UG gründen – die Mini-GmbH
Eine Unternehmergesellschaft (UG) wird auch als „Mini GmbH“ oder „Ein Euro GmbH“ bezeichnet, da das notwendige Startkapital bei mindestens einem Euro liegen muss, wohingegen für eine „richtige“ GmbH ein mindest-Startkapital von 25.000 Euro benötigt wird. Ermöglicht wurde diese Form der Kapitalgesellschaften im Zuge der GmbH-Rechts-Reform am 1. November 2008 und bildet eine besonders existenzgründerfreundliche Variante der GmbH. Häufig wird die Mini GmbH beziehungsweise Unternehmergesellschaft mit der englischen Limited verglichen, welche ebenfalls ein Startkapital von einem Euro hat. Wenn sie eine Unternehmergesellschaft gründen möchten, sollten Sie folgendes beachten:
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- Rechtsgrundlagen
- Gemeinsamkeiten mit der GmbH
- Unterschiede zur GmbH
- Mini-GmbH und Limited
- Rücklagenpflicht
Rechtsgrundlagen
Die Unternehmergesellschaft oder Mini-GmbH ist eigentlich keine eigene Rechtsform, sondern eine Abspaltung der GmbH mit einem sehr geringen Stammkapital. Statt den üblichen 25.000 Euro ist es bei der UG gerade einmal ein Euro. Zudem ist diese eine juristische Peron und sowohl körperschaftsteuer- als auch gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Da sie rechtlich einer GmbH entspricht, gilt für die Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung. Eine UG kann aber auch gemeinnützig sein und trägt dann den Titel „gUG (haftungsbeschränkt)“, sofern sie geltende Voraussetzungen erfüllt. Die allgemeinen, gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen einer UG lauten:
- „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
- „UG (haftungsbeschränkt)“
Dabei sind weder das Weglassen der Klammern, noch eine Umschreibung des Begriffs „haftungsbeschränkt“ zulässig. Nichtsdestotrotz verzeichnet diese Rechtsform einen regen Zuwachs in der kurzen Zeit ihres Bestehens von über 60.000 Gründungen.
Gemeinsamkeiten mit der GmbH
Wie bei der Gründung einer GmbH muss auch bei der UG ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) geschlossen werden, in dem mindestens
- Firma der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Zahl und Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen
- Betrag des Stammkapitals
- Namen der Gründungsgesellschafter
enthalten sind.
Nach der Unterzeichnung durch die Gesellschafter muss dieser notariell beglaubigt werden. Mit der Reform vom 1. November 2008 wurde gleichzeitig ein Musterprotokoll vorgestellt, welches die Gründung vereinfachen und standardisieren soll. Die Haftung ist, wie bei der GmbH, auf die Höhe der Einlagen beschränkt.