In der Corona-Krise benötigen viele Menschen Unterstützung. Damit Du im Dickicht der Maßnahmen den Überblick behältst, haben wir alle wichtigen Hilfsmittel übersichtlich für Dich zusammengestellt. Folgende Coronahilfen für Privatpersonen werden im Moment angeboten:

Allgemeine Fragen zur Corona-Situation 

auxmoney Kredit und Service

Letzte Aktualisierung: 15.06.2020

Allgemeine Fragen zur Corona-Situation

Kinderbetreuung

Wer übernimmt in der Corona-Krise die Kinderbetreuung und werden die Kita-Gebühren erstattet?

Übt mindestens ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf aus, hat das Kind ein Anrecht auf Notbetreuung. Welche Berufe systemrelevant sind, definiert jedes Bundesland etwas anders. In der Regel gehören dazu Mitarbeitende im Gesundheitswesen, bei der Polizei, Feuerwehrleute, Pflegekräfte sowie Mitarbeitende in Behörden und Gefängnissen. Ist das für beide Elternteile nicht der Fall, muss eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden werden. Die Großeltern sollten dafür nicht in Betracht gezogen werden. Anfallende Kita-Gebühren werden von manchen Bundesländern erstattet, aber auch hier gibt es keine einheitliche Regelung. Frage also am besten direkt bei Deiner Kita nach.

 

Welche Rechte hat man, wenn man nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und Kinder zuhause betreuen muss?

Wenn kein Anspruch auf Notbetreuung des Kindes besteht und auch niemand anderes die Betreuung übernehmen kann, darf man zuhause bleiben. Du solltest in dem Fall Deine Firma informieren. Um auch weiter Gehalt beziehen zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Prüfe zunächst, ob Du im Home-Office arbeiten kannst oder die Arbeitszeit mittels Gleitzeit verschoben werden kann. Alternativ gibt es die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen und Überstunden abzubauen. Sind alle Überstunden verbraucht, muss die Firma das Gehalt in der Regel für 2-3 Tage weiterbezahlen. Musst Du einen größeren Zeitraum überbrücken, kannst Du Lohnersatz zu beantragen. Das geht allerdings nur, wenn man kein Kurzarbeitergeld bekommt. Ansonsten sind der Arbeitgeber oder die zuständige Behörde des Bundeslandes mögliche Ansprechpartner.

 

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich mein Kind betreuen muss anstatt zu arbeiten?

Wer seinen Beruf durch die Kinderbetreuung infolge der Corona-Krise nicht ausüben kann und dadurch einen Verdienstausfall hinnehmen muss, hat ein Anrecht auf Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Sie ist auf eine Laufzeit von sechs Wochen und auf eine Höhe von 2.016 Euro pro Monat beschränkt. Der Arbeitgeber muss dazu bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.

 

Für wen gilt diese Regelung und wann entfällt der Anspruch auf Entschädigung?

Eine Entschädigung gibt es, wenn man ein oder mehrere Kinder bis zum 12. Lebensjahr hat, für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt. Die Regelung greift nicht, wenn man sich die Zeit für die Kinderbetreuung auch durch das Abbauen von Überstunden nehmen könnte. Auch in den regulären Schulferien wird keine Entschädigung gezahlt.

Mehr dazu:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html

 

Wie bekommt man das Home-Office und die Kinderbetreuung in der Corona-Krise unter einen Hut?

Besonders wichtig ist auch in Zeiten von Corona ein geregelter Tagesablauf. Das hilft nicht nur gegen die Langeweile der Kinder, sondern auch Dir. Plane vorher, wann was gemacht wird. Gute Alternativen zum ständigen Fernsehgucken sind Brettspiele, Kartenspiele, kochen, basteln und das (gemeinsame) Lesen von Büchern. Auch für die Schulaufgaben sollte Zeit eingeräumt werden. Besonders wichtig ist es für Kinder, sich jeden Tag ein bisschen an der frischen Luft zu bewegen, damit Du im Home-Office auch mal Deine Ruhe hast. Die meisten Eltern müssen diese Aufgabe nicht alleine bewältigen. Sprich Dich also mit Deinem Partner, bzw. Deiner Partnerin ab.

Finanzielle Grundsicherung

Gibt es Hilfe für Personen, die den Lebensunterhalt wegen Corona nicht mehr bestreiten können?

