Die Bedeutung der Grundsteuer
Das Erheben einer Steuer auf den Besitz eines Grundstückes und dessen etwaige Bebauung ist eine der ältesten Abgabearten in Deutschland. So bestand bereits 1938 eine einheitliche Gesetzgebung zu dieser Steuerart. Nach Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland kommt der Erlös der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Höhe der Grundsteuer setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Während der Einheitswert und der Grundsteuermesszahl durch die Finanzbehörden festgelegt werden, entscheidet die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über einen Hebesatz. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Berechnung dieser Steuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
Der Einheitswert
Das Finanzamt bestimmt mittels eines schematisierten Verfahrens den Wert eines Grundstückes. Nach dem Bewertungsgesetz werden dabei zwischen Privatgrundstücken, Betriebsgrundstücken und land- und forstwirtschaftlichem Besitz unterschieden.
Die Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl wird gesetzlich vorgegeben. Die jeweiligen Messzahlen finden sich in den §§ 14 und 15 GrStG. Für die neuen Bundesländer gelten noch andere Grundsteuermesszahlen, die teilweise höher ausfallen. Für die alten Bundesländer gelten folgende Werte:
- 6,0 % für Land- und Forstwirtschaft
- 2,6 % Einfamilienhäuser bis 38.346,89 € Einheitswert
- 3,5 % Einfamilienhäuser ab 38.346,89 € Einheitswert
- 3,1 % für Zweifamilienhäuser
- 3,5 % andere Grundstücke
Der Hebesatz der Gemeinden
Die Kombination aus Einheitswert und Grundsteuermesszahl wird abschließend mit dem Hebesatz multipliziert, den die jeweilige Gemeinde in eigener Zuständigkeit festlegen kann. Für Grundstücke von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für Grundstücke, die bebaut oder bebaubar sind, gibt es verschiedene Hebesätze. Nachstehend einige Beispiele für Hebesätze der Grundsteuer A (agrarisch):
- 1.800 Bad Wilbald
- 900 Dierfeld (Rheinland-Pfalz)
- 800 Luckau (Niedersachsen)
- 450 Kassel
- 320 Weiskirchen (Saarland)
Für die Grundsteuer B (baulich) einige exemplarische Hebesätze zum Vergleich:
- 900 Dierfeld (Rheinland-Pfalz)
- 825 Selm (Nordrhein-Westfalen)
- 650 Leipzig
- 550 Schwerin
- 500 Kiel
- 495 Magedeburg
Festsetzungen von Einheitswert und Hebesatz
Die Finanzbehörden, die den Einheitswert und die Grundsteuermesszahl festlegen, geben diesem dem Grundstückseigentümer durch einen individuellen Bescheid bekannt. Der gemeindliche Hebesatz hingegen wird durch eine Satzung, also Ortsrecht, der Gemeinde festgelegt und gilt entsprechend für das gesamte gemeindliche Gebiet. Zum Beispiel:
Der Einheitswert eines Grundstückes, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, wurde mit 30.000 € festgelegt. Die Grundsteuermesszahl beträgt 2,6 ‰. Die Multiplikation beider ergibt 78. Der Hebesatz der Gemeinde für die Grundsteuer B beträgt 300. Die Rechnung muss daher lauten: 78 (Einheitswert x Grundsteuermesszahl) x 3,00 (Hebesatz). Daraus folgt eine Grundsteuer in Höhe von 234,00 €.
Fälligkeiten
Die Zahlungstermine für die Steuerart sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Die Steuerschuld aus dem o.a. Beispiel würde jeweils in vier Raten von 58,50 € fällig werden.
Wechselt der Besitz eines Grundstückes während eines Kalenderjahres, bleibt der bisherige Grundstücksbesitzer bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Steuerschuldner.
Bedeutung für die Öffentlichkeit
Die Grundsteuer B stellt für viele Kommunen eine wichtige Einnahmequelle dar. Die Einnahmen aus der Grundsteuer A entfalten allenfalls in ländlichen Bereichen eine Bedeutung. Nachfolgende Übersicht listet die Bundesländer mit dem höchsten Grundsteuer-B-Aufkommen
- Nordrhein-Westfalen 2,6 Milliarden €
- Bayern 1,5 Milliarden €
- Baden-Württemberg 1,4 Milliarden €
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