Offenlegung von Kickback-Zahlungen
Kickback ist die Bezeichnung für Rückvergütungen, die ein Finanzberater von Versicherungsgesellschaften oder den Emittenten von Wertpapieren erhält. Solche Provisionen müssen dem Kunden offengelegt werden. Privatkunden benötigen für ihre finanziellen Entscheidungen meist einen unabhängigen Berater, der sie über Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzprodukte aufklärt. Für Laien ist es aber oft schwer zu erkennen, ob der Berater tatsächlich in beratender Funktion auftritt oder eher als Verkäufer agiert. Zahlt der Kunde nicht für die Beratung, weil der Berater eine Provisionen vom Anbieter der Finanzprodukte erhält, kann man in der Regel davon ausgehen, dass es sich um einen Verkäufer und nicht um einen Berater handelt. Wird dem Kunden nicht offengelegt, in welcher Höhe Provision und Kickback für den Berater liegen, kann er nicht nachvollziehen, in wessen Interesse die Kaufberatung tatsächlich erfolgt.
Kickback und seine Formen
- Abschlussprovision in fester Höhe
- Verkaufsprovision abhängig vom Vertragswert
- Bestandsprovision aus regelmäßigen Zahlungen
- Provisionen durch Wertumschichtung in geschlossenen Fonds
Der klassische Kickback ist die Abschlussprovision, die der Anlageberater für jeden geschlossenen Vertrag erhält. Dieser Kickback kann an die Höhe des Vertragswerts gekoppelt sein. Gerade bei Versicherungen sollten die Kunden in diesem Fall davon ausgehen, dass der Berater im Zweifel eher eine zu hohe Versicherungssumme vorschlägt, da hiermit auch sein Kickback steigt. Etwas undurchsichtiger ist der Kickback für Bestandskunden. Der ursprüngliche Berater erhält hier für die gesamte Laufzeit des Vertrages Provisionen aus den jährlichen Gebühren. Ein solcher Kickback unterminiert nicht nur die Unabhängigkeit des Finanzberaters, er steigert auch die Verwaltungskosten der Geldanlage. Informationen zum Kickback, wie etwa Form und Höhe, sind daher für den Kunden wichtig, da sie ihn durchaus in seiner Entscheidung beeinflussen können.
In geschlossenen Fonds können auch im Laufe der Anlagezeit verdeckte Provisionen anfallen, die dem Kunden genannt werden müssen. Das Portfolio eines gemischten Fonds muss regelmäßig umgeschichtet werden, um die erwünschte Rendite bei gleichbleibendem Risiko für die Kunden zu erreichen. Eine hohe Provision bei diesen Umschichtungen führt möglicherweise zu mehr An- und Verkäufen als notwendig. Solche Entscheidungen werden dann nicht immer im Sinne der Anleger getroffen, sondern mit dem Ziel, eine maximale Provision zu erreichen.
Pflichten der Berater
Nachdem die Justiz lange davon ausging, dass dem Kunden die Beratungs-Praxis mit Kickback und Provision bewusst sein muss, gilt mittlerweile ein strengeres Urteil. Anlageberater dürfen nicht mehr voraussetzen, dass der Kunde fragt, falls ihn der Kickback interessiert. Jede Form der Rückvergütung muss ungefragt offengelegt werden. Dies gilt sowohl für unabhängige Berater als auch für Angestellte in Bankhäusern. Werden die Provisionen in den Verwaltungskosten versteckt, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Auf Wunsch kann sogar der ganze Wertpapierkauf rückgängig gemacht werden. Interessant ist die seit 2006 gültige richterliche Verfügung auch für Inhaber älterer Anlageprodukte. Der BGH urteilte nämlich, dass die Offenlegung von Provision und Kickback schon seit 1990 gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer in den 90er Jahren also eine Wertanlage gekauft hat, die sich im Nachhinein als ungünstig oder verlustreich erwiesen hat, kann sehr wahrscheinlich einen Schadensersatz einfordern. Vor 2006 war es sehr unüblich, den Kickback vollständig offenzulegen, wenn nicht gezielt danach gefragt wurde. In der Schweiz wird in Bezug auf Kickbacks ähnlich entschieden. Die hier Retrozession genannten Provisionszahlungen für bestehende Verträge stehen grundsätzlich dem Kunden selbst zu. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung darf der Berater diese Zahlungen einbehalten. In Österreich stellt die Verheimlichung von Provisionen und Rückvergütungen sogar den Straftatbestand der Untreue dar. Bis zu einem Jahr Haft droht einem Fondsverwalter, der für die Umschichtung des Portfolios Provisionen erhält, die den Anteilseignern nicht bekannt waren.
Auch der Privatkunde selbst kann auf Angebote stoßen, bei denen er selbst Nutznießer des Kickbacks ist. Dies geschieht oft bei Immobiliengeschäften, die zu 100 % fremdfinanziert werden. Personen mit geringem Eigenkapital erwerben eine Immobilie, deren Kaufpreis vollständig über einen Kredit aufgebracht wird. Der Makler erhält eine Provision, die er zum Teil an den Käufer zurückzahlt. Aufgrund der Fremdfinanzierung stellt dieser Kickback eine attraktive Sofortzahlung für den Käufer dar. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um dubiose Geschäfte, die zum deutlichen Nachteil des Kunden ausgelegt sind. Sie sollten bedenken, dass die finanzierende Bank dieses Geschäft nur tätigt, wenn entweder die Kreditzinsen enorm hoch sind oder der Kaufpreis der Immobilie deutlich über deren Marktwert liegt.
Originally posted 2014-11-28 11:39:29.