Prinzipiell kann die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) von jeder hilfebedürftigen Person beantragt werden, der die Mittel fehlen, um den eigenen Lebensunterhalt bzw. den der Familie zu sichern. Die Grundsicherung beträgt aktuell 432 Euro pro erwachsene alleinstehende Person und für Kinder je nach Alter 250 bis 354 Euro. Zusätzlich können Mietkosten übernommen werden.

 

Was ändert sich bei der Grundsicherung durch die Corona-Pandemie?

Durch die Corona-Krise soll der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht werden. Leistungen, die theoretisch in der Zeit vom 31. März bis zum 30. August 2020 enden würden, werden automatisch weiter bewilligt. Für Neuanträge, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, soll in den ersten sechs Monaten die Vermögensprüfung entfallen. Zudem werden die Ausgaben für Miete und Heizung vollständig übernommen.

Mehr dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

 

Welche Voraussetzungen sind nötig, um einen Antrag auf Grundsicherung stellen zu können?

Man muss zwischen 15 und 65 Jahren alt sein, sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und erwerbsfähig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob man arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Den Antrag kann man formlos telefonisch, per Mail oder per Post beim zuständigen Jobcenter stellen.

Merkblätter und Formulare dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529

 

Was ist, wenn mein Einkommen durch die Corona-Krise für mich reicht, aber nicht für meine Familie?

In diesem Fall kann als Alternative zur Grundsicherung ein Kinderzuschlag beantragt werden. Am einfachsten ist es, den Antrag online bei der Arbeitsagentur zu stellen. Man kann den Papierantrag jedoch auch an die Familienkasse schicken. Die Internetseite der Arbeitsagentur bietet die Möglichkeit, den eigenen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu prüfen. Monatlich liegt dieser bei höchstens 185 Euro pro Kind.

Mehr dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz

 

Was ändert sich beim Kinderzuschlag durch die Corona-Pandemie?

Erhält man bereits diesen Höchstsatz, wird der Bezug automatisch um sechs Monate verlängert. Wenn man bisher weniger erhält, kann man den Anspruch prüfen lassen.

Um den bürokratischen Aufwand zu verringern, wird für die Anspruchsprüfung nur das Einkommen des letzten Monats mit einbezogen. Zudem wird das Vermögen nicht mehr berücksichtigt. Dadurch sollen Familien mit Verdienstausfällen infolge der Corona-Krise einen leichteren Zugang zum Kinderzuschlag bekommen. Die Maßnahmen gelten zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

 

Welche Unterstützung gibt es für Menschen, die sich die Rente aufbessern müssen?

Wer sich in der Rente etwas hinzuverdienen möchte, muss nun deutlich weniger Hürden überwinden. Anstatt 6.300 Euro können in diesem Jahr nun insgesamt 44.590 Euro dazuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

Mehr dazu:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket.html

Kurzarbeitergeld

Was tut der Staat, um in der Corona-Krise Verdienstausfälle von Beschäftigten abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten?

Das Bundesfinanzministerium hat Maßnahmen in die Wege geleitet, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern. Dadurch können Arbeitsplätze erhalten werden und der Verdienstausfall wird zumindest teilweise ausgeglichen. Der Antrag dafür muss bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Mehr dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

 

Wer kann infolge der Corona-Pandemie vom Kurzarbeitergeld profitieren?

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist möglich, sobald zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Infolge der Corona-Krise können nun auch Leiharbeitnehmer und Zuarbeiterfirmen Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten. Es beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei mindestens einem Kind im Haushalt sind es 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld wird maximal zwölf Monate lang gezahlt.

Neu: Am 22. April hat sich die große Koalition auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergelds geeinigt. Demnach wird ab dem vierten Monat Kurzarbeit 70 Prozent des ausgefallenen Lohns gezahlt (für Eltern 77 Prozent), ab dem siebten Monat dann sogar 80 Prozent (für Eltern 87 Prozent). Die Gesetzgebung steht allerdings noch aus.

Mehr dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

Wohnen

Darf der Vermieter den Vertrag einfach kündigen, wenn ich durch die Corona-Pandemie meine Miete nicht mehr bezahlen kann?

Nein, darf er nicht. Denn dadurch würden Verbraucher eventuell von der Grundversorgung abgeschnitten. Deshalb dürfen weder Wohnungen und Geschäftsräume noch Strom-, Gas-, Telefon- oder Internetanschlüsse gekündigt werden, wenn klar ist, dass sich die Mietzahlung durch die Corona-Krise verzögert. Dies gilt für Schulden, die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 zustande gekommen sind. Bei Darlehensverträgen gibt es einen dreimonatigen Zahlungsaufschub, wodurch sich auch das Vertragsende um drei Monate nach hinten verschiebt. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. September. Grundsätzlich bleibt die Zahlungsverpflichtung allerdings bestehen.

