Es ist nicht immer einfach, die Grenze zwischen einer Selbständigkeit mit einem bzw. wenigen Arbeitnehmern und einer sogenannten Scheinselbständigkeit zu identifizieren. Da die Scheinselbständigkeit allerdings eine juristische Straftat darstellt und mit Sanktionen belegt wird, sollten Sie sich unbedingt eingehend mit dieser Thematik befassen. Insbesondere Gründer tappen hier oft unbewusst in beliebte Fallen.

Definition Scheinselbständigkeit

Den Begriff der Scheinselbständigkeit hat fast jeder angehende Unternehmer, der sich eingehend mit der Gründung befasst hat, schon das ein oder andere Mal gehört. Doch was genau bedeutet eigentlich Scheinselbständigkeit? Wann ist man Scheinselbständig? Um dies zu verstehen ist es wichtig, den Begriff von einer gewöhnlichen Selbständigkeit abzugrenzen.

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Merkmale einer Selbstständigkeit

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer bzw. Gründer unternehmerische Fragen frei entscheidet. Hierzu gehört zum Beispiel die Festlegung der Verkaufspreise, Einstellung von Arbeitnehmern, Einsatz bestimmter Materialien und Geräte, Entscheidung über Konditionen den Verkauf und Einkauf betreffend und eigenes Marketing. Der Existenzgründer trägt das außerdem Risiko seiner Tätigkeit, entwickelt sein Unternehmen weiter und tritt auch nach außen als Geschäftsführer auf, zum Beispiel in Form von eigenem Firmennamen oder Logo.

Merkmale einer Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit wird im Arbeitsrecht definiert; die Definition besagt, dass eine Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit beim Gewerbeamt oder Finanzamt gemeldet hat, gleichzeitig aber die Bedingungen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erfüllt, scheinselbständig arbeitet. Scheinselbständigkeit liegt also dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeführt wird, welche der von einem gewöhnlichen Arbeitnehmer gleicht, die Person aber als selbstständig eingetragen ist.

Ein selbstständiger arbeitet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer unabhängig von Arbeitgeber. Häufig lässt sich eine Scheinselbständigkeit durch gewisse Anhaltspunkte feststellen. Zum Beispiel fehlt ein Firmenlogo, es gibt keine eigenen Räumlichkeiten für das Unternehmen oder Werbemaßnahmen und Branding werden vollkommen außer Acht gelassen. Die für eine strafrechtliche Verfolgung relevanten Anzeichen für Scheinselbständigkeit sind:

  • Für die ausgeübte Tätigkeit ist kein unternehmerisches Handeln notwendig: Die Tätigkeit des Scheinselbständigen gleicht der eines Arbeitnehmers, da lediglich die Organisation eines Auftraggebers befolgt wird.
  • Die als Scheinselbständiger ausgeübte Tätigkeit ist der zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeführten Tätigkeit sehr ähnlich: es wurden zuvor in einem regulären Angestelltenverhältnis für den Auftraggeber die gleichen Arbeiten verrichtet
  • Die Person ist meist nur bei einem Auftraggeber beschäftigt: bei einer Scheinselbständigkeit wird häufig hauptsächlich oder ausschließlich für nur einen Arbeitgeber gearbeitet
  • Der Auftraggeber lässt ähnliche Tätigkeiten wie die, die der Scheinselbständige verrichtet, von eigenen Arbeitnehmern ausführen
  • Bei einer Scheinselbständigkeit werden meist keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt

Gründe und Folgen einer Scheinselbständigkeit

Das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht schreiben gewissen Pflichten vor, die durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem regulären Beschäftigungsverhältnis entrichtet werden müssen. Hierzu gehört zum Beispiel die Versicherungspflicht (Rentenversicherungspflicht, Sozialversicherungspflicht). Eine Scheinselbständigkeit wird eingegangen, um diesen gesetzlichen Abgaben zu entgehen. Falls Sie den Schritt in die Scheinselbständigkeit gehen wollen, sollten Sie dies jedoch gründlich überdenken: Die vorgeschriebenen Gelder nicht zu entrichten stellt in diesem Fall eine Straftat dar und wird laut Gesetz als Schwarzarbeit bezeichnet.
Seit 2003 sind die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung  (ehemals BfA) für die Prüfung von Scheinselbständigkeit bzw. verdächtiger Selbstständiger zuständig. Oft ist es schwer, eine Scheinselbständigkeit aufzudecken. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer einen Antrag auf Anfrageverfahren melden, da sie selbst eine Scheinselbständigkeit vermuten, darf noch kein Verfahren durch die Deutsche Rentenversicherung selbst eingeleitet worden sein. Im Falle einer Scheinselbständigkeit haben sowohl der Auftraggeber als auch der Scheinselbständige hohe finanzielle Strafen zu erwarten. Sie können zur Zahlung des gesamten Betrages herangezogen werden, der nicht entrichtet, also durch die Scheinselbständigkeit gespart wurde. Sie können also zur Nachzahlung aller ausstehenden Beträge aufgefordert werden. Da jeder einzelne Fall bewertet wird, kann ein Steuerberater oder das Finanzamt Hilfe bieten. Hat der Auftraggeber vorsätzlich gehandelt, hat er eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erwarten.
Die Scheinselbständigkeit endet, wenn sie festgestellt worden ist. Das Gewerbe wird abgemeldet. Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) endet mit Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Der Scheinselbständige muss sofort als Arbeitnehmer angemeldet werden, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen.

