Was ist der Einheitswert?
Einheitswerte sind Werte, welche durch das Finanzamt gestellt werden und einheitlich für mehrere Steuerarten Geltung haben. Werte, die für alle in Betracht kommenden Steuern und Steuerarten gelten, gibt es allerdings nicht. So gilt z.B. der Einheitswert eines gewerblichen Betriebes zwar für die Gewerbesteuer, nicht aber für die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer.
Durch die Feststellung solcher einheitlichen Werte wird erreicht, dass ein und derselbe Steuergegenstand dann, wenn er mehreren Steuern unterliegt, nicht mit jeweils unterschiedlichen Werten zu den verschiedenen Steuern herangezogen wird. Eine solche unterschiedliche Bewertung desselben Gegenstandes für zwei oder mehrere Steuerarten durch das Finanzamt ist jedoch grundsätzlich möglich.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist besonders eng mit dem Einheitswert verknüpft. Sie schließt sich sowohl hinsichtlich des Steuergegenstandes und der Person des Steuerschuldners als auch hinsichtlich der für sie geltenden Bemessungsgrundlage unmittelbar an die Einheitsbewertung an. Steuergegenstand sind bei der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Grundstücke und die Betriebsgrundstücke. Das sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, für ein Einheitswert festzustellen ist.
Der Begriff des Steuergegenstandes bei der Grundsteuer deckt sich also mit dem Begriff der Bewertungseinheit (wirtschaftlichen Einheit) bei der Einheitsbewertung. Steuerschuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung der Einheitswerte als Eigentümer oder wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet worden ist. Besteuerungsgrundlage bei der Grundsteuer sind die Einheitswerte, welche nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Steuergegenstände festgestellt worden sind.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist nicht so eng mit dem Einheitswert verknüpft wie die Grundsteuer. Sie übernimmt bei den im Steuermessbetragsverfahren zu treffenden Entscheidungen aus dem Einheitswertbescheid nur die Wertfeststellung. Dagegen wird über die Frage, ob ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vorliegt (sachliche Steuerpflicht) und wer der Steuerschuldner ist (persönliche Steuerpflicht), erst im Gewerbesteuermessbetragsverfahren unabhängig vom Einheitswertverfahren entschieden.
Erbschaftsteuer
Die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögensanfalls (Erwerb von Todes wegen, Schenkung, Zweckzuwendung) erfolgt nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes. Für Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte sind jedoch die Einheitswerte anzusetzen, die auf den Zeitpunkt festgestellt worden sind, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt. Der Einheitswert des gewerblichen Betriebs spielt bei der Erbschaftsteuer keine Rolle. Wird ein gewerblicher Betrieb vererbt oder verschenkt, so muss sein Wert im Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren ermittelt werden, und zwar auf den maßgebenden Erbschaftsteuerstichtag.
Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung. Ist jedoch ein solcher ausnahmsweise nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Wert des Grundstücks maßgebend; das gleiche gilt bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand. Als Wert des Grundstücks ist dann regelmäßig der Einheitswert anzusetzen, der für das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist.
Inhalt des Einheitswertbescheides
Nach den Vorschriften der Abgabenordnung muss der Einheitswertbescheid, soweit er für die Besteuerung erforderlich ist, folgende Angaben enthalten. Dabei müssen die einzelnen Beteiligten der Person nach bezeichnet werden.
- über den Wert, zu dem die Bewertung der Einheit oder Untereinheit gekommen ist,
- über die Art des Gegenstands,
- über die Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb, wenn es sich um eine Untereinheit handelt,
- über die Zurechnung der Einheit oder Untereinheit an einen bestimmten Eigentümer,
- über die Aufteilung des Werts auf die einzelnen Beteiligten, wenn an der Einheit oder Untereinheit mehrere beteiligt sind und die Feststellung daher einheitlich zu treffen ist.
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