Schulden können schnell zur Belastung werden, aber nicht nur für die Schuldnerin bzw. den Schuldner selbst, sondern auch für Lebensgefährtin und -gefährten oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner. Sind die Schulden so hoch, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner zahlungsunfähig ist, kann der letzte Weg aus der Schuldenfalle die Privatinsolvenz sein. Die private Insolvenz hilft dabei, innerhalb weniger Jahre schuldenfrei zu werden. Dazu durchläuft das Insolvenzverfahren mehrere Phasen, bis die Restschuldbefreiung eintritt und die Schulden erlassen sind.

Eine Privatinsolvenz bringt einige Verpflichtungen mit sich. Unter anderem auch die Beauftragung einer Insolvenzverwalterin bzw. eines Insolvenzverwalters. Diese verwalten die Insolvenzmasse. Viele Ehegatten stellen sich die Frage, ob bei einer Privatinsolvenz auch die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner miteinbezogen wird. Fällt das Einkommen der Partnerin oder des Partners unter die Insolvenzmasse? Wie viel darf die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner bei Privatinsolvenz verdienen und wer haftet? Wir klären die rechtliche Lage bei der Insolvenz einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners.

Das Wichtigste zur Privatinsolvenz des Ehepartners in Kürze

  • Keine automatische Haftung: Bei einer Privatinsolvenz haftet grundsätzlich nur die Schuldnerin oder der Schuldner, nicht automatisch die Ehepartnerin oder der Ehepartner.
  • Güterstand entscheidet: Ob das Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners zur Insolvenzmasse gehört, hängt vom Güterstand wie Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft ab.
  • Ausnahmen beachten: Bei gemeinsamer Kreditaufnahme, Bürgschaften oder Steuerveranlagung kann auch die solvente Ehepartnerin oder der solvente Ehepartner betroffen sein.
  • Haus und Konto absichern: Ein gemeinsames Haus oder Konto kann unter bestimmten Bedingungen in die Insolvenzmasse fallen – Vorbeugung ist hier besonders wichtig.

Wird bei einer Privatinsolvenz die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner miteinbezogen?

Beantragt eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner eine Privatinsolvenz, kann in der Regel auch nur dieser zur Haftung gezogen werden. Jede oder jeder haftet nur für die eigenen Schulden und nicht für die der Partnerin oder des Partners oder Lebensgefährtin bzw. -gefährten. Das Vermögen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners wird dadurch nicht grundsätzlich in die Insolvenzmasse einbezogen. Jedoch gelten auch für die Privatinsolvenz bei verheirateten Ehepaaren Ausnahmen.

Fallunterscheidung bei Güterstand der Eheleute

Im Fall einer Privatinsolvenz in der Ehe werden zwei Szenarien unterschieden: Die Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft oder in einer Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Sofern Du bei der Heirat durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart hast, leben Du und Deine Ehepartnerin bzw. Dein Ehepartner automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten getrennt behandelt – Du verwaltest Dein eigenes Einkommen und Vermögen. Dadurch haftet auch bei einer Privatinsolvenz die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner für die eigenen Schulden, das gilt auch für Schulden vor der Ehe. Bei einer Privatinsolvenz von Partnerin oder Partner ist das Einkommen der nicht-insolventen Partnerin bzw. des nicht-insolventen Partners nicht betroffen und auch nicht pfändbar.

Das gilt jedoch nicht, wenn Schulden z. B. durch einen Kredit entstanden sind, bei dem die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner den Vertrag mitunterzeichnet hat. In diesem Fall eines gemeinsamen Kredits betrifft die Privatinsolvenz beide Ehepartner und beide werden zur Schuldnerin bzw. zum Schuldner. Auch wenn Du für Deine Ehepartnerin bzw. Deinen Ehepartner eine Bürgschaft übernimmst oder umgekehrt, sind beide Ehegatten für die Schulden haftbar.

Gütergemeinschaft

Hast Du in einem Ehevertrag eine Gütergemeinschaft festgehalten, gilt eine andere Rechtslage. Durch diesen Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich als gemeinschaftlich angesehen. Das hat sowohl auf die Schulden als auch auf eine Privatinsolvenz Auswirkungen. Denn bei einer Gütergemeinschaft haften beide Eheleute bei Privatinsolvenz als Ehepaar. Meldet eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner nach der Heirat eine Privatinsolvenz an, ist auch das Einkommen und Vermögen der nicht-insolventen Partnerin bzw. des Partners von den Gläubigern pfändbar.

Achtung: Bei einer Privatinsolvenz beider Ehepartner müssen zwei separate Anträge gestellt werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall dieselbe Insolvenzverwalterin bzw. denselben Insolvenzverwalter für Dich und Deine Ehepartnerin bzw. Deinen Ehepartner vorzuschlagen.

