Bedeutung von Anschaffungskosten
Bei den Anschaffungskosten handelt es sich um einen bestimmten Begriff der Betriebswirtschaftslehre (kurz BWL) und Finanzlehre. Die Kosten der Anschaffung bezeichnen die Aufwendungen, die notwendig sind, um einen bestimmten Vermögensgegenstand erwerben zu können. Diese sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB). Zu den Aufwendungen zählt man im Rechnungswesen alle aufgewendeten Mittel, die das Wirtschaftsgut in den betriebsbereiten Zustand versetzen (§ 255 Abs. 1 HGB).
Es zählen demnach beispielsweise auch Transport und Installation einer Gerätschaft zu den Anschaffungskosten. Hierbei ist es wichtig, dass die Aufwendungen dem betroffenen Vermögensgegenstand tatsächlich konkret zugeordnet werden können. Eine pauschale Umlegung verschiedener Gesamtkosten auf die einzelnen Gegenstände ist demnach nicht vorgesehen.
Abgrenzung zu den kalkulatorischen Kosten
Eine klare Abgrenzung muss zu den kalkulatorischen Kosten vorgenommen werden. Diese gehören nicht zu den Kosten der Anschaffung und werden demnach bei der Errechnung der Anschaffungskosten nicht berücksichtigt.
Die kalkulatorischen Kosten bedürfen somit einer Definition. Die Betriebswirtschaftslehre beschreibt diese wie folgt: Bei den kalkulatorischen Kosten handelt es sich u. a. um den monetären Betrag (bzw. Ertrag), der entstanden / generiert worden wäre, wenn man die für die Anschaffungskosten aufgewendeten Mittel „gewinnbringend” bei einem Kreditinstitut angelegt hätte. Auch der kalkulatorische Unternehmerlohn kann den kalkulatorischen Kosten zugeordnet werden.
Bezug zur Abschreibung
Die Kosten der Anschaffung stellen den Wert da, der als Grundlage zur Berechnung der jährlichen Abschreibungen für den betroffenen Vermögensgegenstand angewendet wird.
Beispiel:
Für den betriebsinternen Fuhrpark wird ein neues Fahrzeug angeschafft.
Kosten:
Fahrzeug: 20.000,00 EUR
Lieferung: 500,00 EUR
Kalkulatorische Kosten: 300,00 EUR
Gesamtkosten: 20.800,00 EUR
Anschaffungskosten: 20.500,00 EUR
20.500,00 Anschaffungskosten / 6 Jahre = 3.416,67 EUR Absetzung für Abnutzung / Jahr.
Die einzelnen Positionen der Anschaffungskosten in der Bilanz
Die Umsatzsteuer kann in jedem Falle nur dann als Teil der Kosten der Anschaffung berücksichtigt werden, wenn der Käufer diese nicht als Vorsteuer von dem für ihn zuständigen Finanzamt erstattet bekommt. Dies regelt der § 9 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Kosten zur Anschaffung sollen im Allgemeinen so bemessen werden, dass die Anschaffung des Vermögensgegenstandes erfolgsneutral ist und somit das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitalkontos nicht beeinflusst.
Das deutsche Bilanzrecht sieht für die Kosten der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes die folgenden Positionen (bzw. die folgende Errechnung) vor:
Anschaffungspreis (Preis des Vermögensgegenstandes) – Anschaffungspreisminderung (z. B. Skonto, Rabatte, sonstige Minderungen) + anrechenbare Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transport, Sonderausstattungen) + nachträgliche Anschaffungskosten (nachträgliche Erweiterung / Änderung / Verbesserung des Vermögensgegenstandes; nicht Wartung!) = Anschaffungskosten
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