Definition

Eine Sicherungsabtretung (auch: Zession) bezeichnet die Absicherung eines Kreditgeschäfts durch das Abtreten einer Forderung. Der Vorteil der Sicherungsabtretung liegt darin, dass auch Kreditgeschäfte, die möglicherweise ein Risiko in sich bergen, zustande kommen. Die Sicherungsabtretung gilt als Rechtsgeschäft, bei dem der Kreditnehmer dem Kreditgeber eine genau definierte Forderung, die ihm seitens einer dritten Partei zusteht, an den Kreditgeber überträgt. Der Kreditgeber kann seine Rechte aber erst geltend machen und auf die Sicherung zugreifen, wenn der Kredit nicht bedient werden kann. Der Kreditgeber kann dann die abgetretene Forderung bei dem Drittschuldner einziehen.

Dreiecksverhältnis

Benötigt ein Kreditnehmer beispielsweise einen Kredit für eine Unternehmensinvestition, kann die Bank den Kredit dennoch gewähren, wenn sie sich durch Forderungen absichern kann. Die Abtretung ist ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Kreditgeber- und Nehmer und einem Drittschuldner. Wenn beispielsweise ein Hauseigentümer eine Wohnung vermietet hat und einen Kredit bei seiner Bank beantragt, gestaltet sich das Dreiecksverhältnis wie folgt: Der Hauseigentümer überträgt alle Forderungen an die Bank, die ihm aus dem Mietvertrag seines Mieters (Drittschuldner) zustehen. Die Bank darf die Forderungen aber erst dann beanspruchen, wenn der Hauseigentümer den Kredit nicht bedienen kann oder will.

Sicherungsvertrag

Der Sicherungsabtretung wird in einem Sicherungsvertrag festgehalten. Sie wird zwischen dem Sicherungsgeber – in der Regel ein Kreditinstitut – und dem Sicherungsnehmer geschlossen. Der Vertrag bedarf dabei keiner bestimmten Form und kann auch mündlich getroffen werden. Für eine Beweisführung sollten die Vertragsvereinbarungen jedoch schriftlich festgehalten werden. In diesen Vertrag werden die Rechte und Pflichten des Kreditnehmers und des Kreditgebers geregelt. So wird der Kreditnehmer dazu verpflichtet, seine Forderung, die er gegenüber einem Drittschuldner hat, der Bank zu übertragen. Die Sicherungsabtretung wird aber nur dann rechtskräftig, wenn der Kreditnehmer außerstande ist, seiner Leistungspflicht nachzukommen und die Kreditraten nicht mehr bedienen kann. In der vertraglich fixierten Sicherungsabrede wird daher auch festgehalten, dass die Forderung lediglich zur Absicherung des Kreditgeschäftes dient.

Verfügungsgegenstand

Im Sinne eines reibungslosen Rechtsverkehrs muss abgegrenzt werden, welche Forderungen abgetreten werden sollen. Die Verfügung von Gegenständen setzt voraus, dass diese konkret definiert werden können. Dieser Passus gilt auch bei Sicherungsabtretungen von Geldforderungen.

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