Definition
Mit der Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Recht und Pflichten durch Rechtsgeschäfte – also rechtlich bindende Willenserklärungen – selbständig abgeben bzw. erwerben zu können. In Deutschland gilt die Geschäftsfähigkeit nur für Deutsche.
Es erfolgt eine Einteilung in Geschäftsunfähigkeit, beschränkte sowie volle Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähigkeit
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Als geschäftsunfähig gelten auch Personen, die dauerhaft geisteskrank sind. Sämtliche Willenserklärungen dieser Personen sind nichtig. An ihrer Stelle handelt der jeweilige gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund, Betreuer). Kinder unter 7 Jahren können allerdings als Bote handeln und die Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters übermitteln. Ein Brot darf ein Kind unter 7 Jahren beim Bäcker also im Auftrag der Mutter durchaus kaufen. Wenn es sich allerdings noch zusätzlich Süßigkeiten kauft, dann ist dieses Geschäft von vorn herein nichtig, denn es entspricht nicht dem Wunsch der Mutter.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Man spricht bei einem Großteil dieser Rechtsgeschäfte von schwebend unwirksamen Geschäften. Mit der Einwilligung (vorher) oder der Genehmigung (nachher) des gesetzlichen Vertreters werden diese Rechtsgeschäfte wirksam.
So genannte vorteilhafte Rechtsgeschäfte bilden dabei eine Ausnahme. Einen rechtlichen Vorteil, wie es im § 107 BGB bezeichnet wird, erlangt eine beschränkt geschäftsfähige Person beispielsweise bei Annahme einer Schenkung. Auch der so genannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB) spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. Hier können von Minderjährigen wirksame Rechtsgeschäfte getätigt werden, da sie mit eigenen Mitteln finanziert sind. Der gesetzliche Vertreter stellt diese „eigenen Mittel“ zu diesem Zweck oder auch zur freien Verwendung bereit. Das Taschengeld gilt also als eigenes Mittel der beschränkt geschäftsfähigen Person.
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
Volljährige Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind unbeschränkt geschäftsfähig. Somit kann dieser Personenkreis selbständig und ohne jegliche Einschränkungen Willenserklärungen abgeben, die rechtskräftig sind. Gleichzeitig ist dieser Personenkreis deshalb auch vertragsfähig.
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