Wer eine eigene Internetseite oder einen Blog betreibt, der nutzt gerne Bilder, Grafiken oder Illustrationen. Blogger und Webseiten-Betreiber müssen sich daher gründlich mit dem Thema Bildrechte befassen. Welche Bilder dürfen genutzt werden?

 

  • Wer unrechtmäßig fremdes Bildmaterial für die Ausgestaltung eigener Webseiten und Blogs nutzt, setzt sich dem Risiko einer Abmahnung aus.
  • Noch ist ungeklärt, ob die AGBs sozialer Netzwerke auf Dauer eine verlässliche Grundlage für die Nutzung fremder Bilder und Videos darstellen.
  • Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof haben mit ihrer neuesten Rechtsprechung die Möglichkeiten zur Nutzung fremden Bildmaterials deutlich erweitert.

bildrechte

Was sind Bildrechte?

Zu den Bildrechten gehören vor allem die Urheberrechte. Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers. Der Urheber ist derjenige, der Bildmaterial erstellt oder seine Erstellung veranlasst hat. Das Urheberrecht regelt den Umfang der Bildrechte und ihre Übertragung sowie die Folgen einer Rechtsverletzung.

Bildrechte: Welche Rechtsnormen gelten im Urheberrecht?

Die bedeutendste internationale Rechtsgrundlage des Urheberrechts ist das völkerrechtliche Vertragswerk „Revidierte Berner Übereinkunft” (RBÜ), die auf eine 1886 in Bern von acht Staaten abgeschlossene Vereinbarung zurückgeht. Die RBÜ beabsichtigt den grenzüberschreitenden Schutz geistigen Eigentums durch Festlegung von Mindeststandards für das Urheberrecht der teilnehmenden Staaten. Das Urheberrecht wird grundsätzlich für mindestens 50 Jahre nach dem Tod eines Urhebers gewährleistet; nur für Fotografien gilt eine Mindestschutzdauer von 25 Jahren (Artikel 7 Absätze 1 und 4 RBÜ).

Die in Deutschland maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das „Verwertungsrechte” (z. B. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vorführungs- und Senderechte) und „Urheberpersönlichkeitsrechte” enthält (nämlich die Rechte auf Veröffentlichung und auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Verbot der Entstellung eines Werks).

Bildrechte: Welche Grundsätze sind bei der Nutzung fremder Werke zu beachten?

Jedes Bild (ob Kunstwerk oder Schnappschuss) ist durch das Urheberrecht geschützt. Bei Abbildung von Personen sind außerdem Persönlichkeitsrechte zu beachten. Die Veröffentlichung eines Bildes bedarf stets der Zustimmung durch den Urheber, der „das ausschließliche Recht” hat, „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 Absatz 1 UrhG). Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultiert u. a. das „Recht am eigenen Bild”. Danach darf jeder Mensch darüber bestimmen, welches Bildmaterial von ihm veröffentlicht wird. Nicht zuletzt müssen die Lizenzbedingungen von Bilddatenbanken eingehalten werden. Die ausdrückliche Genehmigung z. B. eines Fotografen (Urheber) oder einer Bildagentur (Rechteinhaber) muss für den vorgesehenen Nutzungszweck und den beabsichtigten Nutzungsumfang vorliegen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der Bildrechte?

Wer fremdes Bildmaterial urheberrechtswidrig in Blogs oder auf Webseiten verwendet, dem droht eine Abmahnung, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche einschließen kann. Ein Verstoß gegen die Bildrechte wird gemäß § 106 UrhG mit Geldstrafe oder mit einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet.

Die unterschiedlichen Arten von Bildrechten

Im deutschen Urheberrecht werden anspruchsvolle Lichtbildwerke, einfache Lichtbilder und nicht geschützte Bilder unterschieden. Die nicht immer einfache Abgrenzung erfolgt nach den Gegebenheiten im Einzelfall.
„Lichtbildwerke” und „Filmwerke” sind geistige Werke, die sich durch Individualität und ein großes Maß an „Schöpfungshöhe” auszeichnen. Ihr urheberrechtlicher Schutz folgt aus § 2 Absatz 1 UrhG. Das Urheberrecht für Lichtbildwerke erlischt siebzig Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist (§§ 64, 69 UrhG).
„Lichtbilder” weisen zwar nicht die Qualität von Werken auf, verkörpern aber doch eine persönliche Leistung eines Urhebers, der durch § 72 Absatz 1 UrhG geschützt wird. Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach dem ersten, durch den Urheber erlaubten öffentlichen Erscheinen des Lichtbildes.

