rückstand zu geraten hieße, den Verpflichtungen eines Schuldners nicht nachzukommen und dem Gläubiger das Recht einzuräumen, einen Anspruch auf dem juristischen Weg geltend zu machen.

Recht des Schuldners, Fälligkeiten vorzeitig abzulösen

Die vereinbarten Termine müssen aber nicht zwangsläufig in beide Richtungen eingehalten werden: Es besteht vonseiten des Schuldners die Möglichkeit, Fälligkeiten vorzeitig abzulösen. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschreibt den Sachverhalt in §271 „Leistungszeit“ so: „Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann.“ Ausdrücklich wird damit die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Gläubiger vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin eine Leistung fordern kann. (Teil-)Forderungen können aber nicht notwendigerweise ohne Weiteres zurückgezahlt werden: Die vorzeitige Ablösung eines Darlehens kann mit Kosten verbunden sein. Es empfiehlt sich, frühzeitig Informationen zum Sachverhalt einzuholen.

Verzug durch Nichterbringung der Leistung

Wenn ein Schuldner eine Fälligkeit verpasst, kann der Gläubiger eine Mahnung schicken. Durch den schriftlichen Hinweis, ist der Schuldner „im Verzug“. Dem Schuldner entstehen Kosten: Es können eine Säumnisgebühr oder Mahnkosten anfallen. Diese variieren je nach Gläubiger. In begründeten Ausnahmefällen bedarf es keiner Mahnung für fällige Beiträge. Beispielhaft sind nicht selbstverschuldete Umstände zu nennen, die das Unterbleiben einer Leistungserbringungen rechtfertigen. In diesem Fall gerät ein Schuldner auch nicht in Verzug. Generell müssen solche Umstände gemäß dem Schuldrecht nachgewiesen werden, was sich juristisch nicht immer einfach gestaltet. Als Teilforderung ist hierbei die monatlich aufzubringende Summe zu verstehen. Eine zum vereinbarten Zeitpunkt fällige Summe muss vollständig bezahlt werden. Wird die vereinbarte Leistung nur teilweise erbracht, in dem Sinne also eine Teil-Teil-Forderung beglichen, muss der Gläubiger diese annehmen. Der Gläubiger kann seine Ansprüche auf die ausstehende Summe nichtsdestotrotz unverändert geltend machen.

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