KGaA gründen – so geht’s
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wird den Kapitalgesellschaften zugeordnet, obwohl sie entsprechend der KG über mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) verfügen muss. Anders als bei einer KG bringen die sogenannten Kommanditaktionäre ihr Grundkapital nicht in Bar, sondern in Aktien ein. Seit 1997 können neben Gesellschaftern auch Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH Komplementär sein. Erfahren Sie was Sie beachten müssen, wenn Sie eine KGaA gründen möchten.
- Rechtliche Grundlagen
- Notwendige Schritte, um eine KGaA zu gründen
- Inhalte der Satzung
- Vorteile, wenn Sie ein KGaA gründen möchten
Rechtliche Grundlagen
Bei einer KGaA werden rechtliche Elemente sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Aktiengesellschaft miteinander kombiniert. Entsprechend der AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro durch Aktieneinlagen der Kommanditaktionäre bei der Gründung erreicht werden. Die Haftung wiederum wird im Sinne der Kommanditgesellschaft geregelt: Kommanditaktionäre haften für ihre eigenen Einlagen in Form von Aktien. Komplementäre haften persönlich mit ihren eigenen Vermögenseinlagen. So setzt sich das Gesamtkapital aus dem Grundkapital (Aktien der Komplementäre) und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen.
Notwendige Schritte, um eine KGaA zu gründen
- Gesamtkapital von mindestens 50.000 €
- Festlegung von mindestens einem persönlich haftendem Komplementär
- Notarielle Beglaubigung der Satzung (Gesellschaftsvertrag)
- Eintragung in das Handelsregister