Was ist eine Aktiengesellschaft?
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Eigenkapital durch Aktionäre aufgebracht wird. Insbesondere größere Unternehmen nutzen die Rechtsform der Aktiengesellschaft zur Beschaffung der benötigten Eigenmittel. Als Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) ist die Aktiengesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten und kann vor Gericht in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Das Aktiengesetz (AktG) enthält u. a. Vorschriften zur Gründung einer AG, zu den Rechtsverhältnissen von Gesellschaft und Gesellschaftern, zu ihren Organen sowie zu Rechnungslegung, Gewinnverwendung und Satzungsänderungen. Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert gemäß § 36 Absatz 1 AktG die Anmeldung zum Handelsregister. Die Handelsregister-Anmeldung ist von allen Gründern sowie von den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der AG vorzunehmen. Erst mit der Eintragung im Handelsregister erhält die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit (konstitutive Wirkung der Handelsregister-Eintragung). Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute und Gesellschaften im Bezirk eines als Registergericht fungierenden Amtsgerichts. Die Eintragung von Kapitalgesellschaften erfolgt in Abteilung B des Handelsregisters. Zur Eintragung im Handelsregister wird eine notariell beurkundete Satzung der Aktiengesellschaft (§ 23 AktG) benötigt. Zu den Pflichtbestandteilen der Satzung zählen insbesondere Informationen über
- die Firmenbezeichnung und der Sitz der Gesellschaft,
- der Unternehmensgegenstand,
- die Höhe des Grundkapitals und seine Zusammensetzung aus Nennbetrags- oder Stückaktien sowie aus Namens- oder Inhaberaktien und
- die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
Die Rechte und Pflichten von Aktionären
Die Aktionäre der AG beteiligen sich als Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage am Aktienkapital (Grundkapital). Die Aufteilung des Grundkapitals in Aktien ermöglicht Anlegern eine Beteiligung bereits mit kleinen Kapitalbeträgen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich gemäß § 1 Absatz 1 AktG auf das Gesellschaftsvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt somit im Verlust- oder Insolvenzfall unangetastet. Die Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, auf der sie ihr Stimmrecht wahrnehmen und Anträge stellen können. Sie besitzen ein Auskunftsrecht zu Angelegenheiten des Unternehmens und ein Anfechtungsrecht bei einer möglicherweise nicht satzungsgemäßen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Das Grundkapital, das gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG). Während Sacheinlagen vollständig zu leisten sind, müssen Bareinlagen mindestens in Höhe eines Viertels des Nennbetrages erfolgen (§ 36 AktG).
- Die Aktien können als Nennbetrags- oder als Stückaktien ausgestaltet werden (§ 8 AktG). Nennbetragsaktien haben einen Wert von mindestens einem Euro. Stückaktien weisen keinen Nennbetrag auf, sondern entsprechen einem bestimmten Anteil am Grundkapital in Höhe vom mindestens einem Euro.
- Inhaberaktien ermöglichen eine einfache Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe. Namensaktien erfordern hingegen eine gesonderte Übertragungserklärung (Indossament) auf der Aktie oder auf einem fest mit der Aktie verbundenen Anhang. Ein Eigentumswechsel bei vinkulierten Namensaktien setzt außerdem die Zustimmung der Gesellschaft voraus.
Stammaktien gewähren auf einer Hauptversammlung der Aktiengesellschaft volles Stimmrecht. Inhaber von Vorzugsaktien sind gewöhnlich auf Hauptversammlungen nicht stimmberechtigt, sie erhalten im Gegenzug jedoch ein bestimmtes Zusatzrecht (zumeist eine höhere und gegenüber den Stammaktien bevorzugt ausgezahlte Dividende).
Die Organe einer Aktiengesellschaft
Die Organe einer Aktiengesellschaft sind Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung, die sich aus den Aktionären zusammensetzt, ist das Beschlussorgan einer Aktiengesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt.
Die Hauptversammlung
- entscheidet über Änderungen der Satzungen,
- nimmt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates der AG vor (vorbehaltlich der Regelungen des Mitbestimmungsrechts),
- entlastet Vorstand und Aufsichtsrat,
- bestellt Abschluss- und Sonderprüfer,
- beschließt die Auflösung der Gesellschaft,
- ist jedoch gegenüber dem Vorstand grundsätzlich nicht weisungsberechtigt.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt gemäß § 134 Absatz 1 Satz 1 AktG nach Aktiennennbeträgen bzw. nach der Anzahl der Stückaktien. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen (§ 133 AktG). Eine Dreiviertel-Mehrheit ist jedoch insbesondere bei Satzungsänderungen erforderlich (§ 179 AktG). Der Vorstand (§§ 76 ff AktG), der vom Aufsichtsrat berufen wird, leitet das operative Geschäft einer Aktiengesellschaft und ist hierbei nicht weisungsgebunden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Unternehmens und ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigt (§§ 77, 78 AktG). Hinsichtlich der grundsätzlichen Geschäftsausrichtung des Unternehmens wird der Vorstand vom Aufsichtsrat kontrolliert. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen (§ 93 Absatz 2 AktG).
Für die seit 1994 zugelassene „kleine Aktiengesellschaft“ gelten vereinfachende Regelungen insbesondere hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung und bezüglich der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat, die bei Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern entfällt. Die seit Ende 2004 mögliche Europäische Gesellschaft (SE, Societas Europaea) ist eine Sonderform der Aktiengesellschaft, die sich an europaweit einheitlichen Rechtsprinzipien orientiert.
Originally posted 2014-11-13 17:36:37.