Was ist ein Organkredit?

Ein Organkredit bezeichnet einen Kredit, bei dem der Kreditgeber (ein kreditgewährendes Institut) persönlich oder geschäftlich mit dem Kreditnehmer (einer Person oder einem Unternehmen) verbunden ist. Bei der Entscheidung über solch einen Kredit könnte der Kreditgeber durch die enge Beziehung in einen Interessenkonflikt geraten.

Wer kann einen Organkredit beantragen?

Organkredite werden nach § 15 Kreditwesengesetz (KWG) an bestimmte Personen und Unternehmen gewährt: Geschäftsleiter, Gesellschafter, Mitglieder von Aufsichtsorganen, Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des kreditgewährenden Instituts sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Organkredit gewährt?

Ein Organkredit wird dann gewährt, wenn die Geschäftsleiter des Kreditinstituts die Kreditgewährung einstimmig beschließen (§ 15 IV 1, 4–6 KWG) und zusätzlich die mehrheitliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des Instituts vorliegt. Organkredite dürfen nur zu „marktmäßigen“ Bedingungen gewährt werden, es sei denn es handelt sich um Kredite, die im Rahmen von gesonderten Mitarbeiterprogrammen vergeben werden (§ 15 I KWG). Marktmäßige Bedingungen bedeutet, dass sich die Konditionen des Kredits, z. B. Zinsen, Laufzeit und Rückzahlung, an den aktuellen Konditionen für Kredite orientiert.

Dokumentation und Anzeigepflicht des Organkredits

Der Kredit muss vertraglich festgehalten werden. Die Kreditkonditionen müssen dabei die Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Alle Entscheidungen müssen dokumentiert werden (§ 15 IV 2, 3 KWG). Eine Meldepflicht für den Organkredit besteht in der Regel nicht.

Was passiert bei zu Unrecht vergebenen Organkrediten?

Wurde die Kreditgewährung entgegen den Vorschriften des KWG einer der genannten Personen oder Unternehmen beschlossen, muss der Organkredit gemäß § 15 Abs. 5 KWG sofort zurückgezahlt werden. Jedoch bedarf es der Einholung der Zustimmung aller Geschäftsleiter innerhalb von zwei Monaten und dem mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder des Aufsichtsorgans innerhalb von vier Monaten, sonst ist dieses Vorhaben nach § 15 Abs. 4 nicht zulässig.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann sich bei der Vergabe von Organkrediten einschalten und in einzelnen Fällen eine Obergrenze anordnen lassen. Dies ist auch nach der Kreditgewährung möglich. Dann ist der Organkredit auf die von der BaFin festgelegte Obergrenze zurückzuführen (§ 17 KWG).

Wer haftet bei einem Organkredit?

In § 17 KWG sind die Haftungsbestimmungen und die Schadenersatzpflicht der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans des Kreditinstituts geregelt. Sollten sie ihre Pflichten gemäß § 15 KWG gegenüber dem Institut selbst und dessen Gläubigern verletzt haben, besteht ein Haftungsanspruch. Die Aufsichtsorganmitglieder haben im Falle eines eingetretenen Schadens gegenüber dem Institut als Gesamtschuldner zu haften.

Ausnahmen: Bagatellgrenzen für Organkredite

Bei niedrigen Kreditbeträgen, welche die Bagatellgrenzen nicht überschreiten, kann auf den einstimmigen Beschluss der Geschäftsleiter und die Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtsorgans verzichtet werden. Diese Ausnahmen sind in § 15 Abs. 3 KWG aufgeführt. Ein Organkredit unterliegt nicht den Vergabe- und Zustimmungskriterien, wenn…

  1. … er bei Vergabe an einen zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder ein Jahresgehalt des Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen nicht übersteigt.
  2. … der Kreditnehmer mit weniger als 10 % am kreditgewährenden Institut beteiligt
  3. … der Kredit weniger als 1 % des haftenden Eigenkapitals des kreditgewährenden Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt.

Ist das kreditgewährende Unternehmen kein Institut der Finanzdienstleistung, greift das Aktiengesetz (AktG), der Begriff Organkredit ist hier weiter gefasst als im KWG. Für die Vergabe von Organkrediten an Unternehmen oder Personen nach AktG bedarf es lediglich der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtsorgans (§ 89 + § 115 AktG). Der einstimmige Beschluss der Geschäftsleiter des kreditgewährenden Instituts ist nicht notwendig.

Wieso ist ein Organkredit notwendig?

Durch die enge Beziehung zwischen einer Person oder einem Unternehmen als Kreditnehmer und einem Kreditinstitut als Kreditgeber besteht das Risiko der Vorteilsname. Das heißt, der Kreditnehmer erhält bessere, nicht marktmäßige Bedingungen für seinen Kredit. Die strengen Regeln der Vergabe eines Organkredits sollen dies verhindern.

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