Pfändungsgrenzen

Die Pfändung von Geld- oder Sachwerten ist eine gesetzliche Möglichkeit des Gläubigers, den Schuldner zum Ausgleich seiner offenen Verbindlichkeiten zu veranlassen. Nach deutschem Recht darf der Schuldner einen bestimmten Anteil von seinem Arbeitseinkommen für den eigenen Lebensunterhalt behalten. Dieser Betrag ist nicht Pfändbar. Abhängig von den verschiedenen Pfändungsarten handelt es sich dabei auch um recht unterschiedliche Pfändungsgrenzen.

Pfändungsgrenzen abhängig von der Zahl an Unterhaltspflichtigen

Die Pfändungsgrenzen berechnen sich ganz allgemein nach der Personenzahl, für die der Schuldner den Lebensunterhalt sicherstellen muss bzw. für die Unterhalt gezahlt wird und eine Unterhaltspflicht besteht. Jegliches Einkommen unterhalb dieser Pfändungsgrenzen ist unpfändbar; es ist das sogenannte pfändungsfreie Einkommen. Darüber hinaus werden die Pfändungsgrenzen im Zweijahresrhythmus, und zwar jeweils zum 1. Juli in den Jahren mit ungerader Endzahl, der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 32a EStG, des Einkommensteuergesetzes. Die nächste Änderung der Pfändungsgrenzen ist für 1. Juli 2015 vorgesehen; die festgelegten Beträge gelten dann bis einschließlich 30. Juni 2017.

Individuelle Änderung der Pfändungsfreigrenzen

In der Pfändungstabelle für den jeweiligen Zweijahreszeitraum werden die Pfändungsgrenzen für den „normalen“ Schuldner festgesetzt, also ohne jede individuelle Ausnahme. Der Gesetzgeber sieht vielfältige Möglichkeiten vor, diese Pfändungsgrenzen, bezogen auf den Einzelfall und auf jeweiligen Antrag, zu ändern. Damit ist die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages angesprochen. In den §§ 850 ff ZPO, der Zivilprozessordnung sind die Anlässe dazu näher aufgeführt, die jeder für sich schriftlich und ausführlich begründet werden müssen. Der Adressat, also der Ansprechpartner für diese Anträge ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Das Vollstreckungsgericht wird durch Rechtspfleger vertreten. Sie entscheiden als Sachbearbeiter über jeden einzelnen Antrag auf Änderung, also auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Ein häufiger Grund dafür ist der finanzielle Mehrbedarf

  • wegen regelmäßiger Medikamenteneinnahme
  • für eine gesundheitsbedingte Ernährung (Diät)
  • für mehr als fünf unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt

Pfändungsfreigrenzen haben auch einen direkten Einfluss auf das P-Konto, das pfändungsfreie Girokonto. Der Gläubiger kann hier nur dasjenige Kontoguthaben pfänden, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist. Der Schuldner muss, in Bezug auf seine ganz persönliche Pfändungsgrenze, eine aufwändige und dauerhafte Korrespondenz führen. Im Gegenzuge wird ihm bei Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten ein recht weitgehender Pfändungsschutz gewährt. Seine Pfändungsfreigrenze wird in begründeten Fällen spürbar angehoben, wodurch sich das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners sichtlich erhöht.

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