Es gibt, neben der Brutto– und Bardividende, auch die sogenannte Nettodividende. Bei jeder Auszahlung einer Dividende werden durch die Aktiengesellschaft 15 Prozent abgezogen. Diese 15 Prozent ergeben die Körperschaftssteuer und werden von der Bruttodividende abgezogen. Des Weiteren werden auch ein etwaiger Kirchenbeitrag, ein Solidaritätszuschlag sowie auch die Kapitalertragssteuer abgezogen. Übrig bleibt – wie der Name schon sagt – die Nettodividende.

Beispielrechnung

Liegt die Bruttodividende etwa bei 40 Euro, ergibt sich – nach Abzug der Körperschaftssteuer in der Höhe von 15 Prozent – ein Nettobetrag von 34 Euro. Hier spricht man von der Bardividende. Jedoch kann der Anleger jene 34 Euro nicht als Rendite verbuchen. Denn von der Bardividende werden noch weitere 5,5 Solidaritätszuschlag und nochmals 25 Prozent Kapitalertragssteuer abgebucht. Ist der Anleger Mitglied einer Kirche, wird vom Betrag auch die Kirchensteuer abgezogen. Am Ende bleiben daher rund 25 Euro netto übrig: die sogenannte Nettodividende. Tatsächlich muss der Anleger von der Bruttodividende rund 40 Prozent in Abzug bringen, sodass er auf seinen Nettogewinn kommt.

Freistellungsauftrag

Die Nettodividende ist jener Betrag, den der Anleger erhält, nachdem alle Steuern von seiner Dividende abgezogen wurden. Liegen etwa eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder etwa ein Freistellungsauftrag vor, erhält der Anleger die Bardividende ohne jeglichen Abzug einer Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent. Des Weiteren wird auch nicht der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent abgezogen. Der sogenannte Freistellungsauftrag kann vom Anleger entweder auf der Homepage der Hausbank heruntergeladen werden. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger den Freistellungsauftrag vor Ort abholt. Beansprucht der Anleger des Weiteren einen Sparerpauschbetrag, so liegt ein Freistellungsauftrag vor, der sich wie folgt unterteilt:

  • Zinsen sowie Kapitalerträge – 801 Euro (Alleinstehende)
  • Zinsen und Kapitalerträge – 1.602 Euro (Ehegatten)

Stellt der Anleger somit einen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Freistellungsauftrag, so erhält der die Zinsen sowie Kapitalerträge – in der oben genannten Höhe – und wird von etwaigen Abzügen befreit. Wichtig ist, dass der Freistellungsauftrag für alle Konten, alle Banken und alle Anlagen eigenständig und einzeln geführt wird.

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