Lastschriftverfahren – Im Allgemeinen

Das Lastschriftverfahren läuft rein elektronisch ab und ist daher ein bargeldloser Zahlungsverkehr. Hierbei beauftragt der Zahlungsempfänger (Gläubiger) seine Bank, einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen (Schuldner) abzubuchen. Die Besonderheit ist also, dass die Aktion nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern Zahlungsempfänger ausgeht. Zu Gunsten des Schuldners muss er dem Gläubiger sein Einverständnis zum Lastschriftverfahren erteilen. Rechtliche Grundlage bildet das sog. Lastschriftabkommen, welches zwischen der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurde. Das Lastschriftverfahren ist die häufigste Transaktionsart in Deutschland mit beispielsweise 8,81 Millionen Transaktionen im Jahr 2012.

Siehe auch: Dauerauftrag einrichten – so geht’s

Ursprüngliche Unterscheidung der Verfahrensarten

Unterschieden wird zwischen zwei Verfahrensarten, dem Abbuchungsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren. Bei dem Abbruchsverfahren beauftragt der Zahlungspflichtige seine Bank, eine Lastschrift an einen bestimmten Zahlungsempfänger auszuführen. Allerdings steht dem Zahlungsempfänger dabei nicht das Widerspruchsrecht zu.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Erlaubnis, Lastschriften abzubuchen. Hierbei steht dem Zahlungsempfänger das Recht zu, ohne Angabe von näheren Gründen eine Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages zu verlangen. Die deutsche Kreditwirtschaft räumt laut AGB eine Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung ein, binnen welchen das Widerspruchsrecht gilt.

Die SEPA-Lastschrift

SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“ (z. dt. Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Es ist ein Projekt zwischen der EU, der Europäischen Freihandelsassoziation, Monaco und San Marino zur Vereinheitlichung bargeldloser Zahlungen. Auf diese Weise kann europaweit einheitlich bargeldlos gezahlt werden. Seit dem 1. November 2010 sind alle Kreditinstitute der EU zur Umsetzung der SEPA-Lastschrift verpflichtet. Wohingegen vorrangig nur internationale Transaktionen über SEPA-Lastschriften ausgeführt wurden, gelten diese seit Februar 2014 auch für nationale Geldtransfern. Hierbei werden die ursprünglichen Lastschriftverfahrensarten durch zwei neue ersetzt: der Basislastschrift und der Firmenlastschrift.

Die SEPA-Basislastschrift enthält maßgebliche Elemente des ehemaligen Einzugsermächtigungsverfahrens. Anders allerdings, als bei dem Einzugsermächtigungsverfahren gelten bei der SEPA-Basislastschrift bestimmte Fälligkeitsdaten. Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage, wiederkehrende Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit bei dem jeweiligen Kreditinstitut vorliegen. Zudem besteht ein bis zu acht Wochen andauerndes Widerspruchsrecht für Lastschriften mit dem sogenannten SEPA-Lastschriftmandat. Für Lastschriften ohne Mandat gilt gar ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten.

Eine SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich auf den Verkehr zwischen Geschäftskunden beschränkt. Dabei gilt eine Fälligkeitsfrist bei sowohl einmaligen, erstmaligen als auch wiederkehrenden Lastschriften von einem Tag. Die SEPA-Firmenlastschrift ist nicht für Verbraucher erlaubt und es besteht kein Widerspruchsrecht, da die Mandatsdaten vor der Belastung zu prüfen sind.

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