Eine eigene Bank zu eröffnen, ist eine interessante Geschäftsidee. Aber geht das so einfach? Um eine Bank betreiben zu dürfen, benötigt man eine Lizenz für eine Vollbank. Diese erhält man nur, wenn man verschiedene Kriterien erfüllt. Wir haben im Folgenden alle Informationen zusammengestellt, die ein Gründer einer Bank kennen sollte.

Erfolgreich eine Bank eröffnen

Wer davon träumt, eine Bank eröffnen zu können, muss alle Anforderungen erfüllen, die zum Erwerb einer Lizenz für eine Vollbank notwendig sind. Diese ergeben sich aus dem Gesetz über das Kreditwesen. Es definiert, was ein Kreditinstitut ist und was Bankgeschäfte sind, und legt fest, welche Voraussetzungen der Gründer für den Erwerb der Lizenz erfüllen muss. Zuständig für die Erteilung der Banklizenz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kurz BaFin sowie die Europäische Zentralbank beim Einlagenkreditinstitut. Wer eine Bank eröffnen möchte, muss jedenfalls etwas Geduld mitbringen, denn die Banklizenz wird nicht von heute auf morgen erteilt. Man muss damit rechnen, dass von der Antragstellung bis zur endgültigen Erteilung der Lizenz 6 Monate vergehen können. Außerdem ist es kostspielig, die benötigten Unterlagen zu beschaffen. Die Kosten für den Lizenzantrag belaufen sich auf schätzungsweise 700.000 bis 800.000 €, denn der Gründer muss im Zuge der Antragstellung auch verschiedene Berater, etwa spezialisierte Rechtsanwälte, hinzuziehen.

 

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Der Weg zur eigenen Bank

Bevor der Gründer die Erlaubnis erhält, eine Bank eröffnen zu dürfen, muss er zuerst einen Geschäftsplan aufstellen. Darin muss er darstellen, welche Bankgeschäfte er betreiben möchte. Zu den Bankgeschäften gehören nach § 1 Kreditwesengesetz unter anderem:

  • das Einlagengeschäft
  • das Pfandbriefgeschäft
  • das Kreditgeschäft
  • das Diskontgeschäft, also der Ankauf von Wechseln und Schecks,
  • und das Depotgeschäft, das heißt die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.

Aus dem Geschäftsplan muss sich weiter ergeben, wie viele Mitarbeiter der Gründer, der die Bank eröffnen möchte, beschäftigen will. Außerdem muss der Geschäftsplan das voraussichtliche Geschäftsvolumen der neuen Bank in den kommenden drei Jahren aufzeigen. Des Weiteren ist darzustellen, welche internen Kontrollverfahren es geben soll. Dadurch soll derjenige, der eine Bank eröffnen möchte, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, das Bankgeschäft in erforderlicher Weise zu organisieren. Darüber hinaus muss angegeben werden, wer Anteile an dem geplanten Bankinstitut besitzt.

Geschäftsleitung und Eigenkapital der neuen Bank

Hinzukommen muss eine ausreichende fachliche Erfahrung. Am besten ist es selbstverständlich, wenn derjenige, der die Bank eröffnen wird, selbst umfassende Bankerfahrung besitzt. Jedenfalls müssen die Geschäftsleiter die erforderliche Sachkunde mitbringen, das heißt über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen und Erfahrung mit der Geschäftsleitung haben. Als geeignet gilt, wer in einer Bank mit vergleichbarer Ausrichtung wie der noch zu gründenden mindestens drei Jahre direkt unterhalb der Vorstandsebene tätig war. Die Bank muss mindestens zwei natürliche Personen als hauptamtliche Geschäftsleiter beschäftigen. Die größte Hürde aber bildet für die meisten Menschen, die eine Bank eröffnen möchten, das erforderliche Eigenkapital. Soll die neu zu gründende Bank das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, dann benötigt sie ein Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro. So viel Geld bringt sicherlich kaum ein Gründer, der eine Bank eröffnen möchte, mit. Deshalb wird der Gründer zunächst selbst einen Kredit aufnehmen beziehungsweise Kapitalgeber finden müssen.

Die persönliche Eignung zum Betrieb einer Bank

Wer eine Bank eröffnen möchte, wird dies in der Regel nicht allein tun, sondern gemeinsam mit Geschäftspartnern. Dann gilt es zu überlegen, in welcher Rechtsform die Bank betrieben werden soll. Außerdem müssen alle Personen, die Anteile von mehr als 10 Prozent an der Bank besitzen, sich einer persönlichen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde unterziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Personen, die die Bank eröffnen, die Anforderungen der Aufsichtsbehörde an eine umsichtige und solide Führung eines Kreditinstituts erfüllen. Die Anteilseigner sowie die angestellten Geschäftsleiter müssen ein behördliches Führungszeugnis beibringen. Aus diesem ergeben sich als Hinderungsgründe unter anderem:

  • strafrechtliche Verurteilungen sowie
  • gewisse behördliche Entscheidungen, zum Beispiel der Widerruf der Gewerbeerlaubnis.

Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Gründer, welche die Bank eröffnen möchten, die geldwäscherechtlichen Vorgaben einhalten und tätigkeitsbezogenen Compliance-Vorschriften beachten. Wem es gelungen ist, eine Banklizenz der BaFin zu erhalten, der darf seine Tätigkeit nach vorheriger Anmeldung auch im europäischen Ausland ausüben.