Ausnahmen bei Privatinsolvenz der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners

Bei der Insolvenz der Ehepartnerin oder des Ehepartners solltest Du folgende Ausnahmen bedenken:

  • Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
  • Gemeinsames Konto
  • Schulden beim Finanzamt
  • Verfahrenskosten

Entsteht eine Zahlungsunfähigkeit in einer Zugewinngemeinschaft, muss nur die Ehepartnerin oder der Ehepartner dafür haften, die oder der die Schulden verursacht hat. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, bei denen die Gläubiger die Verbindlichkeiten von beiden Ehegatten einfordern können. Im Fall einer Privatinsolvenz kann das auch Folgen für nicht-insolvente Ehepartner haben.

Ausnahmen bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs und Gemeinschaftskonto

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs bilden eine Ausnahme bei der Haftung von Schulden in der Ehe. Laut § 1357 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es Ehegatten erlaubt, Geschäfte einzugehen, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen, ohne dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner einen Vertrag unterschreiben oder eine direkte Einwilligung geben muss. Dieses Recht ist die sogenannte Schlüsselgewalt. Die Geschäfte kann jede Ehegattin oder jeder Ehegatte mit Wirkung auch für die Partnerin oder den Partner oder Lebensgefährtin bzw. -gefährten besorgen. Das bedeutet, durch die Schlüsselgewalt haften grundsätzlich beide Ehepartner für die Anschaffung dieser Konsumgüter.

Zu diesen Geschäften des Lebensbedarfs zählen z. B. der Kauf von Gegenständen wie Kleidung oder Haushaltsgeräten sowie der Kauf von Lebensmitteln. Stehen bei der privaten Insolvenz Schulden für diese Anschaffungen aus, stehen den Gläubigern auch Forderungen gegenüber der nicht-insolventen Partnerin bzw. dem Partner zu.

Auch ein Gemeinschaftskonto kann Folgen bei einer Privatinsolvenz in der Ehe haben. Während des Insolvenzverfahrens erhält die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter das Recht, Beträge zwecks Schuldentilgung vom Konto der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu nehmen. Besteht nur ein gemeinsames Konto, ist die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob das Geld von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner oder der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner stammt.

Sonderfall: Steuerschulden bei Privatinsolvenz der Ehepartnerin oder des Ehepartners

Steuerschulden werden vor dem Gesetz genauso behandelt wie alle anderen Schulden auch. Hast Du bei einer Privatinsolvenz Schulden beim Finanzamt, werden auch diese nach dem Verfahren zur Restschuldbefreiung gezählt und die Steuerschulden entfallen.

Bei Ehepartnern sind Steuerschulden im Fall einer Privatinsolvenz ein Sonderfall. Denn sind die Ehegatten beim Finanzamt gemeinsam steuerlich veranlagt, haften beide Partner für eventuelle Steuerschulden. Bei einer Privatinsolvenz kann das Finanzamt die Forderung auch von der solventen Ehepartnerin oder dem solventen Ehepartner verlangen. Sofern möglich, muss diese oder dieser dann die Steuerschulden der Ehepartnerin oder des Ehepartners begleichen.

Ein weiteres Problem bei gemeinsamer Veranlagung ist die Steuererstattung. Bei Privatinsolvenz der Ehepartnerin oder des Ehepartners geht die gesamte Steuererstattung an die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, die oder der sie unter den Gläubigern aufteilt. Die nicht-insolvente Ehepartnerin bzw. der Ehepartner verliert zwangsläufig die Rückerstattung des Finanzamts. Daher ist es ratsam, Du stellst im Voraus einen Aufteilungsantrag. Der Aufteilungsantrag ermöglicht weiterhin die Splittingvorteile, im Fall einer Pfändung wird jedoch die Gesamtschuld in Teilschulden geteilt. So erhält die solvente Ehepartnerin bzw. der solvente Ehepartner auch bei Privatinsolvenz Teile der Steuererstattung.

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren und auch währenddessen entstehende Ansprüche fallen in die Insolvenzmasse. Erst ab der Wohlverhaltensphase steht Dir als Schuldnerin oder Schuldner die Rückerstattung wieder zu.

Übernahme der Verfahrenskosten

Als solvente Lebensgefährtin bzw. solventer Lebensgefährte oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner bist Du auch von der Privatinsolvenz der Partnerin oder des Partners betroffen, wenn es um die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens vor Gericht geht. Hier spielt es auch eine Rolle, wie viel die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Falle eine Privatinsolvenz verdienen darf: Verfügst Du als nicht von der Privatinsolvenz betroffene Ehepartnerin bzw. betroffener Ehepartner über ein Einkommen, welches die Pfändungsfreigrenze übersteigt, kann das Insolvenzgericht Dich dazu verpflichten, die Verfahrenskosten zu zahlen. Diese Kosten für das Verfahren vor Gericht müssen auch noch nach der Restschuldbefreiung der insolventen Ehepartnerin oder des insolventen Ehepartners getilgt werden.

Wie viel Selbstbehalt steht einem bei Privatinsolvenz als Ehepaar zu?

Bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens werden das Vermögen und das Einkommen zahlungsunfähiger Schuldnerinnen und Schuldner gepfändet. Dadurch werden einige der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern getilgt. Damit Dir als Schuldnerin oder Schuldner ein Existenzminimum möglich ist und Du die Lebenshaltungskosten tragen kannst, wird nicht das komplette Einkommen gepfändet. Bei einer Privatinsolvenz wird dem Ehepaar bzw. Dir als insolvente Ehepartnerin bzw. insolventen Ehepartner ein Selbsterhalt gewährt. Dieser Pfändungsfreibetrag wird auf einem Pfändungsschutzkonto verwaltet.

Bei Privatinsolvenz beider Ehepartner wird der Selbsterhalt nicht zusammengelegt. Eine Ehe ändert nichts an dem pfändungsfreien Betrag. Die Höhe dieser Pfändungsfreigrenze richtet sich grundsätzlich nach dem Nettogehalt der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners. Diese Pfändungsfreigrenze erhöht sich nur dann, wenn die insolvente Partnerin bzw. der insolvente Partner unterhaltspflichtig ist.

Unterhalt kann unter anderem für folgende Personen fällig werden:

  • Getrenntlebende Ehegatten
  • Geschiedene Ehegatten
  • Eheliche und uneheliche Kinder

Um diesen Unterhaltszahlungen weiterhin nachgehen zu können, wird der Selbstbehalt bei Insolvenz erhöht. Der pfändbare Betrag wird also geringer, umso mehr Unterhalt gezahlt werden muss.

Um zu vermeiden, dass Du und Deine Partnerin oder Dein Partner nur noch den Pfändungsfreibetrag zur freien Verfügung hast, können auch Alternativen zur Schuldenfreiheit in Betracht gezogen werden. Anstatt einer Privatinsolvenz kann auch die Umschuldung bei dem Weg aus den Schulden helfen. Durch die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits können die alten Forderungen zurückgezahlt werden und es bleibt mehr Zeit, die neuen Schulden abzubauen. Eine Schuldnerberaterin oder ein Schuldnerberater kann Dich dabei unterstützen, neue Schulden zu vermeiden.

Was passiert bei Privatinsolvenz von Ehepartnerin oder Ehepartner mit dem gemeinsamen Haus?

Eine Insolvenz anzumelden ist ein großer Einschnitt im Leben, der größte Teil des Einkommens wird gepfändet und auch pfändbare Güter werden durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter veräußert. Um in einigen Jahren schuldenfrei zu sein, nehmen die meisten Ehepaare diesen Schritt in Kauf. Wovor jedoch viele Angst haben, ist die Pfändung gemeinsamer Immobilien wie das Eigenheim. Besonders, wenn nur eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner Privatinsolvenz angemeldet hat, besteht die Frage, was mit dem gemeinsamen Haus passiert. Grundsätzlich gilt, dass das gemeinsame Haus bei der Privatinsolvenz der Ehepartnerin oder des Ehepartners zur pfändbaren Insolvenzmasse zählt. Das heißt, Dein Haus oder Deine Immobilie kann nicht nur gepfändet, sondern nach § 172 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) auch zwangsversteigert werden.

Allerdings besteht eine Möglichkeit, trotz Privatinsolvenz der Ehepartnerin oder des Ehepartners das Haus zu behalten. Dazu musst Du bei Deiner Insolvenzverwalterin oder Deinem Insolvenzverwalter um eine Freigabe bitten, welche das Eigenheim aus der Insolvenzmasse auslöst. Durch die Freigabe fällt die Immobilie unter das Vollstreckungsverbot. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter ist daran interessiert, durch das Haus viele Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu tilgen. Die Chance, das Haus zu behalten, steigt also, wenn das Haus selbst sehr hoch verschuldet ist oder wenn wenige potenzielle Käuferinnen und Käufer vorhanden sind.

Fazit: Privatinsolvenz hat nicht immer Folgen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner

Die Privatinsolvenz kann ein Ausweg aus den Schulden sein und den Weg für ein schuldenfreies Leben ebnen. Sowohl als Insolvenzschuldnerin bzw. Insolvenzschuldner als auch als solvente Ehepartnerin oder solventer Ehepartner braucht man keine Angst zu haben, dass die Privatinsolvenz grundsätzlich Folgen für beide Ehepartner hat. Durch eine Zugewinngemeinschaft, getrennte Konten und einen Aufteilungsantrag beim Finanzamt kannst Du das Risiko minimieren, dass die solvente Ehepartnerin bzw. der solvente Ehepartner Schaden durch eine Privatinsolvenz nimmt.

Die Höhe des Einkommens der Ehegattin oder des Ehegatten spielt in der Frage, ob dieser für Deine Privatinsolvenz aufkommen muss, keine Rolle. Das Einkommen der Ehepartner wird in der Regel nicht gepfändet. Durch die Verfahrenskosten kann die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner trotzdem von der Privatinsolvenz betroffen sein, doch oft besitzt diese oder dieser auch kein pfändbares Vermögen, wenn er für die Lebenshaltungskosten und in manchen Fällen für gemeinsame Kinder aufkommen muss. Die Privatinsolvenz kann also auch bei einer solventen Ehepartnerin bzw. einem solventen Ehepartner ein Weg aus den Schulden sein.

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