Reisen

Was ist mit meinem Flug oder meiner Bahnfahrt?

Bei der Deutschen Bahn ist eine kostenlose Stornierung möglich, wenn die Reise aufgrund der Corona-Krise entfallen muss. Wird Ihr Flug annulliert, muss die Fluggesellschaft das Geld erstatten. Möchten Sie selbst stornieren, kommt es auf die Fluggesellschaft an. Lufthansa-Tickets, die bis zum 19. April gebucht wurden, können bis Ende August kostenlos umgebucht werden. Das neue Abflugdatum darf spätestens der 30. April 2021 sein und das Reiseziel darf sich verändern. Ist der neue Flug teurer, muss die Differenz selbst bezahlt werden. Ähnliche Regelungen gibt es bei Eurowings, Easyjet und Ryanair. Haben Sie Unterkunft und Anreise getrennt gebucht, lohnt es sich, die Einreisebestimmungen des Ziellandes auf mögliche Sperren zu überprüfen.

Mehr dazu:

https://www.lufthansa.com/de/de/fluginformationen
https://www.eurowings.com/de/informieren/aktuelles-hilfe/fluginformationen-coronavirus.html#Umbuchungskonditionen
https://www.easyjet.com/de/hilfe/vorbereitung-fur-den-flug/aktuelle-fluginformation
https://www.ryanair.com/de/de/travel-updates/articles/WICHTIGE-INFORMATION
https://www.bahn.de/p/view/home/info/sonderkommunikation-kulanz.shtml

 

Was gilt für Individualreisende?

Bei selbst organisierten Reisen werden die Kosten deutlich seltener erstattet als bei Pauschalreisen. Nach deutschem Recht muss man nicht für eine Unterkunft bezahlen, die man nicht nutzen kann, weil der Urlaubsort zum Beispiel in einem Sperrgebiet liegt. Jedoch gilt bei Auslandsreisen das Recht des jeweiligen Landes, auch bei der Buchung über ein Online-Portal, das seinen Sitz in Deutschland hat. Man muss also auf Kulanz hoffen. Vor der eigenmächtigen Stornierung der Reise, sollte man sich beim Auswärtigen Amt über die Gefährdung am Reiseziel informieren und sich anschließend mit dem Anbieter in Verbindung setzen. Möglicherweise können Sie sich auf einen Kompromiss wie eine Umbuchung oder einen Reisegutschein einigen.

 

Was gilt für Pauschalreisen?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wozu auch Kreuzfahrten gehören, kann davon zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Durch die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat man bei einer Stornierung gute Chancen, das Geld zurück zu bekommen. Das gilt vorerst für Reisen bis Ende April. Bevor man selbst storniert, sollte man sich informieren, ob der Reiseveranstalter die Reise bereits von sich aus abgesagt hat. Manche zögern die Rückzahlung hinaus oder bieten lediglich einen Gutschein an. In diesem Fall sollte man den Anbieter schriftlich kontaktieren und sich ggfs. an die Verbraucherzentralen oder das Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Mehr dazu:

https://www.verbraucherzentrale.de
https://www.evz.de/fragen-beschwerden.html

 

Was ist mit innerdeutschen Reisen?

Es gelten die Regeln der einzelnen Bundesländer. Wenn Sie verreisen wollen, müssen Sie sich darüber informieren. Viele Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze haben seit Pfingsten wieder geöffnet. Bis zum 31. August gelten deutschlandweit weiterhin erweiterte Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Verbot von Großveranstaltungen.

Mehr dazu:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regelungen-1735032

 

Darf ich ins Ausland reisen?

Bis zum 31. August 2020 gilt:

  • Reisen möglich in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern),
  • in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und
  • in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Einzelne Länder können weiterhin Einreisen beschränken oder eine Quarantäne bei Einreise vorsehen. Für Finnland, Norwegen, Schweden und Spanien verzögert sich aus diesen Gründen die Aufhebung der Reisewarnung. Von Reisen nach Großbritannien, Irland und Malta wird abgeraten.

 

Aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

 

Muss ich Reisegutscheine akzeptieren?

