Definition

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren, bei dem sich mithilfe von staatlichem Zwang Ansprüche natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts durchsetzen lassen. Der Staat verhilft dem Gläubiger dazu, aufgrund eines vollstreckbaren Titels seine Rechte gegenüber dem Schuldner im Rahmen von Zwangsvollstreckungen zu realisieren.

Zwangsvollstreckung mit Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan

Bis es in der Alltagspraxis dazu kommt, müssen vielfältige und ganz unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zu denen gehören das rechtskräftige, als nicht mehr anfechtbare Endurteil, ein gerichtlich festgestellter Vergleich mit derselben Wirkung, der im Anschluss an ein Mahnverfahren erlassene Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss, und letztendlich eine rechtskräftige Urkunde nach § 794 Zivilprozessordnung ZPO, wonach sich der Schuldner schon vorab einer Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei der Vollstreckung in bewegliches Vermögen ist der Gerichtsvollzieher das staatliche Vollstreckungsorgan. Ein typisches Beispiel aus dem Alltag ist die Zwangsräumung einer Mietwohnung aufgrund eines rechtskräftigen Räumungsurteils. Sie wird vor Ort vom Gerichtsvollzieher überwacht. Eine andere Art der Zwangsvollstreckung ist „die Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners“ durch den Gerichtsvollzieher. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind Pfändung sowie öffentliche Versteigerung.

Zuständigkeit des Amtsgerichts für Zwangsvollstreckungen

Für Zwangsvollstreckungen jeglicher Art gibt es eine sachliche und eine örtliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht. Vertreten wird das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger als einen Beamten im juristischen Verwaltungsdienst. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht an demjenigen Amtsgericht, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Für die Vollstreckung in eine Liegenschaft als unbewegliches Vermögen sind das Grundbuchamt als Abteilung des Amtsgerichts und das Vollstreckungsgericht gemeinsam zuständig.

Die gängigen, sozusagen alltäglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Pfändung und Versteigerung von beweglichen Sachen
  • Bürgschaftsgläubiger
  • Pfändung und Überweisung von Forderungen
  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von unbeweglichen Vermögensgegenstände

Vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist buchstäblich nichts sicher. Für den Gläubiger ist das die beruhigende Feststellung, dass sich der Schuldner „kaum davonstehlen kann“. So können Armbanduhren, die aktuell getragen werden, von einer auf die andere Minute gepfändet werden, ebenso wie geparkte Autos bis hin zu Flugzeugen. Sobald dem Vollstreckungsorgan ein vollstreckbarer Vermögensgegenstand bekannt wird, kann „dorthinein vollstreckt werden“. Zu den gängigen, erfolgreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören die Kontopfändung, die Loh- und Gehaltspfändung sowie die Pfändung von Versicherungsansprüchen aus einer Lebens- oder einer Unfallversicherung.

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