BAföG für Studenten – Wer bekommt wieviel?
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Bis zu 670 Euro im Monat finanzielle Unterstützung bekommen
- Mit BAföG problemlos das Studium finanzieren
- Auch für den Auslandsaufenthalt gibt es Unterstützung – Auslands-BAföG beziehen
BAföG für Studenten – wer hat Anspruch?
Wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat, nehmen jährlich rund 600.000 Studierende, aber auch 300.000 Schüler, eine Förderung entsprechend des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Anspruch. Vor allem das BAföG für Studenten soll diese finanziell versorgen, um den zügigen Abschluss des Studiengangs sicherzustellen. Eine pauschale Aussage zum Anspruch auf BAföG für Studenten lässt sich nicht treffen, ausschlaggebende Faktoren sind jedoch
- die Förderfähigkeit der konkreten Ausbildung und
- persönlichen Voraussetzungen des Studierenden.
BAföG für Studenten kann grundsätzlich beantragt werden, wenn Sie eine Ausbildung an einer der folgenden Schul- und Hochschulformen in Betracht ziehen:
- Universität oder Hochschule,
- Fachhochschule oder Akademie,
- Berufsaufbauschule oder einem Kolleg,
- Abend-, Haupt-, oder Realschule bzw. Gymnasium,
- Berufsfach- oder Fachschule,
- Fachoberschule.
Grundsätzlich soll das BAföG dazu dienen, auch Studierenden aus einem einkommensschwachen Umfeld optimale Bedingungen zur Berufsvorbereitung zu gewährleisten. Müssen diese sich nämlich ihre Lebenshaltungskosten neben dem Studienalltag selbst verdienen, verlängert sich erfahrungsgemäß die Studiendauer. Anstatt das Geld zusätzlich selbst zu verdienen und damit weiteren Zeitaufwand einzukalkulieren, bietet das BAföG für Studenten somit eine finanzielle Erleichterung. Denn neben Studiengebühren, fallen Kosten für Lebensmittel, Studienmaterial, fürs Wohnen, Freizeit und weitere Punkte an. Das BAföG für Studenten steht generell allen deutschen Staatsbürgern zu, unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch ausländische Studenten von dieser Förderung profitieren.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt vor, wenn die gängigen Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII – Regelsatz nach Hartz IV, Wohnung und Heizung, Familienzuschlag usw.) unterschritten werden oder der Antragsteller über kein Vermögen verfügt, das nach § 90 SGB XII eingesetzt werden könnte, um das Studium zu finanzieren.
Bekommen Studenten über 25 Jahre BAföG?
Die Altersgrenze für Master-Studiengänge beträgt 35 Jahre, für alle sonstigen Fälle 30 Jahre. Das jeweilige Studium muss demnach vor Erreichen dieser Grenzen aufgenommen werden, um die Förderung beanspruchen zu können. Bei Dienstverpflichtungen als Soldatin oder Soldaten mit einer Dauer von mindestens acht Jahren vor Vollendung des 22. Lebensjahres verschiebt sich die Altersgrenze jeweils um diese Zeit.
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, über das 30. Lebensjahr hinaus eine BAföG-Förderung zu erhalten. Wer bspw. die Fachhochschul- oder Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erreicht und deshalb die Altersgrenze von 30 Jahren überschreitet, kann trotzdem BaföG beziehen. Eine andere Variante ist das sogenannte Studieren ohne Abitur, bei der Sie die Hochschulzugangsberechtigung durch Ihre berufliche Qualifikation erlangen.
Darüber hinaus können einige persönliche Gründe ins Feld geführt werden, wie zum Beispiel:
- die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren,
- die Betreuung von Kindern mit Behinderung,
- die Betreuung von hilfebedürftigen Kindern,
- Schwangerschaft,
- eine Erkrankung oder Behinderung,
- Verzögerungen wegen Durchfallen im Auswahlverfahren,
- die mindestens achtjährige Dienstzeit bei Bundeswehr oder Bundespolizei.
Besonderheit: Elternunabhängiges BAföG für Studenten
Auch wenn Eltern grundsätzlich für den Unterhalt von Studenten zuständig sind, gibt es doch eine ganze Reihe von Ausnahmen. Anspruch auf elternunabhängiges BAföG für Studenten besteht, wenn
- das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird (allerdings gibt es hier erhebliche Einschränkungen),
- der Anspruchsteller Vollwaise ist, die Eltern unbekannt sind oder im Ausland leben und es eine rechtliche Hinderung bei der Unterhaltszahlung gibt,
- der oder die Studierende nach Erreichen der Volljährigkeit für mindestens fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging oder
- eine berufsqualifizierende Ausbildung von mindestens drei Jahren und eine anschließende Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird. War die Ausbildungsdauer kürzer, muss die Erwerbstätigkeit verlängert werden.
Die Ausführungen zu den einzelnen Punkten eröffnen einen Spielraum, der bei jedem Antrag individuell und ausführlich geprüft werden muss. Zum Beispiel werden als Erwerbstätigkeit sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigungen oder eine Selbstständigkeit anerkannt. Die fünf Jahre müssen auch nicht am Stück absolviert worden sein. Eine Ausbildung an sich wird jedoch nicht in die Berechnung einbezogen – nur die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung. Bei der Prüfung und Bewilligung des BAföG für Studenten geht man erst einmal von einer elternabhängigen Förderung aus. Die elternunabhängige Variante stellt die gut zu begründende Ausnahme dar.
Die Art der Förderung – BAföG für Studenten
Das BAföG kann in drei Varianten oder Kombinationen bewilligt werden:
- als Zuschuss mit einem Staatsdarlehen,
- als nicht zurückzuzahlender Vollzuschuss,
- als verzinsliches Bankdarlehen.
Der Regelfall setzt sich für Studenten aus einem Zuschuss und einem zinslosen Staatsdarlehensanteil zu jeweils 50 Prozent zusammen. Der Zuschussanteil muss generell nicht zurückgezahlt werden und das unabhängig davon, ob das Ausbildungsziel letztendlich erreicht wird. Das zinslose Staatsdarlehen kann in bequemen Schritten zurückgezahlt werden, darüber hinaus gibt es einige Möglichkeiten, zumindest einen Teil erlassen zu bekommen.
In einigen wenigen Fällen kann auch ein Vollzuschuss für Studenten gewährt werden, beispielsweise bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Schwangerschaft, der Erziehung eines Kindes oder Behinderung.
Die verzinslichen Bankdarlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu sehr günstigen Konditionen nach den Grundsätzen eines privatrechtlichen Kreditvertrags ausgearbeitet.