Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), im Folgenden kurz “Einlagensicherungsgesetz” genannt, stammt schon aus dem Jahr 1998, wurde aber mehrfach geändert (zuletzt im Sommer 2014). Bei diesen Änderungen wurde der Schutz der Einlagen sukzessive erhöht, wobei die Bundesrepublik den EU-Vorgaben im Zuge der europäischen Finanzmarktharmonisierung folgte. Die in Deutschland bestehende Einlagensicherung bis 100.000 Euro zu 100 % auf Spareinlagen oder ähnliche Anlagen wie Festgeld existiert in dieser Form in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Was regelt das Einlagensicherungsgesetz?

Wichtig ist für das Verständnis der Sparer, dass das EAEG die Mindestanforderungen an die Einlagensicherung regelt. Es gibt freiwillige Einlagensicherungen der Geldinstitute, die sehr weit über diese Mindestanforderung hinausgehen, teilweise bis in den Milliardenbereich. Im Kern schützt das EAEG pro Kunde und Geldinstitut 100.000 Euro. Dabei werden 100 % der Einlagen bis zu diesem Gegenwert absolut und staatlich garantiert geschützt, nötigenfalls springt die Bundesrepublik im Insolvenzfall einer Bank ein und erstattet jedem einzelnen Kunden diesen Betrag beziehungsweise jede angelegte Summe unterhalb dieses Betrages. In der Regel wird dieses Einspringen nicht nötig sein, weil sich die Banken untereinander beistehen, worüber feste vertragliche Vereinbarungen bestehen. Das Einlagensicherungsgesetz regelt in seinem Kern drei wesentliche Punkte:

  • Spareinlagen sind bis maximal 100.000 Euro zu 100 % geschützt
  • Wertpapiere sind bis maximal 20.000 Euro zu 90 % geschützt
  • Der Schutz gilt pro Kunde und Geldinstitut (§ 4 Abs. 2 EAEG), also auch mehrfach, wenn ein Kunde sein Geld auf mehrere Banken verteilt

Weitergehende Einlagensicherungen

Es gibt darüber hinaus weitergehende Einlagensicherungen, die entweder von den Banken gewährt werden oder auch staatlich garantiert werden, aber nicht in dem genannten Umfang. Das fällt aber nicht unter das EAEG und ist in der Öffentlichkeit nicht genau bekannt. Irritationen erzeugte ab 2013 die Inhaftnahme griechischer Sparer, die mehr als 100.000 Euro auf ihren Konten deponiert hatten. In ganz Europa befürchtete man daraufhin eine Aufweichung der Einlagensicherung, die schließlich auf den EU-Richtlinien 94/19/EG, 97/9/EG und 2009/14/EG basiert. Doch das war nicht der Fall, denn auch in Griechenland ließ man Einlagen bis 100.000 Euro unangetastet und griff auf die Summen darüber nur beschränkt zu, wie es die europäische Gesetzgebung schon seit den 1990er Jahren erlaubt.

Wie wird das Einlagensicherungsgesetz exekutiert?

Dieses Gesetz spielt eine Rolle im Insolvenzfall einer Bank. Was dann zu geschehen hat, ist im EAEG genaustens ausformuliert. Zunächst einmal existieren Entschädigungseinrichtungen, die für die zwingend vorgeschriebene Anlegerentschädigung verantwortlich sind, und zwar für die drei Bereiche der:

  • Privatbanken
  • öffentlich-rechtlichen Institute sowie
  • anderen Instituten

Im Fall der Fälle

Diese Einrichtungen werden durch das Einlagensicherungssystem finanziert, sodass im Falle einer notwendigen Entschädigung das erforderliche Geld zur Verfügung steht. Falls eine Bank in die Insolvenz schlittert, stellt die BaFin anschließend den Entschädigungsfall fest. Es erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, zudem werden die Gläubiger persönlich informiert. Jeder der Sparer oder Wertpapierinhaber erhält also ein Schreiben, in welchem der Umfang der Entschädigung verbindlich vermerkt ist. Diese Entschädigung muss in den nächsten drei Monaten erfolgen, allerdings muss jeder Kunde seinen eigenen Anspruch bei der entsprechenden Entschädigungseinrichtung anmelden. Hierfür hat er wiederum ein Jahr Zeit. Zu beachten wäre: (1) Das Einlagensicherungsgesetz schreibt vor, dass die Entschädigung innerhalb des ersten Quartals erfolgen muss, sofern der Kunde seinen Anspruch angemeldet hat, und (2) Kunden, welche ihren Anspruch später anmelden, erhalten trotzdem bis zu einem Jahr nach der ersten Mitteilung noch ihre Entschädigung.

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