Was ist ein Pfandbrief?
Ein Pfandbrief ist ein verzinsliches Wertpapier, das von einer Pfandbriefbank emittiert wird. Zu den Pfandbriefen gehören gemäß § 1 Absatz 3 Pfandbriefgesetz (PfandBG):
- Hypothekenpfandbriefe
- Öffentliche Pfandbriefe
- Schiffspfandbriefe
- Flugzeugpfandbriefe
Zur Geschichte des Pfandbriefs
Die Geschichte des festverzinslichen Pfandbriefs reicht bis in das 18. Jahrhundert zurück, als der preußische König Friedrich II. nach den drei Schlesischen Kriegen (zwischen 1742 bis 1763) das Realkreditinstitut „Schlesische Landschaft“ gründete, um den Wiederaufbau Schlesiens durch Vermittlung von Darlehen an Gutsbesitzer zu finanzieren. Die „Schlesische Landschaft“ vergab seinerzeit nicht selbst Kredite, sondern fungierte gegenüber den Kreditgebern lediglich als Garant für die Darlehensforderungen. Als Sicherheit diente den Pfandbriefinhabern in erster Linie ein bestimmter Grundbesitz. Nachrangig haftete die Schlesische Landschaft. Mit dem am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Hypothekenbankgesetz wurde der Pfandbrief gesetzlich definiert und damit eine für das gesamte Deutsche Reich geltende Rechtsgrundlage für Emissionen von Pfandbriefen geschaffen. Nach der aus Wettbewerbsgründen erfolgten Abschaffung staatlicher Garantien für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, erfolgte eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen durch das am 19. Juli 2005 in Kraft getretene Pfandbriefgesetz.
Pfandbrief-Sicherheit: Sicherungselemente
Ein Pfandbrief zeichnet sich durch eine besonders hohe Sicherheit aus. Für die Bedienung und Rückzahlung eines Pfandbriefes haftet nicht nur das emittierende Kreditinstitut, sondern auch eine „Deckungsmasse“, die je nach Pfandbriefart aus verschiedenen Sicherungsgegenständen besteht. Hypothekenpfandbriefe werden durch grundpfandrechtlich unterlegte Darlehensforderungen abgesichert. Öffentliche Pfandbriefe (auch „Kommunalobligationen“ gennant) sind durch Forderungen gegen Gebietskörperschaften oder gegen sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gesichert, die über eine eigene Abgaben- und Steuerhoheit verfügen. Bei Schiffspfandbriefen besteht die Deckungsmasse aus Forderungen, die mit im Schiffsregister eingetragenen Schiffshypotheken unterlegt sind. Seit der Überarbeitung des Pfandbriefgesetzes 2009 sind auch Flugzeugpfandbriefe zugelassen, die mit Flugzeughypotheken abgesichert werden, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Die Sicherheit von Pfandbriefen basiert zudem auf folgenden Bausteinen:
- Staatliche Aufsicht: Kreditinstitute dürfen Pfandbriefgeschäfte erst nach schriftlicher Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchführen (§ 2 Absatz 1 PfandBG). Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion führt die BaFin regelmäßige Überprüfungen der Pfandbriefbanken durch (§ 3 PfandBG).
- Deckungskongruenz (§ 4 Absatz 1 PfandBG): Pfandbriefbanken müssen den Barwert von Pfandbriefen (einschließlich von Zinsen und Tilgungen) jederzeit absichern. Der aktuelle Barwert der Deckungswerte muss den Barwert der umlaufenden Pfandbriefe eines Emittenten um 2 Prozent übersteigen. Zur Erfüllung der Überdeckungs-Anforderung werden nur bestimmte Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen von Emittenten mit besonders hoher Bonität sowie Guthaben bei der Europäischen Zentralbank anerkannt.
- Liquiditätssicherung (§ 4 Absatz 1a PfandBG): Um die Liquidität für die nächsten 180 Tage sicherzustellen, müssen Pfandbriefbanken einen taggenauen Abgleich zwischen fällig werdenden Forderungen und Verbindlichkeiten vornehmen.
- Beleihungsgrenze: Immobilien (§ 14 PfandBG), Schiffe (§ 22 Absatz 2 PfandBG) und Flugzeuge (§ 26 Absatz 2 PfandBG) dürfen von Pfandbriefbanken nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von Sachverständigen festgestellten Beleihungswerts beliehen werden.
- Überwachung durch Treuhänder: Die Einhaltung der Vorschriften zum Deckungsstock durch die Pfandbriefbanken wird durch Treuhänder überwacht, die von der BaFin bestellt werden (§ 7 PfandBG).
- Bei der Insolvenz einer Pfandbriefbank werden die Ansprüche von Pfandbriefinhabern vorrangig befriedigt (§ 30 Absatz 1 PfandBG).
Pfandbrief: Mündelsicherheit, Lombardfähigkeit und Deckungsstockfähigkeit
Ein Pfandbrief verfügt über Mündelsicherheit, Lombardfähigkeit und Deckungsstockfähigkeit: Ein Vormund darf das Vermögen seines Mündels nur mündelsicher anlegen (z. B. in einem Pfandbrief, § 1807 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Das Gebot mündelsicherer Anlagen gilt auch für gesetzliche Vertreter wie Betreuer (§ 1908i Absatz 1 BGB) und Pfleger (§ 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB, z. B. Nachlasspfleger). Lombardfähigkeit bedeutet Beleihbarkeit bei der Europäischen Zentralbank. Die Deckungsstockfähigkeit erlaubt es Versicherungen, einen Pfandbrief für den „Deckungsstock“ (ab 2004: „Sicherungsvermögen“, § 66 Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) zu erwerben, mit dem die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegen die Versicherung gesichert werden.
Was sind „Jumbo Pfandbriefe“?
Zwar ist der Begriff „Jumbo Pfandbrief“ nicht gesetzlich geregelt, doch hat der Verband deutscher Pfandbriefbanken die Merkmale von Jumbo Pfandbriefen definiert: Ein Jumbo Pfandbrief ist ein Pfandbrief, der über ein Emissionsvolumen von mindestens einer Milliarde Euro verfügt. Mit einem solchen Volumen gewährleistet ein Jumbo Pfandbrief ein hohes Maß an Börsenliquidität, was den Bedürfnissen internationaler Großanleger entgegenkommt. Kleinere Emittenten, die keine ausreichende Größe für den Kapitalmarkt aufweisen (z. B. kleinere Bundesländer), geben zuweilen gemeinsame Jumbo Pfandbriefe aus. Mindestens fünf „Marktmacher“ („Market-Maker“, Börsenmakler) verpflichten sich, auf Anfrage verbindliche Geld- und Briefkurse (mit standardisierten Geld-Brief-Spannen, Spreads) für einen Pfandbrief zu stellen, so dass auch Kauf- und Verkaufsorders von Kleinanlegern jederzeit problemlos abgewickelt werden können.
Originally posted 2014-12-30 14:44:33.