Regelmäßig werden Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund undurchsichtiger Preisangaben zum Kauf von scheinbar günstigen Produkten oder Dienstleistungen animiert, die sich am Ende jedoch als weniger günstig herausstellen. Die Regelungen aus der Preisangabenverordnung sollen den Endverbraucher vor Irrtümern und Preisfallen schützen.
In diesem Beitrag wird verständlich und einfach erklärt, was die Preisangabenverordnung ist, welchen Zweck die PAngV für die Verbraucherinnen und Verbraucher erfüllt und welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat.
Definition: Was ist die Preisangabenverordnung?
Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, ist eine staatliche Verordnung, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb, irreführender Werbung, sowie fälschlichen Preisangaben zu schützen. Die PAngV existiert seit 1985, konkrete Inhalte und Definitionen in der Preisangabenverordnung werden stetig aktualisiert.
Was ist der Zweck der Preisangabenverordnung?
Der Zweck der Preisangabenverordnung ist es einfach erklärt, mehr Preiswahrheit und Preisklarheit zu schaffen. Durch die PAngV soll die Verbraucherin bzw. der Verbraucher eine eindeutige Vorstellung über den Endpreis, sowie die einzelnen Preisbestandteile eines Produktes bzw. einer Dienstleistung erhalten, damit Preise bzw. Leistungen realistisch bewertet werden können.
Die PAngV soll private Letztverbraucher und -verbraucherinnen also vor unklaren Angaben zum Endpreis oder zu Preisermäßigungen einer Ware bzw. Dienstleistung schützen und eine Vergleichbarkeit von Waren ermöglichen, z. B. durch die Angabe eines Grundpreises pro Mengeneinheit. Unternehmen haben durch die Regeln der Preisangabenverordnung zudem die nötige Rechtsbasis, gegen diesbezügliche Verstöße von Wettbewerbern vorzugehen.
Die wichtigsten Inhalte der Preisangabenverordnung
Je nach Art des Produktes und Art der Werbung sind Unternehmen durch die PAngV dazu verpflichtet den Grundpreis, die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), sowie sonstige Preisbestandteile des jeweiligen Produktes anzugeben, um den Endpreis für Verbraucherinnen und Verbraucher klar ersichtlich zu machen.
Für fast alle Waren die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss laut PAngV neben dem Endpreis so auch ein Grundpreis angegeben werden. Was bedeuten diese Inhalte der Preisangabenverordnung einfach erklärt in der Praxis? Hier ein Beispiel: Für ein Klebeband, das in einer bestimmten Länge angeboten wird, ist so z. B. eine gesonderte Grundpreisangabe nötig (Euro pro Meter). Ausnahmen von dieser Regelung sind in §9 der Preisangabenverordnung festgehalten.
Unter Umständen sind für eine vollständige Preisauszeichnung neben den Angaben zum Grundpreis bzw. Endpreis auch Hinweise zu weiteren Preisbestandteilen, z. B. Lieferkosten oder Finanzierungskosten anzugeben. Da die Preisangabe gemäß der PAngV immer inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer erfolgen muss, sind Preisangaben in Netto zudem unzulässig.
Die Regeln der Preisangabenverordnung sehen zudem vor, dass ein Preis für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher immer eindeutig einer konkreten Ware, Werbung bzw. Dienstleistung zugeordnet werden kann und leicht erkennbar ist. Besteht eine Ware so z. B. aus mehreren Produkten, muss für jedes dieser Produkte der Preis inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen und damit der Endpreis für jedes einzelne Produkt sichtbar werden.
Für wen gilt die Preisangabenverordnung?
Die in der PAngV festgehaltenen Verpflichtungen bestehen grundsätzlich nur gegenüber Letztverbrauchern und -verbraucherinnen. Zu diesen zählen Verbraucherinnen und Verbraucher, welche die Ware bzw. Leistung nur für den Eigenverbrauch erwerben.
Die Regeln der Preisangabenverordnung greifen zudem nicht bzw. nur teilweise, wenn Preisermäßigungen beworben werden die zeitlich begrenzt sind. Auf eine Angabe des Endpreises kann dann verzichtet werden. Wo besteht in der Praxis gegenüber Letztverbrauchern und -verbraucherinnen aber die Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß PAngV? Und welche Konsequenzen hat die Preisangabenverordnung einfach erklärt tatsächlich?
Werbung
Sobald in einer Werbung konkrete Preise für Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, greifen für den Händler die Pflichten bzw. Regeln der Preisangabenverordnung, sofern die Kundin oder der Kunde damit gezielt zum Kauf animiert wird. Ausnahmen gelten, wie zuvor erwähnt, für zeitlich begrenzte Preisermäßigungen. Auch wenn eine gesamte Produktreihe bzw. Gruppe beworben wird oder die Verbraucherin bzw. der Verbraucher zwischen verschiedenen Optionen wählen kann, z. B. Lieferleistung- und Umfang oder Farbe des Produkts, ist die Preisangabe laut PAngV nicht verpflichtend.
