Freiberufler können sich zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen. Sie ist mit einer OHG vergleichbar, jedoch ist für die Gründung einer Partnergesellschaft kein Startkapital notwendig, die Haftung bezieht auch das Privatvermögen der Partner mit ein und sie kann ausschließlich von Freiberuflern gegründet werden.

Doch wieso sollten sich Freiberufler zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen? Was macht eine PartG aus und welche Vorteile bringt sie mit sich? Wir erklären es Ihnen.

Partnerschaftsgesellschaft gründen nach PartGG

Eine Partnerschaftsgesellschaft ist die Rechtsform für Freiberufler und kann ausschließlich von ihnen gegründet werden. Sie gilt daher als Personengesellschaft. Doch welche Berufe zählen zu den Freien Berufen? Darunter fallen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Krankengymnasten, Architekten, Journalisten, Schriftsteller, Ingenieure und viele mehr. Alle Freiberufler üben kein Handelsgewerbe aus.

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthält alle Regularien, die bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zu beachten sind. Wichtig ist vor allem, dass für die Gründung kein Startkapital notwendig ist. Um die Partnerschaft eintragen lassen zu können, muss ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag vorliegen, in dem Name und Sitz der Partnerschaft, Vorname und Nachname sowie Wohnort aller Partner und deren im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten Berufe angegeben sind (§3 PartGG). Alle Partner müssen den Partnerschaftsvertrag unterschreiben und diesen dann notariell beglaubigen lassen. Zudem muss die Partnergesellschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Alle Änderungen wie Ein- und Austritt einzelner Partner, Namensänderungen, Änderung der ausgeübten Berufe oder Sitzverlegungen müssen dem Partnerschaftsregister gemeldet werden (§4 PartGG).

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Regulierte Namensgebung – so dürfen Sie Ihre PartG nennen

Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass der Nachname mindestens eines Partners, der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft ausgeübten Berufe enthalten sein muss. Personen, die keine Partner sind, dürfen nicht im Namen enthalten sein. Heißt die Partnerschaftsgesellschaft beispielsweise „Kunz & Jung Partnerschaft Rechtsanwälte“, der Partner Kunz tritt jedoch aus der Partnerschaftsgesellschaft aus, muss auch der Name geändert werden. „Jung & Partner Rechtsanwälte“ wäre eine Möglichkeit für einen neuen Namen. Die Anforderungen an den Namen der Partnerschaftsgesellschaft sind im PartGG §2 Abs. 1 geregelt.

Steuer und Buchführung bei der Partnergesellschaft

Freiberufler haben das Privileg, von der Gewerbesteuer in der Selbstständigkeit befreit zu sein. Das müssen sie bei der Gründung oder dem Beitritt einer Partnerschaftsgesellschaft nicht aufgeben. Auch als Mitglied einer solchen Personengesellschaft bleibt die Befreiung von der Gewerbesteuer erhalten. Eine Buchführungspflicht besteht nicht, es muss also keine Jahresabschlussbilanz erstellt werden. Eine einfache Einnahmeüberschussrechnung reicht aus.

Vorsicht bei der „Abfärbetheorie“

Da eine Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich von Freiberufler gegründet werden kann, muss sichergestellt werden, dass wirklich alle Partner einen Freien Beruf ausüben. Ansonsten können die Finanzbehörden den freiberuflichen Status der Partnergesellschaft aberkennen und sie stattdessen gewerblich einstufen. Dadurch verliert die Gesellschaft ihre Steuerprivilegien, der Gewinn schmälert sich und die Haftung ändert sich. Auch wenn nur ein einziger Partner in der Gesellschaft einen nicht Freien Beruf ausübt, kann es zur gewerblichen Einstufung kommen. Dabei spricht man von der Abfärbetheorie. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die ausgeübte Tätigkeit Ihres Partners ein Freier Beruf ist, fragen Sie bei Ihrem Steuerberater oder einer Finanzbehörde nach.

Vorsicht bei der Beauftragung Dritter! Wer denkt, er kann die Umqualifizierung zu einem Gewerbetreibenden umgehen, indem er einen Dritten beauftragt, liegt unter Umständen falsch. Denn die wesentliche Leistung eines Auftrags muss immer durch einen Freiberufler aus der Partnerschaftsgesellschaft erbracht werden. Durch die Beauftragung eines Dritten handelt der Partner mit Leistungen oder Waren und rutscht dadurch in die gewerbliche Tätigkeit.

Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

Für alle Verbindlichkeiten haften die Partner nicht nur mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft, sondern auch mit ihrem Privatvermögen (§8 I PartGG). Waren nur einzelne Partner an der Bearbeitung eines Auftrags beteiligt, haften nur sie dafür (§ 8 II Part GG). Das heißt, passiert ein beruflicher Fehler, der einen finanziellen Schaden zur Folge hat, haften nur die Partnerdie an diesem Auftrag mitgearbeitet haben.

Sonderfall mit beschränkter Haftung

Partnergesellschaften haben die Möglichkeit, die Haftung der Partner durch eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. Damit haften sie nicht mehr mit dem Gesamtvermögen, sondern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens mit 2.5 Millionen Euro Versicherungssumme abgeschlossen werden, sonst greift die beschränkte Haftung nicht. Zudem gilt die Haftungsbeschränkung nur für berufliche Fehler. Andere Verbindlichkeiten wie beispielsweise Arbeitslohn, Leasingverträge, Steuer- oder Mietschulden sind davon ausgenommen. Hier haften die Partner weiterhin auch mit ihrem Privatvermögen. Besteht die beschränkte Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft, muss diese auch im Namen angegeben werden, zum Beispiel mit dem Zusatz „mbH“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGG §8 Abs. 4 Satz 3).

Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft

Eine Partnerschaftsgesellschaft hat viele Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen.

  • Kein Startkapital erforderlich
  • Befreit von Gewerbesteuer
  • Vereinfachte Buchführung (keine Jahresabschlussbilanzen)
  • Einzelne Partner haften ausschließlich für ihre eigenen beruflichen Fehler
  • Es besteht die Möglichkeit der beschränkten Haftung
  • Volle Rechtsfähigkeit, die den Erwerb von Rechten und Verbindlichkeiten ermöglicht