Freiberuflerinnen und Freiberufler können zur Ausübung ihrer Berufe eine Partnerschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gründen – eine flexible Rechtsform, die speziell für die Bedürfnisse dieser Berufsgruppe entwickelt wurde. Ähnlich wie eine OHG, aber ohne die Pflicht zu einem festen Startkapital, verbindet die PartG die Partner eng miteinander. Die Haftung schließt auch das Privatvermögen ein, und die Gründung ist ausschließlich Freiberuflerinnen und Freiberuflern vorbehalten.

Doch was genau ist eine Partnerschaftsgesellschaft und warum ist sie so beliebt? Welche Vorteile bietet sie gegenüber anderen Gesellschaftsformen, und welche Besonderheiten bringt sie mit sich? In diesem Ratgeber erfährst Du alles, was Du über die Gründung und die Vorteile der PartG wissen musst.

Definition: Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?

Die Partnerschaftsgesellschaft, abgekürzt PartG, ist laut Definition eine spezielle Rechtsform, die ausschließlich Angehörigen freier Berufe zur Verfügung steht. Sie dient dazu, die gemeinsame Ausübung freier Berufe in einer rechtlich geregelten Struktur zu ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, wie der OHG oder der GmbH, richtet sich die Partnerschaftsgesellschaft speziell an Berufe wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Architektinnen und Architekten. Ihre Grundlage bildet das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das klare Vorschriften zur Gründung und Organisation festlegt. Mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister erhält die Partnerschaftsgesellschaft ihre rechtliche Existenz und kann ihre Vorteile als Personengesellschaft voll ausschöpfen.

Partnerschaftsgesellschaft gründen nach PartGG

Eine Partnerschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die speziell für Freiberuflerinnen und Freiberufler geschaffen wurde und ausschließlich von ihnen gegründet werden kann. Die Partnerschaftsgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften. Charakteristisch für Freiberuflerinnen und Freiberufler ist, dass sie kein Handelsgewerbe ausüben. Doch welche Berufe gehören zu den freien Berufen? Dazu zählen unter anderem:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Krankengymnastinnen und Krankengymnasten
  • Architektinnen und Architekten
  • Journalistinnen und Journalisten
  • Schriftstellerinnen und Schriftsteller
  • Ingenieurinnen und Ingenieure

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) regelt alle wichtigen Vorschriften, die bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zu beachten sind. Ein entscheidender Vorteil: Für die Gründung ist kein Startkapital erforderlich. Voraussetzung für die Eintragung der Partnerschaft ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag. Dieser muss den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Vor- und Nachnamen sowie Wohnorte aller Partnerinnen und Partner sowie deren im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten Berufe enthalten (§3 PartGG). Der Partnerschaftsvertrag ist von allen Partnerinnen und Partnern zu unterzeichnen und notariell beglaubigen zu lassen.

Anschließend erfolgt die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister. Änderungen wie der Ein- oder Austritt von Partnerinnen oder Partnern, Namensänderungen, die Änderung der ausgeübten Berufe oder eine Sitzverlegung müssen ebenfalls im Partnerschaftsregister gemeldet werden (§4 PartGG).

Regulierte Namensgebung – so darfst Du Deine PartG nennen

Bei der Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gibt es klare Vorgaben, die unbedingt beachtet werden müssen. Der Name muss den Nachnamen mindestens eines Partners oder einer Partnerin enthalten, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft ausgeübten Berufe. Es ist nicht erlaubt, Personen im Namen zu führen, die keine Partnerinnen oder Partner der Gesellschaft sind.

Ein Beispiel: Heißt die Partnerschaftsgesellschaft „Kunz & Jung Partnerschaft Rechtsanwälte“ und der Partner Kunz tritt aus der Gesellschaft aus, muss der Name entsprechend geändert werden. Eine zulässige neue Bezeichnung könnte beispielsweise „Jung & Partner Rechtsanwälte“ lauten.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) §2 Abs. 1 detailliert geregelt. Es ist wichtig, diese Vorgaben einzuhalten, da der Name der Partnerschaftsgesellschaft nicht nur rechtliche, sondern auch geschäftliche Relevanz hat.

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Steuer und Buchführung bei der Partnergesellschaft

Freiberuflerinnen und Freiberufler genießen steuerliche Vorteile, auch innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Eine der wichtigsten Erleichterungen ist die Befreiung von der Gewerbesteuer. Da die Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich für die gemeinsame Ausübung freier Berufe vorgesehen ist, bleibt dieser Vorteil auch nach der Gründung oder beim Beitritt zu einer bestehenden PartG erhalten.

Als Personengesellschaft unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft keiner Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Das bedeutet, dass sie keinen Jahresabschluss in Form einer Bilanz erstellen muss. Stattdessen reicht für die steuerliche Erfassung eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus.

Damit die Partnerschaftsgesellschaft steuerlich als freiberuflich anerkannt bleibt, müssen alle Partnerinnen und Partner einen freien Beruf ausüben. Falls auch nur eine Person innerhalb der Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, kann das gesamte Unternehmen als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Dieser Effekt wird als Abfärbetheorie bezeichnet, weil eine gewerbliche Tätigkeit gewissermaßen auf die gesamte Partnerschaftsgesellschaft „abfärbt“. Das ist auch immer noch der Fall, wenn selbst die Mehrheit der Partnerinnen und Partner weiterhin ausschließlich freiberuflich tätig ist. Das hat zur Folge, dass:

  • Gewerbesteuerpflicht entsteht
  • Steuerliche Vorteile verloren gehen
  • Die Haftung sich verändert

Tipp: Falls Unsicherheiten bestehen, ob eine bestimmte Tätigkeit noch als freier Beruf zählt, ist es ratsam, sich bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder der zuständigen Finanzbehörde zu informieren.

Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

Die Partnerinnen und Partner innerhalb der Partnerschaft haften grundsätzlich nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit ihrem privaten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der PartG (§ 8 Abs. 1 PartGG). Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn es um finanzielle Verpflichtungen gegenüber Angehörigen der Partnerschaft oder Dritten geht.

Allerdings gibt es eine Besonderheit. Waren nur einzelne Partnerinnen oder Partner an einem Auftrag beteiligt, dann haften auch nur sie für etwaige Schäden, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen (§ 8 Abs. 2 PartGG). Das bedeutet, dass ein beruflicher Fehler, der zu einem finanziellen Schaden führt, nicht automatisch alle Mitglieder der Partnerschaftsgesellschaft betrifft, sondern nur diejenigen, die tatsächlich an der Bearbeitung des Auftrags beteiligt waren.

Sonderfall: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Um die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner einzuschränken, besteht die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu gründen. Dafür muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall umfasst. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, greift die beschränkte Haftung.

  • Welche Haftung ist beschränkt? Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für berufliche Fehler, also zum Beispiel Beratungs- oder Planungsfehler von z. B. Ingenieurinnen oder Ingenieuren.
  • Welche Verbindlichkeiten sind nicht beschränkt? Für alle anderen finanziellen Verpflichtungen der Partnerschaftsgesellschaft, wie unter anderem Mietschulden, Steuern, Arbeitslöhne oder Leasingverträge, haften die Partnerinnen und Partner weiterhin auch mit ihrem Privatvermögen.
  • Wichtige Kennzeichnungspflicht: Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss diesen Status deutlich im Namen führen. Zulässige Zusätze sind zum Beispiel: „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ oder „PartG mbB“. Diese Namensregelung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG).

Vorteile und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft bietet Angehörigen freier Berufe viele Vorteile, bringt aber auch einige Herausforderungen mit sich. In der folgenden Übersicht sind die wichtigsten Vor- und Nachteile dieser Rechtsform zusammengefasst.

Vorteile Nachteile
Keine Gewerbesteuer für Freiberuflerinnen und Freiberufler Private Haftung (außer bei PartG mbB)
Kein Mindestkapital erforderlich Nicht für gewerbliche Tätigkeiten geeignet
Haftungsbeschränkt durch PartG mbB möglich Meldepflichten bei Änderungen (z. B. Partnerwechsel)
Einfache Buchführung mit Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) Keine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen
Schnellere Gründung als bei einer GmbH Namensregelungen müssen strikt eingehalten werden

Partnerschaftsgesellschaft vs. GbR, OHG, GmbH

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist speziell für Freiberuflerinnen und Freiberufler gedacht und unterscheidet sich in einigen Punkten von anderen Gesellschaftsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Einfachste Form der Personengesellschaft, aber keine Haftungsbeschränkung und Keine Buchführungspflichten nach HGB.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG): Ähnlich wie die GbR, jedoch mit Eintrag ins Handelsregister und höheren Anforderungen an die Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
  • GmbH: Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, aber höherem Gründungsaufwand und Pflichtkapital (mind. 25.000 Euro). Buchführungspflicht nach HGB.
  • PartG: Keine Gewerbesteuer für Freiberuflerinnen und Freiberufler, einfache Buchführung ohne HGB-Pflichten, aber persönliche Haftung – außer bei der PartG mbB mit Berufshaftpflichtversicherung.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist die ideale Wahl für Freiberuflerinnen und Freiberufler, die gemeinsam arbeiten möchten, ohne Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Sie bietet eine einfache Gründung und Buchführung, bringt aber eine persönliche Haftung mit sich – es sei denn, sie wird als PartG mbB mit Berufshaftpflichtversicherung geführt. Für Gewerbetreibende sind hingegen die OHG oder GmbH die besseren Alternativen, da sie speziell für kaufmännische Tätigkeiten ausgelegt sind und in der GmbH eine Haftungsbeschränkung besteht.

Fazit: Erfolgreich durchstarten mit der richtigen Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine attraktive Rechtsform für Freiberuflerinnen und Freiberufler, die gemeinsam arbeiten möchten, ohne die strikten Anforderungen einer Kapitalgesellschaft erfüllen zu müssen. Sie bietet eine einfache Gründung, keine Gewerbesteuerpflicht und flexible Organisationsmöglichkeiten, bringt aber auch haftungsrechtliche Besonderheiten mit sich. Wer hingegen gewerblich tätig ist oder eine vollständige Haftungsbeschränkung benötigt, sollte eine andere Gesellschaftsform wie die GmbH oder OHG in Betracht ziehen.

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