Eine sogenannte Vermögensauskunft muss von Schuldnern in der Regel im Vorfeld einer Zwangsvollstreckung abgeben werden. Betroffene werden dabei dazu verpflichtet ihre Gläubiger detailliert über ihre vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren.

Der Gläubiger erfährt anhand dieser Auskunft, welche Optionen der Zwangsvollstreckung (z. B. Pfändungen) für ihn sinnvoll sind, um seine ausstehenden Forderungen zu erhalten. Die Vermögensauskunft ist in Deutschland auch unter den älteren Bezeichnungen Offenbarungseid oder eidesstattliche Versicherung bekannt.

Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt werden kann, wie diese in der Praxis abläuft und welche Konsequenzen eine zu späte oder unwahrheitsgemäße Auskunft haben kann. Zudem geben wir Schuldnern Tipps, mit welchen Maßnahmen sie bei einer Vermögensauskunft negative Folgen in Grenzen halten können.

Wann der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen kann

Bis Ende 2012 war ein erfolglos verlaufener Pfändungsversuch die Voraussetzung dafür, dass Gläubiger die Abgabe einer Vermögensauskunft, damals noch eidesstattliche Versicherung, beantragen konnten.

Diese Voraussetzung ist heutzutage nicht mehr notwendig. Sobald ein Gläubiger eine vom Vollstreckungsgericht bestätigte, titulierte Forderung gegenüber dem Schuldner besitzt, kann er einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Zu einer solchen Bestätigung zählt z. B. ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil oder auch ein sonstiger behördlicher Bescheid, der als Vollstreckungstitel bewertet wird.

Übrigens: Sofern der Schuldner im Verlauf der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, muss er diese nur dann erneut leisten, wenn sein Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich Einkommen- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners in der Zwischenzeit entscheidend verändert haben.

Wer nimmt die Vermögensauskunft ab?

Nicht der Gläubiger selbst, sondern ein zuständiger Gerichtsvollzieher ist für die Abnahme der Vermögensauskunft verantwortlich – zumindest dann, wenn die Forderung privatrechtlicher Natur ist. Sofern es sich beim Gläubiger aber z. B. um eine Gemeinde, das Finanzamt oder eine Krankenkasse handelt, können diese die Vermögensauskunft vom Schuldner selbst oder aber über eine dritte Behörde einholen.

Ablauf einer Vermögensauskunft des Schuldners

Bevor der Schuldner eine Vermögensauskunft abgeben muss, wird diesem vom Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gewährt. Werden die Forderungen nicht bis zu diesem Termin beglichen, folgt eine offizielle Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Zusammen mit der Ladung verschickt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis – ein Formular, in welchem der Schuldner sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auflisten muss. Dieses Formular muss dem Gerichtsvollzieher zum entsprechenden Termin vorgelegt werden.

 Das Vermögensverzeichnis enthält u.a. Angaben zu:

  • Lebensversicherungen
  • Fahrzeugen
  • Wertgegenständen
  • Bargeld, Sparguthaben
  • Einkommen
  • Kapitalanlagen
  • Nebeneinkünften

Zum Termin mit dem Gerichtsvollzieher muss der Schuldner zudem eidesstattlich versichern, die entsprechenden Angaben über seine Vermögensverhältnisse nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß getroffen zu haben. Das Vermögensverzeichnis wird anschließend beim Vollstreckungsgericht verwahrt sowie an den betroffenen Gläubiger übermittelt.

Die einzelnen Schritte zur Abgabe der Vermögensauskunft im Überblick:

  1. Zahlungsfrist von zwei Wochen
  2. Ladung des Gerichtsvollziehers
  3. Erstellung eines vollständigen Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner
  4. Eidesstattliche Versicherung des Schuldners
  5. Vermögensverzeichnis wird an Gläubiger übermittelt und im Vollstreckungsgericht verwahrt

Welche Folgen hat die Vermögensauskunft für den Schuldner?

Zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet zu sein, ist für keinen Schuldner eine gute Nachricht, schließlich müssen Betroffene sensible Angaben machen, die auch in der Zeit nach der Vermögensauskunft noch nachteilige Auswirkungen haben können. Nichtdestrotz ist es unter keinen Umständen eine ratsame Idee, die Vermögensauskunft nicht abzugeben bzw. relevante Angaben zu den Vermögensverhältnissen auszulassen.

Kontopfändung, Schufa & Co – Die Vermögensauskunft hat Konsequenzen

Durch die Informationen aus der Vermögensauskunft erfährt der Gläubiger, ob bzw. wie er seine ausstehenden Forderungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen kann. Ein beliebter Weg dafür sind Lohn- oder Kontopfändungen. Aus diesem Grund sollten betroffene Schuldner ihr Konto vor Abgabe der Vermögensauskunft unbedingt als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen.

Beim Vollstreckungsgericht werden die Angaben des Schuldners über zwei Jahre im sogenannten Schuldnerverzeichnis gespeichert und können dort von konkreten Institutionen eingesehen werden. Hierzu zählen u.a. Insolvenz- und Vollstreckungsgerichte, Staatsanwaltschaften oder Gerichtsvollzieher. Zudem wird auch bei der Schufa die Vermögensauskunft als negativer Eintrag vermerkt. Einen Kredit trotz Schufa zu erhalten, kann bei einem negativen Schufa-Eintrag für betroffene Personen dann z. B. deutlich schwieriger werden. Bei auxmoney ist aber auch das aufgrund der zahlreichen Kriterien zur Vorprüfung der Bonität nicht grundsätzlich unmöglich.

Was passiert, wenn Schuldner die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgeben?

Inkassounternehmen drohen in ihren Anschreiben neben Zwangsvollstreckung oder Kontopfändung gern auch mit Haft. Wenn Du Deinen Pflichten zur Vermögensauskunft nachkommst, musst Du jedoch keinen Haftbefehl befürchten, da in Deutschland für Überschuldung keine Haftstrafe ausgesprochen wird.

Anders verhält es sich jedoch, wenn Du die Angaben verweigerst oder den Termin zur Vermögensauskunft unbegründet (z. B. ohne ärztliches Attest) verpasst. Auf Antrag des Gläubigers kann dann ein Haftbefehl erlassen werden. Dem Schuldner drohen in diesem Fall bis zu sechs Monate Haft, welche erst dann endet, wenn die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Neben dem Antrag auf Haftbefehl hat der Gläubiger bei Verweigerung der Vermögensauskunft durch den Schuldner zudem das Recht, bestimmte Informationen zum Einkommensverhältnis auch über dritte Institutionen einzuholen – zumindest dann, wenn eine Forderung von mindestens 500 Euro besteht. Auf diese Weise kann der Gläubiger Informationen zu registrierten Fahrzeugen, bestehenden Konten oder dem Beschäftigungsverhältnis des Schuldners in Erfahrung bringen, die er für eine Lohn-, Sach- oder Kontopfändung nutzen kann.

Institutionen, an die sich der Gläubiger in diesem Fall wenden kann, sind:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Kraftfahrt-Bundesamt

Die Folgen einer unvollständigen Vermögensauskunft

Bei den Auskünften über Dein Vermögen wichtige Informationen auszulassen, ist nicht empfehlenswert. Sofern Du bei der Abgabe der Vermögensauskunft unvollständige Angaben machst, kannst Du auf Grundlage der zuvor abgegebenen eidesstattlichen Versicherung strafrechtlich belangt werden.

Der Gläubiger ist übrigens auch dann zur Vermögensauskunft über Dritte berechtigt, wenn auf Grundlage Deiner erbrachten Angaben nicht davon auszugehen ist, dass seine Forderungen vollständig beglichen werden können. Auch hier gilt für den Gläubiger jedoch als Grenze eine Mindestforderung von 500 Euro.

Betrifft die Vermögensauskunft auch den Ehepartner?

