Definition

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Instrument der Kreditsicherung, das nahezu ausschließlich bei Warenkrediten zur Anwendung kommt. Er ist bei einem Verkauf auf Rechnung üblich und in der Regel bereits Bestandteil der Geschäftsbedingungen eines Händlers. So gut wie alle Lieferungen zwischen Geschäftsleuten erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der jedoch ausschließlich bei beweglichen Sachen zulässig ist.

Die rechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts

Der Käufer erwirbt bei einem Eigentumsvorbehalt zunächst nur eine Anwartschaft auf das Eigentum und wird nach der Entrichtung des vollständigen Verkaufspreises automatisch Eigentümer. Der Übergang des Besitzes ist vom Eigentumsübergang zu unterschieden, der mit der Übergabe der Produkte erfolgt. Da die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sich nicht im Eigentum des Empfängers befinden, dürfen sie nicht gepfändet werden. Ausschließlich der konkrete Gläubiger darf bei Nichtzahlung die unter Vorbehalt ausgehändigten Produkte zurückfordern. Er wird von diesem Recht Gebrauch machen, wenn er absieht, dass auch nach dem Abschluss des Mahnverfahrens nicht mit einem Zahlungseingang zu rechnen ist. Unter Vorbehalt gelieferte Waren fallen somit bei einer Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse.

Der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt

Bei Lieferungen an den Großhandel sowie an den Einzelhandels führt die Vorbehaltsklausel dazu, dass der Weiterverkauf erst nach der vollständigen Begleichung der Rechnung statthaft ist. Das entspricht nicht der Intention des Händlers, der aus Liquiditätsgründen oftmals auf den Weiterverkauf vor der Bezahlung der Herstellerrechnung angewiesen ist. Aus diesem Grund ist im realen Wirtschaftsleben der verlängerte Eigentumsvorbehalt üblich. Dieser erlaubt den zwischenzeitlichen Verkauf ausdrücklich und spricht dem ursprünglichen Verkäufer ersatzweise das Anrecht auf den erzielten Verkaufspreis zu. In ähnlicher Weise erwirbt dieser ein Miteigentum an den hergestellten Produkten, wenn die unter Vorbehalt gelieferten Waren verarbeitet wurden. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich hingegen auf weitere Geschäfte zwischen den beteiligten Partnern. Dank dieser Erweiterung kann der Lieferant bei einem Zahlungsverzug die noch im Lager des Kunden befindlichen Waren zurückfordern, auch wenn diese im Gegensatz zu bereits weiterverkauften oder verarbeiteten Teilen bezahlt wurden.

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