Defintion

Bei der Insolvenzverschleppung – früher auch als Konkursverschleppung bezeichnet – handelt es sich um einen Begriff aus dem Insolvenzrecht, der zur Anwendung kommt, wenn bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, gilt in Deutschland die Insolvenzverschleppung als Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung). Das Strafmaß für eine Insolvenzverschleppung liegt entweder bei einer Geldstrafe (ab 90 Tagessätzen Vorstrafe) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Nach § 15a Abs. 5 InsO ist auch die Fahrlässigkeit strafbar. Jedoch gilt diese Regelung einheitlich erst seit dem 1. November 2008, an dem das MoMiGs (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) in Kraft getreten ist.

Die Straftat der Insolvenzverschleppung war bis dahin in unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Dazu zählten:

  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung §§ 64 und 84 GmbHG
  • für Aktiengesellschaften § 92 Abs. 2 AktG
  • für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften §§ 130 b, 177a HGB a. F.

Sofern die Verschleppung der Insolvenz eine so genannten sittenwidrige Sicherheitenbestellung ist, gilt sie nach § 138 BGB als nicht. Bei gesetzlichen Krankenkassen sind die Regelungen dazu in § 307a SGB V festgehalten.

Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

In Deutschland müssen Unternehmen laut Insolvenzordnung umgehend nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit oder spätestens drei Wochen nach Feststellen des Grundes für die Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Gründe für eine Insolvenz sind gemäß Insolvenzordnung:
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II InsO (Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht mehr zur Erfüllung fälliger Zahlungspflichten in der Lage ist. Stellt der Schuldner die Zahlungen ein, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 II InsO (Ein Schuldner droht dann zahlungsunfähig zu werden, wenn er die bestehenden Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllen kann.)
  • Überschuldung nach § 19 II InsO (Deckt das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr, ist von einer Überschuldung auszugehen. Ausnahme: Nach den gesetzlichen Umständen ist die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich.)

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