Im Rahmen der Vermögensauskunft müssen auch Angaben zum Einkommen Deines Ehepartners bzw. Deiner Ehepartnerin und zum Einkommen der Kinder gemacht werden. Diese Informationen werden jedoch nur abgefragt, um eventuelle Unterhaltsansprüche festzustellen, die einen Einfluss auf die sogenannte Pfändungsfreigrenze hätten. Deine Partnerin bzw. Partner und Deine Kinder haften allerdings nicht für die Schulden.

Von der Vermögensauskunft betroffen? Tipps für Schuldner

Einer Vermögensauskunft und deren Folgen zu umgehen ist in der Regel nur dann möglich, wenn Du dem Gerichtsvollzieher glaubhaft darlegen kannst, dass Du die Forderungen innerhalb von 12 Monaten begleichen kannst und Dein Gläubiger einem solchen Vorgehen zustimmt.

Ist die Abgabe der Vermögensauskunft unausweichlich, kannst Du jedoch einige Maßnahmen beachten, um negative Konsequenzen der Auskunft in Grenzen zu halten.

Pfändungsschutzkonto einrichten

Indem Du Dein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandelst, kann Dein Gläubiger bei einer drohenden Kontopfändung zumindest nicht auf den sogenannten Pfändungsbeitrag zugreifen.

Schuldnerberatung in Anspruch nehmen

Was tun bei Schulden? Diese Frage allein zu beantworten, gelingt leider nur den wenigsten. Suche Dir professionelle Hilfe und lass Dir im Rahmen einer guten Schuldnerberatung helfen, um erfolgreich aus der Deiner finanziellen Notlage herauszukommen.

Eintrag im Schuldnerverzeichnis löschen lassen

Solltest Du Deine Schulden vollständig beglichen haben oder wurden Dir diese erlassen, kannst Du mit entsprechendem Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht den Eintrag im Schuldnerverzeichnis löschen lassen. Da Auskunfteien Zugriff auf das Schuldnerverzeichnis haben, werden negative Einträge damit auch dort gelöscht, was sich positiv auf Deine Bonität und damit Dein Kredit-Rating auswirkt. Voraussetzung, um Eintragungen löschen zu lassen, ist, dass Du eine Kopie der ursprünglichen Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vorliegen hast.

Bei notwendiger Vermögensauskunft besonders sorgfältig vorgehen

  1. Wende Dich bei Unklarheiten zu den Angaben in Deiner Vermögensauskunft an Deinen Schuldnerberater – auch unbeabsichtigte Falschangaben im Vermögensverzeichnis werden Dir sonst später zur Last gelegt.
  2. Behalte Dir unbedingt eine Kopie des Vermögensverzeichnisses.
  3. Decke zunächst immer erst Deine Lebenshaltungskosten. Achte darauf, weitere Schulden zu vermeiden, falls gemäß Deiner Vermögensauskunft eine Zahlungsunfähigkeit

Fazit: Schuldner können die Nachteile einer Vermögensauskunft in Grenzen halten

Durch eine Vermögensauskunft des Schuldners erfahren Gläubiger, was sie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung pfänden können, um ihre ausstehenden Forderungen getilgt zu bekommen. Eine Vermögensauskunft kann ein Gläubiger nach ZPO dabei nur beantragen, sofern er eine titulierte Forderung gegenüber dem Schuldner hat (z. B. Urteil des Vollstreckungsgerichts).

Weigerst Du Dich, dem Gerichtsvollzieher die notwendigen Angaben über Deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, droht nach Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl. Bei falschen oder unvollständigen Angaben machst Du Dich strafbar.

Mit Blick auf eine drohende Pfändung Deiner Konten durch den Gläubiger ist für Dich im Vorfeld Deiner Vermögensauskunft von Bedeutung, ein Pfänderschutzkonto einzurichten. Wenn Du die Forderungen wiederum vollständig beglichen hast, kannst Du den entsprechenden Vermerk im Schuldnerverzeichnis auf Antrag löschen lassen und damit gleichzeitig auch negative Einträge bei anderen Auskunfteien, wie z. B. der Schufa, aus der Welt schaffen.