Definition

Mietbürgschaft ist die Besicherung der Kaution für eine private Mietwohnung oder für ein Gewerbe durch die Bürgschaftsübernahme einer natürlichen beziehungsweise juristischen Person des privaten Rechts. Anstelle der ansonsten üblichen Barzahlung der Mietkaution erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde übergeben.

Mietbürgschaft schont Liquidität des Mieters

Der Vermieter hat zwar keine Pflicht, jedoch das Recht darauf, bei Mietbeginn eine Kautionszahlung zu verlangen. Das ist die Mietkaution in Höhe von bis zu drei Monatskaltmieten, also ohne Betriebs- und Nebenkosten. Rechtsgrundlage dafür ist § 551 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Absatz 3 können die Vertragsparteien eine andere Anlageform als die der Kautionszahlung vereinbaren. Auf jeden Fall muss die Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Für eine normale, durchschnittliche Mietwohnung beträgt die Mietkaution sehr schnell einen vierstelligen Eurobetrag. Diese Summe muss der Mieter ab Mietbeginn in drei gleichen Monatsraten bezahlen. Das belastet seine Liquidität zu einem Zeitpunkt, zu dem er für den Wohnungsumzug jeden Euro dringend braucht. Umgekehrt steht ihm diese Summe zur Verfügung, wenn sich der Vermieter mit einer Mietbürgschaft einverstanden erklärt.

Mietbürgschaft von der Hausbank des Mieters

Vergleichbar mit dem privaten Bürgen übernimmt ein Kreditinstitut, üblicherweise die Hausbank des Mieters, mit der Bürgschaft die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Der bekommt als Kautionssicherheit eine Urkunde der Mietbürgschaft ausgehändigt. Sie ist für ihn die Rechtsgrundlage, um jederzeit im Bedarfsfall die Mietkaution ganz oder teilweise in Anspruch nehmen zu können. Das ist rechtlich garantiert. Im Verhältnis zwischen Hausbank und Mieter wird die Mietkaution in Form eines Avalkredites gewährt beziehungsweise übernommen. Im Bankenwesen ist diese Kreditform eine Übernahme von Garantien und Bürgschaften. Von dem Mieter erwartet seine Hausbank eine dementsprechende Bonität, sprich Kreditwürdigkeit in Höhe der Mietbürgschaft.

Bürge prüft nicht den Anspruch

Aus Sicht des Vermieters hat die Bürgschaft des Kreditinstitutes den entscheidenden Vorteil, dass der Bürge das Eintreten des Bürgschaftsfalls weder prüft noch hinterfragt. Wird die Mietbürgschaft geltend gemacht, dann wird sofort, das heißt auf erste Anforderung hin gezahlt. Der Vermieter ist in keiner Beweispflicht. Anschließend wendet sich das Kreditinstitut als Bürgschaftsgeber an den Mieter als den Bürgschaftsschuldner.

Für den Vermieter ist die Mietbürgschaft einfach handzuhaben. Er nimmt das Dokument zu den Unterlagen des Mietvertrages und holt es bei Bedarf hervor.

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