Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) gehört zu den Verordnungen, mit denen der Gesetzgeber den Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb und gegen irreführende Werbung und die Angabe falscher Preise schützt. Gleichzeitig wird eine bessere Transparenz in der Darstellung des für Endverbraucher / Letztverbraucher / Privatkunden relevanten Endpreises erreicht. Während Unternehmen im kaufmännischen Verkehr untereinander nicht verpflichtet sind, den Nominalwert der Umsatzsteuer bei Angabe ihrer Preisangebote eigens anzugeben und ohnehin ihren eigenen kaufmännischen Risiken bei der Angabe von unklaren Preisinformationen obliegen, sieht die Preisangabenverordnung für den privaten Endabnehmer einer Leistung einen unmissverständlichen Schutz vor uneindeutiger Preisinformation vor. Der Verbraucher hat somit das Recht auf eine korrekte Preisauszeichnung inklusive der Angabe aller zusätzlich zum Grundpreis anfallenden Kosten. Eine nicht korrekte Ausweisung gilt als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Verbraucher genießen im typischen Einzelhandel oder in typischen Endverbrauchermärkten, wo man bezüglich der ausgestellten Waren ohnehin auch einer generellen Kennzeichnungspflicht der Verkaufspreise unterliegt, schon seit vielen Jahrzehnten die Klarheit, den faktischen Brutto-Endpreis des Produkts und seit einigen Jahren auch den zugrundliegenden Kilogramm-, Liter oder Meterpreis deutlich und eindeutig als Mehrwertsteuer-Inklusivpreis als Kaufentscheidung zugrunde legen zu können. Diese Selbstverständlichkeit hat sich bei Anbietern von Dienstleistungen (z.B. Energieversorgungsunternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Telekommunikationsanbieter) noch nicht in gleichem Maße als übliche Praxis im Sinne der Preisangabenverordnung etabliert. Aber auch gilt, dass zusätzlich anfallende Gebühren (z.B. sogenannte Vertragsgebühren oder anderweitige zusätzliche Kosten oder Zinsen) nicht als zusätzliche Kosten „versteckt“ werden dürfen, sondern Letztverbrauchern unmissverständlich in dem effektiven Sinne der Preisangabenverordnung, also in den für Verbraucher relevanten Brutto-Preis mit eigerechnet und klar dargestellt werden.

Sonderfälle

Eine Ausnahme der in der Preisangabenverordnung geregelten Verpflichtungen von Herstellern und Händlern, gegenüber Endverbrauchern nur mit Bruttopreisen in Erscheinung treten zu dürfen, bilden Preisangaben und Werbung im Internet. Zwar ist auch dort der Bruttopreis inkl. Mehrwertsteuer für alle vor Letztverbrauchern in Erscheinung tretende Anbieter von Waren und Dienstleistungen vorgeschrieben, aber Versandkosten dürfen als produktabhängige und versandzielvariable Kosten separat zum Bruttopreis ausgewiesen werden.

Kritik an der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung wirft trotz ihrer eindeutigen Parteinahme für mehr Endverbraucherschutz gerade im relativ neuen Geschäftsumfeld des Onlineverkaufs und der damit verbundenen Werbung seitens der Anbieter und Werbungtreibenden auch ungeklärte Problemfälle auf. Zum Beispiel gehören die Vorschriften zu den Darstellungsweisen von Preisangeboten und der Preisauszeichnung bezüglich kategorischer Versand- oder einheitenspezifischer Grundkosten wie auch die nicht immer mögliche Grenzziehung zwischen reinen Business-to-Business-Angeboten und auch für Privatkunden relevanten Angeboten zu den juristisch strittigen Themen.

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