Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, aus dem sich der Wertansatz von Vermögen oder Schulden in der Bilanzierung herleitet. Im § 252 Absatz 1 Nr. 4 des HGB ist das Vorsichtsprinzip verankert, das in erster Linie dem Schutz der Gläubiger dient. Das Vorsichtsprinzip wird durch das Realisationsprinzip, das Nominalwertprinzip und das Imparitätsprinzip konkretisiert. Der frühzeitige Ausweis von drohenden Verlusten soll zudem das Kapital für eventuelle Gewinnausschüttungen reduzieren. So sollen finanzielle Engpässe vermieden werden, die bei einem tatsächlichen Eintreten der Verluste entstehen könnten, um den Gläubigern ihre Zahlungen weiterhin zu gewährleisten.

Danach dürfen Erträge eines Unternehmens erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie bereits realisiert worden sind, das heißt die Leistung muss bereits vereinbarungsgemäß erbracht worden sein und dem Empfänger, also Auftraggeber, in Rechnung gestellt werden können bzw. worden sein. Auf der Seite der Aufwendungen geht dieses Vorsichtsprinzip allerdings soweit, dass auch Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Geschäftsjahres in der Bilanz berücksichtigt werden müssen, die am Bilanzstichtag, in der Regel der 31. Dezember eines Jahres, bereits vorherzusehen sind.

Hier schlägt das Imparitätsprinzip durch, wonach Aufwendungen also ungleich den Erträgen zu behandeln sind. Das bedeutet, dass lediglich die Annahme des Eintretens von Aufwendungen dazu verpflichtet, diese in der Bilanz auszuweisen. Ziel vom Prinzip ist, dass den Gläubigern zukünftige Belastungen eines Unternehmens rechtzeitig dargelegt werden sollen, um sich ein genaueres Bild über die Finanzlage bilden zu können und die Entscheidungen entsprechend danach richten zu können. Unterstrichen wird das Imparitätsprinzip durch das Niederstwertprinzip, welches für die Ausweisung nicht realisierter Verluste sorgt.

Positionen in der Bilanz

Das Imparitätsprinzip ist insbesondere auf der Passivseite einer Bilanz erkennbar. Während in nur ihrer Höhe und ihrer Fälligkeit feststehende Verpflichtungen eines Unternehmens unter dem Posten der Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, finden sich unter der Position Rückstellungen auch die ungewissen Verpflichtungen wieder. Hier müssen Verpflichtungen dargestellt werden, von dessen Bestehen das Unternehmen bereits ausgehen kann, deren Höhe und genaue Fälligkeit lediglich zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch unbekannt sind. Auch zweifelhafte, noch drohende Verluste müssen in der Bilanz dargestellt werden.

Auch auf der Aktivseite einer Bilanz ist das Imparitätsprinzip zu erkennen: So müssen in der Bilanz gezahlte Ausgaben für Waren und andere Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind, maximal zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens aktiviert werden. Das heißt der Umsatz, der möglicherweise mit den eingekauften Waren erzielt werden kann bzw. eventuell auch bereits nach dem Bilanzstichtag bereits erzielt worden ist, darf zum Bilanzstichtag nicht in die Bewertung einfließen. Sofern bereits erkennbar ist, dass die gelagerten Waren nach Bilanzstichtag im Verkauf nicht mehr den Einkaufspreis erzielen können (z.B. aufgrund Konkurrenzdrucks oder gesunkener Nachfrage), muss der Inventarwert sogar auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Die gleiche Behandlung ist bei vorhanden Aktien vorzunehmen: Sofern Kursverluste bereits eingetreten bzw. zu erahnen sind, muss der bisherige Ansatz zum Anschaffungspreis auf den niedrigeren Kurswert abgesetzt werden; Gewinne dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden.

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