Für den Fall der Nicht-Veröffentlichung erlöschen die Bildrechte 50 Jahre nach der Lichtbild-Herstellung. Im Einzelfall kann die Schutzfrist für ein Lichtbild die Dauer des Urheberrechtsschutzes für ein Lichtbildwerk übersteigen. Beispiel: Wird ein im Jahr 2015 angefertigtes Foto im Jahr 2060 (also kurz vor Ende der 50-Jahres-Frist) veröffentlicht, so gelten die Bildrechte bis zum Jahr 2110.
Filme oder Bilder, die den Anforderungen des § 2 Absatz 1 oder des § 72 Absatz 1 UrhG nicht genügen, sind urheberrechtlich nicht geschützt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Zu dieser Bildkategorie zählen vor allem Bild-Reproduktionen, die mit der Absicht einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem Original-Bild angefertigt werden.

Bildrechte: Sonderfall Bildzitat

Zulässig sind sogenannte „Bildzitate” (§ 51 UrhG). Die „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe” von Bildmaterial ist zu Zitat-Zwecken dann erlaubt, wenn ein Bild nach seiner Veröffentlichung in ein selbständiges Bildwerk aufgenommen wird. Dies gilt nach überwiegender Meinung (in Abweichung vom Wortlaut des § 51 UrhG) auch außerhalb wissenschaftlicher Zusammenhänge. Um den geforderten Zitatzweck zu erfüllen, muss allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken […] und den eigenen Gedanken des Zitierenden” vorliegen. Das fremde Bild darf also nicht lediglich der Illustration dienen. Ein Bildzitat erfordert vielmehr eine intensive geistige Auseinandersetzung mit dem verwendeten Bildmaterial.

Woran lässt sich sicher erkennen, dass ein Bild ohne Genehmigung des Urhebers benutzt werden darf?

Wenn sich auf einer Webseite (z. B. im Impressum) der Hinweis befindet, dass ein Bild frei genutzt werden darf, so ist eine Kontaktaufnahme mit dem Urheber entbehrlich. Fehlt jedoch ein solcher Hinweis, so gilt das Bild als urheberrechtlich geschützt: Vor der Nutzung solchen Bildmaterials muss das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden.

Bildrechte Fazit – wann ein fremdes Bild genutzt werden darf

Fremdes Bildmaterial darf auf einen Blog oder eine Webseite hochgeladen werden, wenn es der Urheber gestattet, ein Bildzitat vorliegt oder kein Urheberrechtsschutz besteht (bei wegen geringer „Schöpfungshöhe” nicht vorhandenem oder bei bereits abgelaufenem Urheberrechts-Schutz). Wer angesichts der komplizierten Rechtslage sichergehen will, keine Rechtsverletzung zu begehen, der sollte auf fremde Bilder ohne ausdrückliche Urheber-Genehmigung vielleicht ganz verzichten.

Bildrechte kaufen: Wo können Bilder zu welchem Preis erworben werden?

Der größte Teil des verfügbaren Bildmaterials kann online lizenziert und heruntergeladen werden. Bildagenturen stellen Bilder gegen ein Entgelt zur Verfügung. Die nach oben offene Preisspanne für ein Einzelbild beginnt bei unter einem Euro. Die Preise variieren nach Agentur, Tarif (Einzelbild oder Abonnement) und Bildqualität. Einen kostenlosen Download von Bildern versprechen Portale wie flickr, pixelio, wikimedia commons und Pixabay.

Urheberrecht Bilder: Darf in sozialen Medien veröffentlichtes Bildmaterial in Blogs und Webseiten eingebunden werden?

Alle in sozialen Netzwerken veröffentlichten Bilder müssen den Rechtsnormen des Persönlichkeits- und Urheberrechts genügen. Umstritten ist, ob bereits die AGB sozialer Netzwerke die Bildrechte rechtswirksam einschränken und damit die Nutzung fremden Bildmaterials erlauben.

