Auf einen Blick

  • Kein böses Erwachen beim Umtausch
  • Ungetrübte Freude mit Gutscheinen
  • Gewährleistung und Garantie – Deine Ansprüche bei mangelhafter Ware
  • Sparen durch bewusstes Einkaufen: Achte auf die Preisauszeichnung

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Umtausch als Kulanzleistung

Ein Kleidungsstück, das nicht passt, oder ein versehentlich doppelt gekaufter Artikel, so etwas kann schnell vorkommen. Deshalb räumen viele Händler ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Umtausch intakter Ware bietet das Kaufrecht nicht. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kulanzleistung. Hat der Händler ein Umtauschrecht zugesagt, ob in den AGB, in der Werbung oder mündlich, so ist er daran gebunden. Er kann festlegen, welche Artikel umtauschbar sind und innerhalb welcher Frist das geschehen muss. Zudem kann er verlangen, dass sich der Artikel noch in der Originalverpackung befindet oder dass Etiketten von Kleidungsstücken nicht entfernt werden dürfen. Sonderangebote, Lebensmittel und beliebige andere Artikelgruppen kann der Händler davon ausnehmen. Nicht immer hast Du Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises. Alternativen sind ein Ersatzprodukt oder ein Gutschein. Kläre die Umtauschmöglichkeiten daher vor dem Kauf und bewahre auf jeden Fall den Kassenbon auf, denn ein Umtausch ohne Kassenbon ist kaum möglich. Auch die Umtauschfrist ist nicht im Kaufrecht festgelegt, sondern variiert. Für Schlagzeilen sorgte das Unternehmen IKEA, das diese Frist nicht mehr beschränkt und somit theoretisch ein lebenslanges Umtauschrecht gewährt. Das gilt für alle Artikel, die ab dem 25. August 2014 gekauft wurden, mit einigen Ausnahmen. Da durch dieses Umtauschrecht IKEA seinen Kunden auch das Vertrauen entgegenbringt, dass sie dieses Recht nicht mit der Rückgabe abgenutzter Möbel ausnutzen, wird dieses Angebot in Einzelfällen auch Auslegungssache sein.

Kaufrecht im Onlinehandel – der Widerruf

Besonderheiten im Kaufrecht gelten bei sogenannten Fernabsätzen, die auch den Versand- und Onlinehandel umfassen, darüber hinaus auch alle Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. In diesen Fällen hast Du als Kunde ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Du musst den Widerruf ohne Angabe eines Grundes fristgerecht erklären. Das einfache Zurücksenden der Ware reicht nicht aus, außer wenn der Händler seine Geschäftsbedingungen entsprechend gestaltet hat. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Hat der Händler versäumt, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren, beginnt die Frist nicht. Nach einem Widerruf musst Du die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Die Versandkosten für die Rücksendung trägst Du selbst, außer wenn der Händler ausdrücklich einen kostenlosen Rückversand versprochen hat. Die Kosten für den ursprünglichen Versand der Ware muss der Händler tragen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert auch für den Download von Software, Apps und anderen digitalen Inhalten. Allerdings kann der Anbieter dieses Recht aushöhlen, indem er die Inhalte erst dann zur Verfügung stellt, wenn der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Gewährleistung und Garantie bei Mängeln

