Was ist das Drittkäuferbenennungsrecht?

Drittkäuferbenennungsrecht ist ein Fachbegriff aus dem Leasingrecht. Er bezeichnet das Recht des Leasingnehmers, eine dritte Person als Käufer für das Leasingfahrzeug zu benennen. Dieser Käufer erwirbt das Leasingfahrzeug bei regulären Vertragsende (§ 542 Abs. 2 BGB) zu einem höheren Preis als dem vertraglich festgesetzten Händlereinkaufspreis, der bei Rückkauf durch den Leasinggeber fällig wird. Ein Leasingnehmer kann vom Drittkäuferbenennungsrecht dann Gebrauch machen, wenn bei Vertragsende mit dem Leasinggeber Differenzen die Restwertabrechnung des Fahrzeugs betreffend bestehen. Der Leasingnehmer muss am Ende der Vertragslaufzeit den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich kalkulierten Wert und dem bei Vertragsende tatsächlich bestehenden Restwert erstatten.

Kilometervertrag

Diese Wertminderung des Leasinggegenstandes kann mehrere Gründe haben: Der Leasingnehmer war mit dem Fahrzeug zum Beispiel in einen Unfall verwickelt, ist mehr Kilometer als die vertraglich vereinbarten gefahren oder hat den Leasinggegenstand vielleicht nicht pfleglich genug behandelt. Macht der Leasingnehmer von seinem Drittkäuferbenennungsrecht Gebrauch, kann er den Differenzbetrag reduzieren, da der Drittkäufer in diesem Fall das Leasingfahrzeug zu einem höheren Preis als den Marktwert (erzielter Kaufpreis) erwirbt. Der Leasinggeber hat aufgrund seiner Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) die bestmögliche Verwertung des Leasinggegenstandes herbeizuführen.

In der Wahl seiner Drittkäuferbenennung ist der Leasingnehmer frei, es kann sich dabei um eine Privatperson oder um einen anderen Autohändler handeln. Ferner sind Leasingnehmer gut beraten, einen Kilometervertrag mit dem Leasinggeber abzuschließen, da dieser unangenehme Nachzahlungen ausschließt. Mit diesem Vertrag zahlt der Leasingnehmer nur für die von ihm tatsächlich gefahrenen Kilometer, wobei 1.000 zusätzliche Kilometer meistens in den Kulanzbereich fallen. Nicht gefahrene Kilometer werden dem Leasingnehmer erstattet. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber im Falle einer Vertragsüberschreitung eine Mindestentschädigung für die ihm nicht zustehende Nutzung zu erstatten (§ 546a BGB).

Andienungsrecht

Das Drittkäuferbenennungsrecht findet auch dann Anwendung, wenn der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig kündigt, weil der Leasingnehmer seinen Ratenzahlungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Leasinggeber hat regelmäßig den vertragsimmanenten Anspruch auf Ausgleich, da bei ihm der Schaden in der Summe der noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert liegt. Der Restwert und die nicht geleisteten Leasingraten sind abziehen. Da Leasing ein Finanzierungsgeschäft ist, stellt eine vorzeitige Vertragsbeendigung eine leasingtypische Besonderheit dar, auf die eigene Regeln in Abweichung zum dispositiven Mietrecht anzuwenden sind. So wird dieser Fall nicht in erster Linie nach den §§ 535 BGB ff. behandelt.

Mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung wird das Leasingverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, wobei der Leasingnehmer seinem Vertragspartner das Leasinggut unverzüglich herauszugeben hat (§546 BGB bzw. § 985 BGB). Eine andere Möglichkeit, unangenehmen Differenzzahlungen zu entgehen ist das Andienungsrecht. Am Ende der Vertragslaufzeit steht dem Leasingnehmer das garantierte Recht zu, das Leasingfahrzeug zu dem vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben. Die nach der Verwertung des Leasing-Fahrzeugs erfolgte Vertragsabrechnung beinhaltet den vertragsimmanenten Vollamortisationsanspruch.

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