Zentral für die Gründung einer Personengesellschaft ist, dass mindestens zwei Personen daran beteiligt sein müssen, die an der Realisierung eines gemeinsamen Zwecks eine bestimmte Gesellschaftsform wählen. Zu den Personengesellschaften zählen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaft)

Personengesellschaften: Definition

Das wesentliche der Personengesellschaften ist die Erfüllung eines gemeinsamen Zwecks mit einem kleinen Kreis an Mitgliedern. Sie wird von zwei oder mehr Personen gegründet, wobei Personengesellschaften selbst keine juristische Person bilden, sondern lediglich aus (natürlichen oder juristischen) Personen bestehen. Dadurch dass die Zahl an Gesellschaftern meist eher gering ist, schafft dieser intime Kreis durch das gemeinsame Ziel besonderes Vertrauen innerhalb der Gesellschaft. Darüber hinaus wird keine finanzielle Beteiligung vorgesehen. Für die Gründung einer Personengesellschaft benötigen Sie und Ihre Partner keinerlei Mindestkapital zum Start. Allerdings Haften alle Gesellschafter mit ihrem eigenen Privatvermögen (eine Ausnahme stellen hier die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaft dar). Wenn Sie nicht mit Ihrem privaten Vermögen haften möchten, kommen Personengesellschaften für Sie also nicht in Frage; hierzu eignen sich Kapitalgesellschaften. Die Gewinne von Personengesellschaften werden unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
Ein Gesellschaftsvertrag wird zur Gründung von Personengesellschaften empfohlen, ist allerding keine Pflicht. Er kann festlegen, wie genau die Erträge unter den beteiligten Personen aufgeteilt werden sollen. Auch hilft er dabei, Regelungen und Vereinbarungen zur Haftung zu treffen. Es kann also die Höhe beziehungsweise der Anteil an der Haftung für die einzelnen Gesellschafter bestimmt werden. Ein solcher Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beglaubigt werden, da er zur Gesellschaftsgründung nicht vorgeschrieben ist.
Die Ausprägungen der Haftung, Verantwortung und des unternehmerischen Risikos werden aber nicht nur durch einen eventuellen Gesellschaftsvertrag bestimmt, sondern auch durch die gewählte Rechtsform.  Dadurch, dass Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften keine juristischen Personen sind, sondern aus Personen bestehen, besitzen Sie gewisse Freiheiten, aber auch bestimmte Pflichten.

Hier finden Sie unseren Muster Gesellschaftsvertrag (GbR).

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Freiheiten von Personengesellschaften

Da keine Kapitalbeteiligung der Gesellschafter zur Gründung notwendig ist, kommt es nicht zwingend zu einer Hierarchisierung der Gesellschafter. In anderen Fällen hätte der Gesellschafter mehr Macht, welcher die höchste Einlage geleistet hat. Abstimmungen und Entscheidungen werden in Personengesellschaften also gleichberechtigt durchgeführt und benötigen die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Zudem ist der Gesellschaftsvertrag zwar ratsam und nützlich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, was eine weitere Freiheit bildet. Durch die freiwillige Basis des Vertrages ist auch keine bestimmte Form einzuhalten: ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann zum Beispiel auch rein mündlich, also wesentlich unkomplizierter und informeller, getroffen werden. Je nach gewählter Rechtsform können außerdem Steuerbefreiungen entstehen. So gilt beispielsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dass diese keinen kaufmännischen Zweck verfolgen darf. Dies ist zwar eine Einschränkung, aus dieser ergibt sich aber auch die Freiheit, dass keine Jahresabschlussbilanz aufgestellt werden muss und die Führung kaufmännischer Bücher nicht notwendig ist.

Pflichten von Personengesellschaften

Dadurch, dass bei der Gründung einer Personengesellschaft keinerlei Kapitaleinlagen geleistet werden müssen, besteht auch keine Haftungsbeschränkung. Das heißt, dass alle Gesellschafter uneingeschränkt und in vollem Umfang mit ihrem privaten Vermögen haften. Eventuell erwünschte spezielle Bestimmungen zur Haftung können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Außnahmen hierzu bilden die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnergesellschaft.
Bei der Kommanditgesellschaft gilt für die Kommanditisten, dass deren private Haftung auf die im Handelsregister vermerkte Haftungsnummer beschränkt ist, sofern die Kommanditeinlage der Höhe dieser entspricht. Im Falle einer Partnerschaft kann für freie Berufe eine sogenannte „Partnerschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet werden. Gemäß des dazugehörigen Partnerschaftsgesetzes heißt es, im Zuge der beschränkten Haftung müsse eine Berufshaftpflichtversicherung mit 1 -2,5 Millionen Euro Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall abgeschlossen werden.

Personengesellschaften: Steuerliche Aspekte

Für die Besteuerung der Personengesellschaften ist es wichtig zu entscheiden, ob eine Personengesellschaft an sich besteuert wird oder aber als Zusammenschluss der Gesellschafter betrachtet wird. Sollte von einem Zusammenschluss ausgegangen werden, sind sowohl Vermögen als auch Gewinne der Gesellschafter entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquoten (Gesellschaftsvertrag) ausschlaggebend. Diese Unterscheidung macht sich beispielsweise bei der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer bemerkbar. So wird eine Personengesellschaft bei der Umsatzsteuer als eigenständig betrachtet und die einzelnen Gesellschafter als zu unterscheidende Dritte. Im Falle der Einkommensteuer hingegen ist das Einkommen jedes einzelnen Gesellschafters entscheidend. Die Einkommensteuer ergibt sich also aus dem den Personengesellschaftern zugeordnetem Einkommen.