Anders als beim Umtausch intakter Ware, der eine Kulanzleistung ist, kannst Du Dich bei defekten Artikeln auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers berufen. Diese besteht bei Neuware zwei Jahre lang, wobei die Frist bei Übergabe der Ware beginnt. Tritt während dieser Frist ein Mangel auf, kann der Händler zunächst versuchen, diesen in einer angemessenen Zeit zu beheben. Ist das nicht möglich, hast Du Anspruch auf Ersatz oder die Rückzahlung des Kaufpreises. Einen Gutschein musst Du nicht akzeptieren. Bei Reklamationen ist der Original-Kassenbon zwar hilfreich, aber nicht erforderlich. Auch ein Kontoauszug oder eine Kartenabrechnung kann als Nachweis dienen. Tritt der Mangel später als sechs Monate nach dem Erwerb des Artikels auf, trägst Du im Zweifelsfall die Beweislast, dass das Produkt bereits beim Kauf fehlerhaft war. Denn bei natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch muss der Händler nicht haften. Weist der Händler beim Verkauf auf Fehler hin, beispielsweise bei reduzierter Ware, hast Du keinen Gewährleistungsanspruch. Für gebrauchte Artikel reduziert sich die Frist auf ein Jahr. B-Ware, die nur für Vorführzwecke geöffnet wurde, gilt als neu. Neben der durch das Kaufrecht geregelten Gewährleistungspflicht, die gegenüber dem Händler besteht, bieten viele Hersteller unabhängig davon und freiwillig Garantien an. Da das eine Kulanzleistung ist, sind die konkreten Bedingungen nicht durch das Kaufrecht geregelt, sondern ergeben sich aus der jeweiligen Garantieverpflichtung. Falls ein Mangel während der Gewährleistungsfrist auftritt und zusätzlich eine Garantie besteht, hast Du die Wahl, ob Du den Händler oder den Hersteller kontaktierst.

Gutscheine und Kaufrecht

Gutscheine sorgen im Hinblick auf das Kaufrecht für einige Fragen. Einen Gutschein kann der Händler befristet oder unbefristet ausstellen, wobei eine Befristung von weniger als einem Jahr als unangemessen gilt. Ist keine Frist eingetragen, verjährt der Gutschein nach drei Jahren und der Inhaber hat keine Ansprüche mehr gegenüber dem Händler. Erlaubt dieser dennoch eine Einlösung, geschieht das aus Kulanz. Die Verjährungsfrist beginnt nicht beim Kauf des Gutscheins, sondern erst am Ende des Kalenderjahres. Kaufst Du beispielsweise am 5. Januar 2016 einen Gutschein, verjährt dieser erst am 31. Dezember 2019, sofern keine Frist notiert ist. Zur Rücknahme eines Gutscheins ist der Händler nicht verpflichtet. Nur wenn Du einen abgelaufenen, aber noch nicht verjährten Gutschein besitzt, kannst Du Geld zurückfordern, wobei der Händler jedoch den entgangenen Gewinn einbehalten darf. Die Höhe des Gewinns ist eine Ermessensfrage.

Wissenswertes über Preisauszeichnungen und Barzahlung

Damit Du beim Einkaufen die Preise vergleichen und bewusste Kaufentscheidungen treffen kannst, regelt das Kaufrecht mit der Preisangabenverordnung auch die Preisauszeichnung. Diese legt fest, dass sich Preisauszeichnungen unmissverständlich den jeweiligen Waren oder Leistungen zuordnen lassen. Endverbraucherpreise müssen die Umsatzsteuer enthalten. Weiterhin ist bei bestimmten Waren die Angabe eines Grundpreises erforderlich. Bei Preisauszeichnungen kann es jedoch auch zu unbeabsichtigten Fehlern kommen. Verlangt der Händler an der Kasse einen anderen Preis, als die Auszeichnung angibt, stellt sich die Frage, welcher Preis gilt. Folgt man der Rechtsprechung, ist ein Preisschild ein invitatio ad offerendum, eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Das bedeutet, Du bietest erst an der Kasse an, den Artikel zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Der Händler muss aber nicht darauf eingehen und kann einen anderen Preis verlangen. Konkret heißt das, der Händler ist nicht an eine fehlerhafte Preisauszeichnung gebunden. Erst wenn Du den an der Kasse geforderten Betrag bezahlst, kommt der Kaufvertrag zustande. Auch die Barzahlung ist durch das Kaufrecht geregelt. Wenn Du mit Münzgeld bezahlst, ist der Händler nicht verpflichtet, bei einer Zahlung mehr als 50 Münzen entgegenzunehmen. Scheine muss er immer annehmen, sofern genügend Wechselgeld vorhanden ist. Nutze die Verbraucherrechte, die Dir das Kaufrecht bietet, und spare Geld!

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