Oft erfolgt die Kinderbetreuung in den ersten Jahren zuerst und zumeist innerhalb der Familie. Da aber insbesondere erwerbstätige Eltern nicht rund um die Uhr für ihre Kinder da sein können, entstehen Kinderbetreuungskosten. Seit 2012 kannst Du als Elternteil Kinderbetreuungskosten absetzen – und zwar als Sonderausgabe. Doch wie funktioniert das und wie hoch setze ich die Ausgaben an?

Auf einen Blick

  • Seit 2012 kannst Du Kinderbetreuungskosten absetzen
  • Bewahre Rechnungen und Überweisungsbelege immer auf!
  • Wichtig: Es dürfen nicht alle Aufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden

Kinderbetreuungskosten absetzen

Bis 2012 mussten Eltern unterscheiden, ob sie die Ausgaben für die Tagesmutter oder den Babysitter als Werbungskosten oder Sonderausgaben verrechnen müssen. Außerdem beteiligte sich der Staat nicht an Kinderbetreuungskosten, die aus privaten Gründen entstanden. 2012 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erneuert und die schwierige Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben aufgehoben.

Egal, ob aus privaten oder beruflichen Gründen – mittlerweile gelten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und können bis zu zwei Drittel von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig bei dieser neuen Regelung ist aber, dass man höchstens 4.000 Euro pro Kind absetzen kann. Um diese Summe geltend zu machen, müssen Eltern einige Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das Kind muss in Deinem Haushalt leben. Bei getrennten oder geschiedenen Elternpaaren ist es entscheidend, wo das Kind gemeldet ist
  2. Für das Kind muss Dir Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen
  3. Das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

Dennoch hat die Neuregelung aber einen großen Nachteil: Sonderausgaben können nämlich im Gegensatz zu Werbungskosten nur im Jahr des Entstehens angerechnet werden. Sie nimmt somit all denjenigen die Abzugsmöglichkeit, die im Veranlagungsjahr keine Steuer gezahlt haben.

Welche Kinderbetreuungskosten können abgesetzt werden?

  • Die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
  • Die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
  • Die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
  • Die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben

Nicht alle Kinderbetreuungskosten sind von der Steuer absetzbar

Ein Drittel der Kinderbetreuungskosten kann man nicht geltend machen, da das Finanzamt bei allen Kinderbetreuungskosten von einer privaten Mitveranlassung ausgeht. Generell sind Kosten, die weitergehen als die Pflege und die Betreuung der Kinder, nicht von der Steuer absetzbar. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musik- oder Sprachunterricht
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen
  • Nachhilfeunterricht
  • Verpflegung des Kindes

Damit Du die Kinderbetreuungskosten beim Finanzamt geltend machen kannst, musst Du alle Rechnungen und Überweisungsbelege aufbewahren. Besonders zu beachten gilt: Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an. Zusammengefasst heißt das, dass man alle Zahlungen auf ein Konto tätigen sollte, um Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen.

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