Online-Händler & Dienstleister
In der Regel sind Händler durch die Preisangabenverordnung dazu verpflichtet, nur mit Bruttopreisen gegenüber Endverbrauchern und -verbraucherinnen zu werben. Eine Ausnahme davon bilden Preisangaben und Werbung im Internet. Zwar ist bei Waren für bzw. Dienstleistungen an Letztverbrauchern auch dort die Angabe von Bruttopreis inkl. Mehrwertsteuer vorgeschrieben, Versandkosten dürfen Händler hier jedoch separat zum Bruttopreis ausweisen. Werden Waren auch über Preissuchmaschinen angeboten, müssen dortige Angaben mit den Preisangaben im eigenen Online-Shop übereinstimmen.
Auch Dienstleister sind dazu verpflichtet ihre relevanten Leistungen als Endpreise, also inklusive Umsatzsteuer, auf ihrer Website, sowie in den Geschäftsräumen in einem Preisverzeichnis auszuweisen.
Waren im Einzelhandel
Die Regelungen der Preisangabenverordnung greifen einfach erklärt für alle Waren, die im Einzelhandel ausgestellt und für die Kundin oder den Kunden zum unmittelbaren Kauf angeboten werden. Endpreise und Grundpreise (falls zutreffend) müssen so z. B. direkt auf dem Produkt oder dem entsprechenden Regal erkennbar sein. Für Waren, die in Katalogen oder auf Bildschirmen präsentiert werden, muss die Endpreis– bzw. Grundpreisangabe in der entsprechenden Abbildung oder in zugehörigen Waren– oder Preislisten ersichtlich sein. Auch Preise auf Verhandlungsbasis, z. B. der Kaufpreis eines gebrauchten KFZ-Fahrzeugs, muss Angaben zur Umsatzsteuer, sowie weiteren Preisbestandteilen enthalten.
Kreditwesen
Auch für Kreditvermittler gelten die Inhalte der Preisangabenverordnung. Bestehen feste Konditionen über die gesamte Laufzeit eines Kredits, ist laut PAngV so z. B. die Angabe des effektiven Jahreszinses als Hinweis Pflicht. Ändern sich die Kreditkonditionen während der Laufzeit, gilt hierfür der zum Zeitpunkt des Kreditangebotes gültige effektive Jahreszins. Auch weitere Kreditkosten, z. B. Bearbeitungsgebühren oder die Gebühren für eine Vermittlung von Ratenkrediten müssen sich für den Verbraucher im Endpreis wiederspiegeln, um einen Verstoß gegen das UWG zu vermeiden. Verbraucher können dadurch leichter bewerten, ob ein Kredit günstig ist oder nicht.
Restaurants & Hotels
Restaurants müssen die Preise der Mahlzeiten und Getränke entweder in der Speisekarte oder in einem anderweitigen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher einsehbaren Preisverzeichnis angeben. Nach den Regeln der Preisangabenverordnung muss ein solches Preisverzeichnis zudem sichtlich neben dem Eingang des Restaurants angebracht werden. Gleiches gilt für Preise in Unterkünften ─ sie müssen für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher am Eingang oder Empfang sichtlich sein. Neben dem Preis für das Zimmer sind laut Preisangabenverordnung zudem auch Kosten für Frühstück, Telefonate oder andere Zuschläge anzugeben.
FAQ: Häufige Fragen zur Preisangabenverordnung
Wer die PAngV missachtet, verletzt in den meisten Fällen auch das UWG ─ das Gesetz gegen den unlautbaren Wettbewerb. Einfach erklärt führt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung daher zu Abmahnungen durch Wettbewerber bzw. Verbraucherverbände. Je nach Fall kann das das Verbot der irreführenden Werbung, sowie Ordnungsgeldern in bis zu fünfstelliger Höhe bedeuten.
Unter dem Grundpreis bezeichnet man den Preis eines Produktes je Mengeneinheit. Die Angabe des Grundpreises erfolgt in Brutto, inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Eine Grundpreisangabe muss gemäß Preisangabenverordnung immer dann erfolgen, wenn Waren nach Volumen, Gewicht, Fläche oder Länge angeboten werden. Die für eine Grundpreisangabe relevanten Mengeneinheiten sind z. B. Liter, Kilogramm, Quadratmeter oder Meter. Die Angabe des Grundpreises ermöglicht Preiswahrheit bzw. Preisklarheit und dient dem Endverbraucher bzw. -verbraucherin als wichtiger Hinweis zur Bewertung von Waren.
Der Endpreis bezeichnet den Preis einer Ware bzw. Dienstleistung, die seitens der Verbraucherin oder des Verbrauchers tatsächlich zu zahlen ist. Der Grundpreis ist dagegen der Preis pro Mengeneinheit, z. B. pro Liter oder pro Kilogramm.
Beispiel: Bei einer 150 Gramm-Packung Nüsse, die die Verbraucherin oder den Verbraucher 1,50 Euro kostet, wäre der Grundpreis also z. B. 1 Euro pro 100 Gramm und der Endpreis 1,50 Euro. Die Inhalte bzw. Regeln der Preisangabenverordnung sehen keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe vor, wenn das Produkt ohnehin in einer Grundpreiseinheit angeboten wird. Für eine Packung Milch (1 Liter) ist daher kein gesonderter Grundpreis, zusätzlich zum Endpreis anzugeben. Sowohl Grundpreis als auch Endpreis dienen der Vergleichbarkeit von Produkten bzw. Dienstleistungen.
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