Bildrechte Facebook

Facebook lässt sich in seinen AGBs weitgehende Bildrechte an eingestellten Videos und Bildern einräumen. Wörtlich erhält Facebook von jedem User „eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte”. Exklusivrechte besitzt ein Fotograf oder Filmemacher an dem von ihm veröffentlichten Bildmaterial demnach keinesfalls.

Bildrechte Youtube

Youtube verlangt von seinen Usern in den Nutzungsbedingungen „eingeschränkte Nutzungsrechte” für das Unternehmen selbst sowie für die „anderen Nutzer”. Zu diesen eingeschränkten Rechten gehört „eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz“ hinsichtlich der vom Nutzer eingestellten Videos.
Allerdings vertreten Verbraucherschützer die Auffassung, dass es sich bei den entsprechenden AGB-Regelungen der sozialen Netzwerke um unzulässige „überraschende Regelungen” handelt. Zudem seien die verwendeten Klauseln für die Nutzer nicht hinreichend klar und stünden damit nicht mit dem deutschen Verbraucherrecht in Einklang.

Bildrechte WhatsApp

Auch WhatsApp missachte die deutsche Rechtslage, da das Unternehmen nur über englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen verfüge. Die wirksame Einbeziehung von AGBs in einen Nutzungsvertrag setze jedoch deutschsprachige Geschäftsbedingungen voraus.

AGBs sozialer Netzwerke unwirksam?

Erste Gerichtsurteile scheinen die Zweifel der Verbraucherschützer zu bestätigen. Da die Rechtswirksamkeit der AGBs sozialer Netzwerke gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, bleibt zumindest fraglich, ob Usern ein Recht zur Nutzung fremden Foto- und Video-Materials auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusteht.

Youtube Video einbinden: die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13), dass das Embedding (Einbetten) eines öffentlich zugänglichen Youtube Videos auf anderen Webseiten keine Verletzung der Bildrechte darstellt, falls keine andere Technik verwendet und „kein neues Publikum erschlossen” wird. Bei einem Embedding erfolgt keine Kopie fremder Inhalte, sondern lediglich eine Einbindung auf Webseiten, Blogs oder Social-Media-Profilen.
Die Grundidee des EuGH-Urteils lautet: Dem Urheber entsteht durch das Embedding kein Schaden, da der in eine fremde Webseite eingebundene Inhalt ohnehin im Internet für jeden zugänglich ist. Das täglich millionenfache Video-Sharing, das meistens in Form eines Embedding erfolgt, ist somit nicht rechtswidrig.

Bilder im Internet: die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem Urteil nicht nur die Rechtsposition des EuGH, sondern geht noch deutlich darüber hinaus (BGH-Urteil vom 9. Juni 2015, Az. I ZR/12): Der BGH überträgt das vom EuGH für Videos entwickelte Grundprinzip auf andere Internet-Bereiche. Es ist laut BGH rechtskonform, nicht nur Videos, sondern auch Fotos oder Texte in die eigene Webseite oder in einen Blog ohne eine Lizenz des Urhebers zu integrieren. Wer in sozialen Netzwerken oder an anderer Stelle im Internet Inhalte veröffentlicht, der erklärt sich demnach automatisch mit dem Embedding durch andere User einverstanden.

Ausnahmen: Wann Embedding auch nach den Entscheidungen von EuGH und BGH unzulässig bleibt

Unzulässig bleibt das Embedding von Youtube Videos, wenn

  • spezielle Zugangssicherungen umgangen werden (beispielsweise Paywalls), was einen Fall der Publikums-Erweiterung im Sinne des EuGH darstellen würde,
  • auf offenkundig rechtsverletzende Inhalte zugegriffen wird (z. B. auf neue Filme, die vor ihrer Kino-Einführung stehen und daher noch nicht über das Internet verbreitet werden sollen) oder
  • das Embedding über eine bloße Einbindung hinausgeht und vielmehr auf eine wirtschaftliche Nutzung eines üblicherweise zahlungspflichtigen Videos zielt.

Nutzen Sie die wertvollen Tipps und Hinweise, die in zahlreichen weiteren Fachartikeln auf unserer Webseite enthalten sind und Ihnen erhebliche finanzielle Vorteile eröffnen.

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