Definition von Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der sogenannte Bürge (oder auch Kavent) die Zahlung von bestehenden Verbindlichkeiten von Dritten Personen vorzunehmen, sofern diese die Verbindlichkeiten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Es handelt sich um einen Vertrag, der einseitig verpflichtend ist. Er grenzt sich also von dem wesentlich häufiger vorkommenden zweiseitigen Vertrag ab.

Abgrenzung des einseitig / zweiseitig verpflichtenden Vertrags

Bei einem zweiseitigen Vertrag sind beide Vertragspartner zur Einhaltung der Vertragsmodalitäten verpflichtet (Beispiel Kaufvertrag: Der Kunde erwirbt ein Kraftfahrzeug. Er ist zur Herausgabe des Geldbetrages verpflichtet. Der Verkäufer hingegen erhält das Geld und ist somit verpflichtet, die verkaufte Sache – das Kraftfahrzeug – dem Kunden zu veräußern). Da ein Bürgschaftsvertrag einen einseitig verpflichtenden Vertrag darstellt, ist hier nur der Bürge in der Pflicht. Er muss im Falle des Zahlungsausfalls des eigentlichen Schuldners die Verbindlichkeiten in der Zeit regulieren. Der Gläubiger hingegen hat dem Bürgern gegenüber keine Pflicht zu erfüllen. Anhand dieser Konstellation wird das Merkmal des einseitig verpflichtenden Vertrags deutlich.

Gründe für eine Bürgschaft

Ein potenzieller Gläubiger möchte sich durch einen Bürgen finanziell absichern. Das Risiko eines Zahlungsausfalls wird durch das Hinzunehmen eines vermögenden Bürgen minimiert. Die Bonität des entsprechenden Bürgen wird in der Regel vor Bürgschaftsübernahme durch den Gläubiger (z.B. Bank) hinreichend geprüft. In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Gläubiger um ein öffentliches oder privates Kreditinstitut, es können jedoch auch Bürgschaften unter reinen Privatleuten abgeschlossen bzw. übernommen werden.

Bürgschaft: Recht und die Bestimmungen

Die Regelungen im Bezug auf das zivilrechtliche Prozedere für das Bürgschaftsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland sind in den Paragraphen 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der Bürger muss seine Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger (meistens bei einer Bank) schriftlich erklären. Dies sieht der Paragraph 766 BGB zwingend vor. Eine Bürgschaft ohne eine solche Erklärung erfüllt keinen Rechtsbestand und ist im Sinne des § 125 BGB nichtig. Die schriftliche Erklärung muss unter anderem die folgenden Merkmale aufweisen, für Vollkaufmänner gelten diese Bestimmungen im Sinne des § 350 Handelsgesetzbuch (HBG) jedoch nicht.

  • Die Hauptschuld (Gesamtschuld) muss benannt werden
  • Die Höhe der zu übernehmenden Bürgschaft muss benannt werden
  • Die Gläubigerbezeichnung muss ausgewiesen werden etc.

Sittenwidrige Bürgschaften

Der Tatbestand der Sittenwidrigkeit lässt sich aus dem § 138 Absatz 1 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Bürgschaften unter folgenden Umständen sittenwidrig sind:

  • Der Bürge ist in einem besonderen Maße finanziell überfordert und kann die Regulierung der Schuld im Zweifelsfall nicht vornehmen
  • Der Bürge steht in einem extrem emotionalen Verhältnis zum Hauptschuldner
  • Der Gläubiger hat das starke emotionale Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner stark ausgenutzt

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