Definition

Verbindlichkeiten sind finanzielle Verpflichtungen, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als offene Rechnungen bezeichnet. Der Gläubiger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass seine offene Forderung, die für den Schuldner eine nicht beglichene Verbindlichkeit darstellt, bezahlt wird. Verbindlichkeiten ergeben sich aus Lieferungen und Leistungen. Die erbrachte Leistung wird anschließend in Rechnung gestellt. Das ist aus Sicht des Gläubigers eine Forderung, die für den Schuldner zu einer Verbindlichkeit wird.

Verbindlichkeiten und offene Forderungen

Der Begriff wird im Buchhaltungsalltag dann verwendet, wenn der Termin für die noch nicht und insofern nicht termingerecht beglichene Forderung überschritten ist. Aus der offenen Rechnung wird eine Verbindlichkeit. Offene Rechnung heißt seinerseits, dass die Rechnung mangels Begleichung bisher nicht weiterhin bearbeitet werden konnte. Sie ist noch nicht als Beleg der Buchung beigeheftet worden, sondern sie befindet sich, noch offen sichtbar, in einem Hefter in der Buchhaltung.

Verbindlichkeiten und Jahresabschluss

Spätestens wenn die Rechnung zum Wechsel des Kalender- oder des Geschäftsjahres offen, also noch nicht beglichen ist, wird sie auch bilanziell zu einer Verbindlichkeit. Jetzt kommt das Handelsgesetzbuch HGB ins Spiel. Nach § 246 HGB müssen alle am Stichtag bestehenden Schulden, zu denen auch die Verbindlichkeiten gehören, bilanziell passiviert, sprich erfasst werden. Das geschieht auf der rechten Seite der Bilanz unter „Passiva“. Der Kaufmann muss in seiner Bilanz als dem Jahresabschluss lückenlos sämtliche Schulden ausweisen. Im internationalen Bilanzrecht wie den International Accounting Standards IAS oder den International Financial Reporting Standards IFRS werden sie definiert als „eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus einem Ereignis der Vergangenheit herrührt, und die mit hoher Wahrscheinlichkeiten einen zukünftigen Ressourcenabfluss durch die Begleichung zur Folge hat“.

Unterschied zu Rückstellungen

Verbindlichkeiten unterscheiden sich von Rückstellungen dadurch, dass sie von Art und Höhe her genau feststehen. Während Rückstellungen für zukünftig fällig werdende Zahlungen gebildet werden, sind Verbindlichkeiten bereits in der Vergangenheit fällig gewesen, bisher jedoch noch nicht ausgeglichen worden. Im Jahresabschluss dürfen sie nicht mit Vermögensgegenständen aufgerechnet, sondern sie müssen auf jeden Fall getrennt ausgewiesen werden. Diese Vorgabe wird als Saldierungsverbot bezeichnet.

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