Bislang mussten Pauschalreisende und viele Flugreisende Reisegutscheine nicht akzeptieren. Eine neue Regelung, welche diese Unternehmen vor der Insolvenz schützen soll, sieht nun vor, dass es für alle Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden, Gutscheine geben soll. Löst man den Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, soll man sich das Geld auszahlen lassen können. Die genaue Festlegung liegt in der Hand der EU-Kommission. Wer ein Hotel oder eine Ferienwohnung in Deutschland gebucht hat, kann nach wie vor eine Auszahlung verlangen. Für Unterkünfte im Ausland gilt ausländisches Recht, ein Reisegutschein ist hier durchaus legitim (siehe oben).

Informationen der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/im-sogenannten-corona-kabinett-der-bundesregierung-wurde-heute-folgender-beschluss-fuer-eine-gutscheinloesung-bei-pauschalreisen-flugtickets-und-freizeitveranstaltungen-gefasst–1738744

auxmoney Kredit und Service während Corona

Warum ist ein auxmoney Kredit in der aktuellen Zeit sinnvoll?

Aufgrund der aktuellen Lage haben viele Banken geschlossen und der Gang zur Post sollte vermieden werden. Sicherer ist ein Kredit bei auxmoney: Sie können kostenlos und unverbindlich Ihren Kredit anfragen und ihn komplett digital und ohne Papierkram abschließen. Coronahilfe für Privatpersonen läuft komplett online bei auxmoney ab.

 

Habe ich aufgrund der jetzigen Krise schlechtere Chancen bei auxmoney einen Kredit zu bekommen?

Ob Ihr Kreditwunsch erfüllt wird, hängt von unserer Bonitätsbewertung ab, die Menschen umfassender und vielschichtiger betrachtet. Die derzeitige Lage hat bisher keinen Einfluss auf unsere Finanzierungsentscheidung.

 

Welche Kreditsumme kann ich beantragen?

Bei auxmoney erhalten Sie aktuell Kredite von 1.000 € bis 25.000 €.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Vorfeld benötigen wir keine Unterlagen. In einigen Fällen fordern wir jedoch nach der Finanzierung weitere Unterlagen wie bspw. Gehaltsabrechnungen an.

 

Was ist das auxmoney Sorglos-Paket?

Das Sorglos-Paket schützt Sie bei unvorhergesehenen finanziellen Belastungen z.B. durch Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, schwerer Krankheit oder Tod. Wenn in diesen Fällen das Einkommen wegbricht, springt das Sorglos-Paket für die Ratenzahlungen ein. Gerade in der aktuellen Situation empfehlen wir unseren Kunden diesen zusätzlichen Schutz, wenn Sie z.B. aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus Ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Ihre Selbständigkeit aufgeben mussten.

 

Ich möchte meinen Kredit stunden. An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie Ihren Kredit stunden möchten, kontaktieren Sie uns bitte unter Tel. 0211 737 100 020 oder per E-Mail an info@auxmoney.com. Wir werden uns Ihren individuellen Fall anschauen und gemeinsam eine Lösung (z.B. Stundung oder Ratenplanänderung) finden.

 

Was passiert, wenn ich meine Rate nicht mehr zahlen kann?

Wenn Sie das Sorglos-Paket haben, müssen Sie sich um aufkommende Zahlungsschwierigkeiten keine Sorgen machen: Ihre Raten werden bequem von unserer Restkreditversicherung übernommen. Wenn Sie das Sorglos-Paket nicht abgeschlossen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter Tel. 0211 737 100 020 oder per E-Mail an info@auxmoney.com. Wir werden uns Ihren individuellen Fall anschauen und gemeinsam eine Lösung finden.

 

Kann ich einen Kredit ohne aktuelle Einnahmen beantragen?

Sie müssen nicht zwingend über feste Einnahmen verfügen, aber generell gilt: Nur wer den Kredit auch wirklich in monatlichen Raten zurückzahlen kann, sollte einen Kredit aufnehmen.

 

Ist der Kundenservice erreichbar?

Unser Kundenservice ist von Mo.-Fr. von 8-18 Uhr für Sie erreichbar.

 

Ich kann meine Raten nicht zurückzahlen. An wen muss ich mich wenden?

Wir verstehen, dass sich aufgrund der aktuellen Lage Ihre Lebensumstände ändern. Kontaktieren Sie uns bitte unter Tel. 0211 737 100 020 oder per E-Mail an info@auxmoney.com. Wir werden uns Ihren individuellen Fall anschauen und gemeinsam eine Lösung finden.

Hinweis: Die Übersicht über mögliche Instrumente zur Sicherung der Liquidität in der Corona-Krise sowie die zugehörigen Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem sind die Angaben zu den Instrumenten ohne Gewähr für deren Richtigkeit. Auch stellen die Erläuterungen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar.