Insolvenzverschleppung
Defintion
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, gilt in Deutschland die Insolvenzverschleppung als Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung). Das Strafmaß für eine Insolvenzverschleppung liegt entweder bei einer Geldstrafe (ab 90 Tagessätzen Vorstrafe) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Nach § 15a Abs. 5 InsO ist auch die Fahrlässigkeit strafbar. Jedoch gilt diese Regelung einheitlich erst seit dem 1. November 2008, an dem das MoMiGs (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) in Kraft getreten ist.
Die Straftat der Insolvenzverschleppung war bis dahin in unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Dazu zählten:
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung §§ 64 und 84 GmbHG
- für Aktiengesellschaften § 92 Abs. 2 AktG
- für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften §§ 130 b, 177a HGB a. F.
Sofern die Verschleppung der Insolvenz eine so genannten sittenwidrige Sicherheitenbestellung ist, gilt sie nach § 138 BGB als nicht. Bei gesetzlichen Krankenkassen sind die Regelungen dazu in § 307a SGB V festgehalten.
Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II InsO (Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht mehr zur Erfüllung fälliger Zahlungspflichten in der Lage ist. Stellt der Schuldner die Zahlungen ein, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 II InsO (Ein Schuldner droht dann zahlungsunfähig zu werden, wenn er die bestehenden Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllen kann.)
- Überschuldung nach § 19 II InsO (Deckt das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr, ist von einer Überschuldung auszugehen. Ausnahme: Nach den gesetzlichen Umständen ist die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich.)