Was ist Damnum?

Der Begriff Damnum wird vorwiegend im Kreditwesen eingesetzt und benennt den Differenzbetrag zwischen dem Nennwert (Nominalwert) eines Darlehens und der tatsächlich Auszahlung der Kreditsumme (Verfügungsbetrag).

Rechenbeispiel

Ursprünglich aus dem Lateinischen stammend, bedeutet Damnum übersetzt „Buße, Schaden, Verlust“ – für einen Darlehensnehmer der vertraglich vereinbarte „Auszahlungsverlust“. Beträgt zum Beispiel bei einer Darlehenshöhe von 100.000,- € das vereinbarte Damnum 3,5 %, werden dem Kreditnehmer 96.500,- € ausbezahlt, seine Rückzahlungsverbindlichkeiten belaufen sich jedoch auf die vollen 100.000,- €.

Gängige Synonyme für Damnum sind Disagio und Darlehensabgeld, kurz Abgeld. Es deckt die Zinsen, Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren des Kredit gewährenden Instituts. Wird einer Darlehensberechnung ein Abgeld zugrunde gelegt, sollte daher der tatsächlich ausbezahlte Betrag dem Liquiditätswunsch des Kreditnehmers entsprechen, nicht der Nominalwert! Das Gegenteil zum Disagio bildet das Aufgeld, sprich Agio. In diesem Fall werden die Kreditfinanzierungskosten der Darlehenssumme hinzuaddiert. Nominal- und Verfügbarkeitsbetrag sind in diesem Fall identisch.

Steuerrechtliche Betrachtung

Für den Kreditgeber bewirkt das einbehaltene Disagio eine Betriebseinnahme aus Kapitalvermögen, während es für den gewerblichen Darlehensnehmer eine Betriebsausgabe zur Geldbeschaffung darstellt. Besteht die Verpflichtung zu einer „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“, ist das Disagio zum Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses von vollem Umfang entsprechend zu buchen. Ist ein Unternehmen hingegen bilanzpflichtig, ist die Laufzeit des Darlehens von Bedeutung:

Geht diese über den Bilanzstichtag hinaus, besteht für die „Steuerbilanz“ eine Aktivierungspflicht des Damnums: Für eine periodengerechte Zuweisung der Kosten-/Einnahmenanteile wird das Disagio auf dem Konto „aktive Rechnungsabgrenzung“ erfasst und über die Darlehens-Gesamtlaufzeit linear Gewinn mindernd/-erhöhend aufgelöst. In der „Handelsbilanz“ (Erfassung des Außenhandels) besteht hingegen für den Kreditnehmer das Wahlrecht, den vollen Betrag sofort abzuschreiben. Hierauf ist in einem Anhang gesondert hinzuweisen.

Wird ein Darlehen vorzeitig gekündigt, ist der Kreditgeber nur dann verpflichtet, das Disagio anteilig zurückzuerstatten, wenn die Kündigung übereinstimmend getroffen wurde (zum Beispiel bei vorzeitiger Rückzahlung) oder der Kreditnehmer von seinem rechtlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Kommt ein Kreditnehmer hingegen seinen Rückzahlungsverbindlichkeiten schuldhaft nicht nach, verbleibt das volle Damnum nach einer fristlosen Kündigung als rechtlich geschützte Zinserwartung beim Kreditgeber.

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