Der Kaufpreis für einen Vermögensgegenstand ist zwar der wichtigste, jedoch nicht der einzige Kostenfaktor für dessen Anschaffung. Mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind nämlich noch weitere finanzielle Aufwendungen verbunden, z. B.  Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.

Wie setzten sich Anschaffungskosten also zusammen und wie kann man Anschaffungskosten berechnen? In diesem Beitrag geben wir Dir die wichtigsten Definitionen zum Thema Anschaffungskosten sowie entsprechende Beispiele aus Unternehmen bzw. Wirtschaft.

Definition nach HGB: Was sind Anschaffungskosten?

Als Anschaffungskosten bezeichnet man gemäß HGB alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Neben dem Kaufpreis fallen hierunter auch jene Aufwendungen, die nötig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Der Begriff Anschaffungskosten wird also vor allem in der Betriebswirtschaftslehre (BWL) verwendet.

Beispiel: Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Zu den Anschaffungskosten zählen der Anschaffungspreis, die Anschaffungsnebenkosten, sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten beim Kauf eines Wirtschaftsgutes sind zum Beispiel Aufwendungen für Verpackung, Transport (-Versicherung), Zoll, Installation und Montage oder notwendige Genehmigungen.

Bei Erwerb eines Gebäudes oder eines Grundstücks umfassen die Anschaffungskosten neben dem Kaufpreis u. a. die Grunderwerbsteuer, sowie Nebenkosten für den Notar, Grundbucheinträge, Grundstücksvermessung oder Aufwendungen für Erschließung und Kanalbau.

Sofern ein Unternehmer oder eine Unternehmerin bei Erwerb eines Vermögensgegenstandes keine Vorsteuer geltend machen kann, z. B. weil er Kleinunternehmer oder -unternehmerin ist, zählt auch die Mehrwertsteuer zu den Anschaffungskosten. Wird die Vorsteuer dagegen geltend gemacht, bildet dieser Wert einen durchlaufenden Posten in der Steuerbilanz und zählt damit nicht zu den Nebenkosten der Anschaffung.

Grundlage für die Ansetzung von Anschaffungskosten ist zudem, dass die Aufwendungen dem betroffenen Vermögensgegenstand tatsächlich konkret zugeordnet werden können. Eine pauschale Umlegung verschiedener Gesamtkosten auf einzelne Wirtschaftsgüter ist nicht möglich.

Werden auf den Vermögensgegenstand Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe gewährt, reduzieren diese den Anschaffungspreis, was folglich bei Ermittlung der finalen Anschaffungskosten berücksichtigt werden muss.

Was sind nachträgliche Anschaffungskosten?

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen zum Beispiel Aufwendungen für nachträgliche Erweiterungen, Änderungen oder Verbesserungen des erworbenen Vermögensgegenstandes. Kosten für die Wartung eines Wirtschaftsgutes zählen dagegen nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten.

Wie berechnet man Anschaffungskosten?

Um die Anschaffungskosten gemäß HGB zu berechnen, wird folgende Formel verwendet:

Anschaffungspreis

 – Anschaffungspreisminderung

 + anrechenbare Anschaffungsnebenkosten

 + nachträgliche Anschaffungskosten

= Anschaffungskosten

Hinweis:

Relevante Anschaffungspreisminderungen, die bei der Berechnung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden müssen, sind z. B. Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe auf den erworbenen Gegenstand, bzw. auf das erworbene Grundstück oder Gebäude.

Welche Bedeutung haben die Anschaffungskosten für die Steuerbilanz?

Die Kosten für die Anschaffung bezeichnen den Wert, der nach EStG als Grundlage für die Berechnung der jährlichen AfA-Abschreibungen auf den jeweiligen Vermögensgegenstand verwendet wird.

In der Bilanz sollen die Kosten zur Anschaffung in der Regel so bemessen werden, dass die Anschaffung des Vermögensgegenstandes erfolgsneutral ist und das Eigenkapitalkonto nicht beeinflusst.

FAQ – Häufige Fragen zu Anschaffungskosten

Der Anschaffungszeitpunkt ist vor allem für die Steuer entscheidend. Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) zählt das Jahr der Lieferung so als Jahr der Anschaffung. Lieferung ist dabei die Übertragung vom wirtschaftlichen Eigentum, z. B. dem entsprechenden Gegenstand, auf den Käufer. Dieser Gegenstand ist dann in der Steuerbilanz zu erfassen, wobei die Anschaffungskosten die Grundlage für die Berechnung der Steuer darstellen.

Im §255 HGB wird der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten klar definiert. Herstellungskosten sind demnach jene Aufwendungen, die durch Dienste oder den Verbrauch von Gütern, im Rahmen der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Anschaffungskosten sind dagegen die Aufwendungen für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes. Hierzu zählen u. a. der Kaufpreis, sowie nötige Aufwendungen, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Kalkulatorische Kosten werden beim Ermitteln der Anschaffungskosten ausdrücklich nicht berücksichtigt. Kalkulatorische Kosten sind alle Erträge, die entstanden wären, wenn man jene, für die Anschaffungskosten verwendeten Mittel, stattdessen „gewinnbringend” angelegt hätte. Auch der kalkulatorische Unternehmerlohn zählt nicht zu den Anschaffungskosten.

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