Was ist ein Insider und welche Regeln müssen Insider beachten?
Insider ist, wer Kenntnis über Informationen hat, über die Außenstehende bzw. die Allgemeinheit nicht verfügen. Im Zusammenhang mit Kapitalanlagen gilt als Insider, wer Kenntnis über noch nicht veröffentlichte Unternehmensinformationen besitzt, die für die Kursentwicklung eines Finanzinstruments bedeutsam sein können. „Primärinsider“ sind Personen, die entweder an einem Unternehmen oder an einem mit ihm verbundenen Unternehmen beteiligt sind, wegen einer Berufstätigkeit im Unternehmen über Insiderkenntnisse verfügen oder die aufgrund ihres Berufes Insiderinformationen besitzen (zum Beispiel Notare, Steuerberater oder Unternehmensberater). „Sekundärinsider“ sind Personen, die zufällig Kenntnis von einer Insiderinformation erlangen.
Eine Insiderinformationen ist gemäß § 13 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eine „konkrete Information“ über gegenwärtige oder wahrscheinlich in Zukunft eintretende Umstände, die bislang nicht öffentlich sind, „sich auf einen Emittenten … von Insiderpapieren oder auf … Insiderpapiere selbst beziehen“ und die für den Fall ihres Bekanntwerdens geeignet sind, „den Markt- oder Börsenpreis“ eines Insiderpapieres „erheblich zu beeinflussen“. Geeignet zur Beeinflussung des Preises eines Insiderpapiers sind solche Informationen, die „verständige Anleger“ bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen würden. Insiderpapiere sind laut § 12 WpHG alle Finanzinstrumente, die zum Handel an einer Börse in Deutschland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden oder deren Marktwert von einem solchen Finanzinstrument abhängt.
Welche Pflichten hat ein Insider?
Ein Insider darf sich oder anderen keine Vorteile aus Insiderinformationen verschaffen. Einem Insider ist es gemäß § 14 WpHG verboten,
- Insiderpapiere unter Verwendung von Insiderinformationen auf eigene oder fremde Rechnung zu kaufen oder zu verkaufen oder für andere zu kaufen oder zu verkaufen,
- einer anderen Person Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder auch nur zugänglich zu machen oder
- einer anderen Person in Kenntnis von Insiderinformationen den Kauf oder den Verkauf von Insiderpapieren anzuraten oder dazu zu verleiten.
Wer gegen diese Verbote für Insider verstößt, der kann gemäß § 38 WpHG mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Zuständigkeit für das Aufspüren und die Verfolgung verbotener Insidergeschäfte liegt bei der Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Wertpapieraufsicht der BaFin wertet die Daten zu Wertpapiergeschäften aus, zu deren Meldung Banken verpflichtet sind, analysiert Ad-hoc-Meldungen und geht Hinweisen Dritter nach (zum Beispiel von Anlegern oder anderen Behörden sowie aus den Medien). Die BaFin vergleicht die Kurs- und Umsatzentwicklungen mit den zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen. Sollten sich dabei Anhaltspunkte für Insidergeschäfte ergeben, so leitet die Bundesanstalt eine förmliche Untersuchung gegen Insider ein und ermittelt die Auftraggeber verdächtiger Geschäfte. Soweit sich ein Verdacht gegen einen Insider erhärtet, so erstattet die BaFin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige. Bei Sekundärinsidern kann die BaFin wegen unbefugter Weitergabe von Insiderinformationen oder einer Kauf- oder Verkauf-Empfehlung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen.
Gesetze gegen Insiderhandel
Als präventive Maßnahme gegen Insiderhandel dienen gesetzliche Veröffentlichungspflichten wie die vorgeschriebene Mitteilung von „Directors’ Dealings“ und die „Ad-hoc-Publizität“: Die Nutzung einer Information durch Insider für verbotene Insidergeschäfte ist ausgeschlossen, sobald eine Veröffentlichung erfolgt ist. § 15 WpHG enthält die Regeln zur Ad-hoc-Publizität für „Inlandsemittenten“. Inlandsemittenten sind Emittenten mit Sitz in Deutschland sowie Emittenten mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Staaten, deren Wertpapiere nur in Deutschland zum Handel zugelassen sind. Inlandsemittenten sind verpflichtet, Insiderinformationen unverzüglich („ad hoc“) zu veröffentlichen. Konkretisierungen dieser Veröffentlichungspflichten für Insider enthält die „Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnungsverordnung“ (WpAIV). Danach ist eine Insiderinformation in Medien zu veröffentlichen, die (auch unter Verwendung eines elektronischen Informationsverbreitungssystems) eine rasche und europaweite Verbreitung sicherstellen. Unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung ist die Insiderinformation zudem in einem von der Bundesregierung betriebenen Unternehmensregister einzutragen. Entweder vor, spätestens aber zeitgleich mit der Veröffentlichung ist die BaFin zu informieren. Bei Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht durch unterbleibende, zu späte, falsche oder unvollständige Veröffentlichung haftet der Emittent unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c WpHG für Schäden, die einem Dritten durch die Unterlassung oder Falschveröffentlichung entstehen.
§ 15a WpHG regelt Meldepflichten von Vorständen und Aufsichtsräten zu eigenen Geschäften mit Aktien des Emittenten oder mit Derivaten, die sich auf die Aktien des Emittenten beziehen („Directors’ Dealings“). Diese Meldepflicht für Insider gilt auch für „Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder“ und bestimmte andere Haushaltsangehörige. Die entsprechenden Führungskräfte und die ihnen nahestehenden Personen sind zur Veröffentlichung des Geschäftes und außerdem zu einer Meldung an die BaFin verpflichtet. Die Meldepflichten bei Eigengeschäften von Führungskräften als Insider zielen auf eine verbesserte Transparenz an den Kapitalmärkten.
Originally posted 2014-11-30 12:12:20.