Begriff

Das Pfandrecht ist ein Wertrecht. Es dient der Sicherung der Hauptforderung und notfalls der Befriedigung aus dem Pfandgegenstand. Danach sind Sicherungs- und Befriedigungsstadium des Pfandrechtes zu unterscheiden. Das Sicherungsstadium endet mit Fälligkeit der Forderung, sie bewirkt die Pfandreife. Wird die Forderung bezahlt, ist das Pfandrecht zurückzustellen, wird sie nicht bezahlt, tritt das Befriedigungsstadium ein.

Prinzip der Akzessorität

Da das Pfandrecht bloße Sicherungsfunktion hat, ist die Pfandhaftung von einer gesicherten Forderung abhängig. Das Akzessoritätsprinzip verlangt aber nicht, dass die zu sichernde Forderung dem Gläubiger gegen den Eigentümer der Pfandsache zusteht. Personalschuldner und Realschuldner können demnach verschiedene Personen sein. Die Bezeichnung Realschuldner ist insofern nicht korrekt, weil der Realschuldner nicht Schuldner der Forderung ist. Er hat lediglich bei Nichtzahlung des persönlichen Schuldners die Exekution in die verpfändete Sache zu dulden, d.h. ihn trifft nur die Sachhaftung. Bestellt ein Dritter von vornherein seine Sache zum Pfand, spricht man von Drittpfandbestellung. Ein Pfandrecht kann auch zur Sicherstellung bedingter und künftiger Forderungen bestellt werden, sofern diese zur Zeit der Pfandrechtsbegründung ausreichend individualisierbar sind. Das Akzessoritätsprinzip verlangt daher nicht, dass die Forderung bereits zum Zeitpunkt der Pfandrechtseinräumung, wohl aber, dass sie zum Zeitpunkt der Pfandrechtsverwertung besteht.

Spezialität

Auch für das Pfandrecht gilt der Satz, dass dingliche Rechte nur an individuell bestimmten Sachen für genau umschriebene Forderungen begründet werden können. Anders als nach römischen Recht ist daher die Begründung eines Generalpfandrechtes am gesamten Vermögen ebenso ausgeschlossen, wie die Verpfändung einer Sache für sämtliche Forderungen eines Gläubigers. Dieses Prinzip dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs, der umso flüssiger ist, je einfacher es sich für Gläubiger gestaltet, die Pfandverfangenheit bzw. -eignung einer Sache zu überprüfen. Das Spezialitätsprinzip dient aber auch der Verwirklichung des Typenzwangs im Sachenrecht. Die für die dingliche Zuordnung einer Sache erforderliche Publizität der Sachenrechte wird grundsätzlich durch den Besitz gewährleistet. Es muss im allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs auch Außenstehenden zumindest in Umrissen erkennbar sein, welche Sachherrschaft in Frage steht und wie weit diese reicht. Dieser Gedanke der Rechtssicherheit und Klarheit der Vermögenszuteilung hat zur Folge, dass die Art der Sachenrechte durch das Gesetz vorgeschrieben wird. Die Parteien sind nicht in der Lage, neue Sachenrechte zu bilden, indem der privatautonomen Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Interesse des Rechtsverkehrs gewisse Beschränkungen auferlegt werden.

Rangprinzip

Im Gegensatz zum Schuldrecht gilt für das gesamte Sachenrecht, dass der zeitlich Frühere der rechtlich Stärkere ist. Dieser Grundsatz ist aber nur dann durchführbar, wenn das zeitlich früher begründete Recht nach außen erkennbar, also mit Publizitätswirkung versehen ist. Im Bereich des Grundpfandrechtes ist dieser Grundsatz durch zahlreiche Vorzugspfandrechte, etwa der öffentlichen Hand oder auch der Wohnungseigentümergemeinschaft durchbrochen, was regelmäßig zur Entwertung des eigentlich vorrangig begründeten vertraglichen Pfandrechtes führt.

Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung

Die gesamte verpfändete Sache haftet für die gesamte Forderung, also solange bis diese vollständig beglichen ist. Wird die Forderung nur teilweise getilgt, ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Teil des Pfandes zurückzustellen. Von geteilter Pfandhaftung spricht man demgegenüber dann, wenn von mehreren Pfandstücken jedes nur für einen meist dem Wertverhältnis der Pfandstücke proportionalen Teil der Forderung haftet.

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