Was sie tun können, um eine Scheinselbständigkeit auszuschließen

Wer ein Unternehmen gründet und die Finanzierung bereits gesichert hat, stellt meist schon kurz nach der Firmengründung Mitarbeiter ein. Häufig wird auch mit freien Arbeitnehmern, also nicht fest angestellten, zusammengearbeitet. Hiergegen spricht prinzipiell nichts, sofern nicht gegen die Regelungen zur Scheinselbständigkeit verstoßen wird; der Arbeiter darf also nicht nur von Ihnen beschäftigt werden oder ausschließlich die gleichen Tätigkeiten wie die restlichen, fest angestellten Mitarbeiter ausführen. Haben Sie nach der Lektüre der oben genannten Kennzeichen für Scheinselbständigkeit festgestellt, dass eine solche bei Ihren Mitarbeitern vorliegt, sollten Sie direkt eine Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen und ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis daraus machen. Sind Sie sich nicht ganz sicher, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, kann im ersten Schritt ein Gespräch mit Ihrem freien Teammitglied helfen. Da einige Kriterien auch von der sonstigen Beschäftigung des potenziellen Scheinselbstständigen abhängig sind, ist dies ein unbedingt gründlich zu überprüfender Aspekt. Auch Ihr selbstständiger Mitarbeiter sollte daran interessiert sein, eine Scheinselbständigkeit auszuschließen. Kommen Sie auch gemeinsam nicht weiter, können Ihnen im Zweifelsfall auch die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weiterhelfen. Hier haben Sie die Möglichkeit, ein Anfrageverfahren einzuleiten und in der Folge einen entsprechenden Bescheid zu erhalten. Stimmen Sie der Entscheidung nicht zu, die von der DRV oder den Kassen getroffen wurde, haben Sie anschließend noch die Option, Widerspruch bzw. Klage einzulegen. Während eines laufenden Entscheidungsverfahrens müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Sonderfälle

Nicht jeder Selbstständige, der für nur einen Auftraggeber tätig ist, arbeitet Scheinselbständig. Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, welche aber bei nur einem Auftraggeber ausgeführt wird, liegt häufig eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vor. Ein solcher Selbstständiger hat außerdem keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dies ist vollkommen legal; in diesem Fall sind Sie als Gründer allerdings rentenversicherungspflichtig. Sie müssen die Beiträge zur Rentenversicherung vollständig selbst entrichten und sich eigenständig beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden. Es besteht allerdings auch hier die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht zu entgehen: Existenzgründer, die zum ersten Mal ein eigenes Unternehmen gründen, können sich ab dem Start in die Selbständigkeit für drei Jahre von der Rentenversicherung befreien lassen. Eine ähnliche Regelung gibt es, wenn Sie zum zweiten Mal gründen oder das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben und bereits selbständig waren. Um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, muss ein Antrag gestellt und bewilligt werden.

Scheinselbstständigkeit aufzudecken beziehungsweise von „normaler“ Selbständigkeit oder arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit zu unterscheiden ist nach wie vor schwierig und wird je nach Einzelfall entschieden. Auch ist es für einige Existenzgründer nicht einfach herauszufinden, ob die eigene Selbständigkeit eine Scheinselbständigkeit ist oder sie völlig legal ist oder ob es die Möglichkeit gibt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Suchen Sie daher nach Informationen im Arbeitsrecht oder bei der IHK, lassen Sie sich beraten oder reden Sie mit Ihrem Auftraggeber, wenn Unklarheiten zum Thema Scheinselbstständigkeit bestehen.