Der Organkredit wirkt auf den ersten Blick komplex, da er sich mit der Vergabe von Krediten an Personen mit besonderen Positionen innerhalb eines Unternehmens oder Kreditinstituts befasst. Dabei unterliegt diese Art der Finanzierung strengen gesetzlichen Vorgaben und besonderen Meldepflichten. Was genau hinter dem Begriff steckt, welche Personen betroffen sind und warum Organkredite so wichtig für die Regulierung im Finanzwesen sind, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Was ist ein Organkredit?
Ein Organkredit bezeichnet eine besondere Art der Kreditgewährung, bei welcher der Kreditgeber – ein kreditgewährendes Institut – und der Kreditnehmer bzw. die Kreditnehmerin durch persönliche oder geschäftliche Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Diese Verbindung entsteht oft durch Funktionen wie die der Geschäftsleitung, als Mitglieder im Aufsichtsorgan oder als Gesellschafter bzw. Gesellschafterin des Instituts. Solche Konstellationen bergen das Risiko eines Interessenkonflikts, da die Nähe zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen die Entscheidungsprozesse beeinflussen könnte.
Organkredite unterliegen daher den strengen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG), insbesondere § 15 KWG, um Transparenz und Fairness im Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht zudem die Einhaltung dieser Vorschriften und der Marktmäßigkeit. Ziel ist es, mögliche Risiken für die Stabilität des Instituts und den fairen Wettbewerb zu minimieren. Gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflichten und festgelegte Obergrenzen als wesentliche Bestandteile des Risikoreduzierungsgesetzes sollen außerdem gewährleisten, dass der Organkredit nachvollziehbar dokumentiert und angemessen geregelt ist.
Arten eines Organkredits
Ein Organkredit lässt sich grundsätzlich in zwei Hauptarten unterteilen: den Personalorgankredit und den Unternehmensorgankredit. Der Personalorgankredit betrifft Personen wie Geschäftsleiter bzw. -leiterinnen oder Mitglieder des Aufsichtsorgans. Der Unternehmensorgankredit bezieht sich auf Kredite, die an Unternehmen vergeben werden, die in enger Verbindung mit dem kreditgebenden Institut stehen. Beide Arten des Organkredits unterliegen besonderen Regelungen nach § 15 KWG.
- Personalorgankredit
Der Personalorgankredit umfasst Kredite, die an einzelne Personen vergeben werden. Diese Personen sind in der Regel in einer besonderen Position beim kreditgebenden Institut tätig. Dazu zählen bspw. Geschäftsleiter und -leiterinnen, Mitglieder und des Aufsichtsorgans, Gesellschafter und Gesellschafterinnen sowie Prokuristen und Prokuristinnen. Gemeinsam haben diese Personen, dass sie entscheidende Verantwortung im Geschäftsbetrieb tragen und durch ihre Position Einfluss auf die Kreditentscheidung nehmen könnten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, gelten für Personalorgankredite strenge Vorgaben, darunter die Anzeigepflicht und die Einhaltung der Marktmäßigkeit. - Unternehmensorgankredit
Beim Unternehmensorgankrediten handelt es sich um Kredite, die an Unternehmen vergeben werden, die eine enge Verbindung zum Kreditinstitut haben. Das betrifft häufig Personenhandelsgesellschaften, bei denen Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder Handlungsbevollmächtigte des Instituts direkt beteiligt sind. Auch bei dieser Art des Organkredits schreibt das Kreditwesengesetz (KWG) klare Richtlinien vor, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen oder Risiken für das Institut zu verhindern. Die Obergrenzen und Dokumentationspflichten sind dabei essenziell, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Wer kann einen Organkredit beantragen?
Die Vergabe eines Organkredits erfolgt nach § 15 Kreditwesengesetz (KWG) nur an bestimmte Personen und Unternehmen: Geschäftsleiter und -leiterinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Mitglieder von Aufsichtsorganen, Prokuristen und Prokuristinnen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des kreditgewährenden Instituts sowie deren Ehegatten und -gattinnen und minderjährige Kinder.
Zu den potenziellen Kreditnehmern bzw. Kreditnehmerinnen zählen Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, die direkt für die Führung des kreditgebenden Instituts verantwortlich sind. Aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnis unterliegen Kredite an diese Gruppe besonders strengen Kontrollen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Organkredit: Was ist im Kreditwesengesetz geregelt?
Das Kreditwesengesetz (KWG) § 15 regelt den Organkredit. Dieser Paragraf legt fest, dass Kredite an bestimmte Personengruppen, wie die Geschäftsleitung oder Gesellschafter und Gesellschafterinnen, strengen Vorgaben unterliegen. Ziel der Regelung ist es, mögliche Interessenkonflikte und Risiken für das kreditgewährende Institut zu minimieren, indem Transparenz und Marktmäßigkeit bei der Vergabe sichergestellt werden. Das Gesetz schreibt unter anderem eine Anzeigepflicht bei der Kreditvergabe eines Organkredits bei der BaFin vor und definiert Obergrenzen für Organkredite, um eine Übervorteilung des Instituts oder der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen zu verhindern. Als ergänzende Grundlage stellt das Risikoreduzierungsgesetz zusätzlich eine verantwortungsvolle Vergabe des Organkredits sicher.
