Der Begriff der Hypothek

„Hypothek“ leitet sich aus dem griechischen Wortfundus ab und lässt sich mit der Bedeutung „Unterpfand“ bzw. „Pfand“ in die deutsche Sprache interpretieren/übersetzen. Es handelt sich um ein spezielles Pfandrecht mit Bezug auf eine Immobilie. Inhaberinnen und Inhaber einer Immobilie (zum Beispiel eines Wohnhauses, Firmengebäudes etc.) treten das in ihrem Besitz befindliche Recht an eben dieser Immobilie ab. Du wirst hierdurch zum sogenannten Hypothekennehmer. Hierfür erhältst Du eine vorab besprochene Leistung. In der Regel handelt es sich hierbei um Geldleistungen in Form eines Darlehens. Die Höhe dieses Darlehens ist voll und ganz von dem Wert der in Frage stehenden Immobilie abhängig. Verkürzt lässt sich die Regel „je höher der Wert der Immobilie, desto höher der monetäre Betrag des gewährten Darlehens“ aufstellen. Das gewährte Hypothekendarlehen liegt hierbei in der Regel jedoch unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie.

Konsequenzen aus der Hypothek

Der Hypothekennehmer geht mit dem Abschluss der Hypothek vertragliche Verpflichtungen ein. In der Regel begrenzen sich diese Verpflichtungen auf die Rückzahlung gewährter Hypothekendarlehen. Sollte er im Laufe des vereinbarten Zyklus vertragsbrüchig werden (Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen), so wird der Gläubiger der Hypothek (auch Hypothekar genannt) dazu berechtigt, sich die ihm zustehenden bzw. noch offenen monetären Posten aus der Zwangsverwaltung / -versteigerung des belasteten Objekts zuzuführen. Der Sachwert der Immobilie ist dem Gläubiger gegenüber verpfändet. Daher rührt auch die eingangs erläuterte sprichwörtliche Übersetzung „Unterpfand“. Die Vollstreckung kann der Hypothekennehmer – der Schuldner – durch die Zahlung an den Gläubiger verhindern. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich innerhalb des § 1142 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwangsvollstreckungen die aus einer Hypothekenforderung entstehen, erfolgenden üblicherweise durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Eintragung im Grundbuch. Näheres regeln §§ 830, 837 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zustehende Forderung des Hypothekars gegenüber dem Hypothekennehmer wird vorab in einer sogenannten Zweckbestimmungserklärung vertraglich festgesetzt.

Bestand der Hypothek

Die Hypothek wird innerhalb des Grundbuches der in Frage stehenden Immobilie vermerkt. Der Eintrag bleibt auch nach der Tilgung des Darlehens des Gläubigers bestehen. Die Bank kann jedoch eine sogenannte löschungsfähige Quittung bzw. eine Löschungsbewilligung erteilen. Hier bestätigt sie, dass die offene Forderung des Schuldners beglichen wurde. Der Eigentümer der Immobilie erhält hierdurch die Möglichkeit, die im Grundbuch vermerkte verdeckte Eigentümergrundschuld in eine offene Eigentümergrundschuld umzuwandeln. Dieser Vorgang bedarf in jedem Falle der notariellen Beurkundung. Ein Notar muss demnach zwingend hinzugezogen werden.

Kaufmännische Verbuchung

Bilanziell werden Hypotheken auf der Passivaseite als Posten des Fremdkapitals ausgewiesen. Dort sind sie mit der Kapitalforderung (also ihrem Nennwert) anzusetzen.

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