Abweichende Bedeutung von Organkrediten im Aktiengesetz
Im Aktiengesetz (AktG) hat der Begriff „Organkredit“ eine abweichende Bedeutung im Vergleich zum Kreditwesengesetz. Während das KWG einen Organkredit an Personen mit besonderer Verbindung zum Kreditinstitut regelt, bezieht sich das Aktiengesetz auf die Vergabe von Krediten an Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsräte und Aufsichtsrätinnen innerhalb einer Aktiengesellschaft. Hier steht der Schutz der Aktionäre und Aktionärinnen und die Vermeidung von Interessenkonflikten im Fokus. Das Aktiengesetz verbietet in der Regel solche Kredite oder stellt sie unter besonders strenge Voraussetzungen, um die Unabhängigkeit und Integrität der handelnden Organe sicherzustellen.
Ausnahmen: Bagatellgrenzen für Organkredite
Bei niedrigen Kreditbeträgen, welche die Obergrenzen nicht überschreiten, kann auf den einstimmigen Beschluss der Geschäftsleitung und die Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtsorgans verzichtet werden. Die Grenze liegt hier bei einer Höhe von weniger als 50.000 Euro oder bei weniger als einem Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditgebers. Diese Ausnahmen sind in § 15 Absatz 3 KWG aufgeführt.
Weiterhin unterliegt ein Organkredit keinen Kriterien zur Vergabe und Zustimmung, wenn…
- … er bei der Vergabe an einen zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen Prokuristin, deren Ehegatten oder -gattin und Lebenspartner bzw. -partnerin sowie minderjährige Kinder ein Jahresgehalt des Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen bzw. der Prokuristin nicht übersteigt.
- … der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin mit weniger als zehn Prozent am kreditgewährenden Institut beteiligt ist.
Beschränkungen bei einem Organkredit durch die BaFin
Die BaFin legt strenge Beschränkungen für einen Organkredit fest, um die Stabilität des Finanzsystems und die Einhaltung marktmäßiger Bedingungen sicherzustellen. Nach § 15 Kreditwesengesetz (KWG) darf ein Organkredit bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Diese Obergrenzen richten sich nach einem auf das Kernkapital festgelegten Prozentsatz des kreditgewährenden Instituts. Dadurch wird gewährleistet, dass die finanzielle Stabilität des Instituts nicht durch unverhältnismäßige Kreditvergaben gefährdet wird.
Die Anzeigepflicht bei der BaFin ist in § 15 Absatz 4 Satz 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt und besagt, dass jede Vergabe eines Organkredits dokumentiert und gemeldet werden muss. Der Absatz betrifft sowohl die Kredithöhe als auch die Identität der kreditnehmenden Person oder des Unternehmens. Diese Transparenzpflicht soll sicherstellen, dass die BaFin potenzielle Risiken frühzeitig erkennt und eingreifen kann, falls die Personen die Vorgaben nicht einhalten.
Voraussetzung: Wann Du einen Organkredit bekommst
Ein Organkredit wird dann gewährt, wenn die Geschäftsleitung des Kreditinstituts die Kreditgewährung einstimmig beschließt (§ 15 IV 1, 4 bis 6 KWG) und zusätzlich die mehrheitliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des Instituts vorliegt. Organkredite dürfen nur zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um Kredite, die im Rahmen von gesonderten Mitarbeiterprogrammen vergeben werden (§ 15 I KWG). Marktmäßige Bedingungen bedeutet, dass sich die Konditionen des Kredits, z. B. Zinsen, Laufzeit und Kreditrückzahlung, an den aktuellen Konditionen für Kredite orientiert.
Was passiert bei zu Unrecht vergebenen Organkrediten?
Wurde die Kreditgewährung entgegen den Vorschriften des KWG einer der genannten Personen oder Unternehmen beschlossen, muss der Organkredit gemäß § 15 Absatz 5 KWG sofort zurückgezahlt werden. Jedoch bedarf es der Einholung der Zustimmung aller Geschäftsleiter und -leiterinnen innerhalb von zwei Monaten und des mehrheitlichen Beschlusses der Mitglieder des Aufsichtsorgans innerhalb von vier Monaten, sonst ist dieses Vorhaben nach § 15 Absatz 4 nicht zulässig. Die Zustimmung bezieht sich nicht auf die Rückzahlung, sondern auf eine nachträgliche Genehmigung der Kreditvergabe. Ohne diese Genehmigung bleibt der Kredit unrechtmäßig und muss vollständig zurückgezahlt werden, zudem ist der Vorgang der BaFin anzuzeigen.
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