Hybridanleihen und Genussscheine
Eine besondere Form unter den Anleihen stellen die sogenannten Hybridanleihen dar, die sowohl Eigenschaften von Anleihen als auch von Aktien aufweisen. Sie dienen der Akquise von Eigenkapital und müssen daher entweder über keine fest vereinbarte oder aber über eine sehr lange Laufzeit verfügen. Da sie keinerlei Stimm- und Mitwirkungsrechte für den Inhaber beinhalten und trotzdem als Eigenkapital im Sinne der Haftung gelten, unterliegen Hybridanleihen einem enormen Risiko. Andererseits lässt sich mit ihnen aber oft eine deutlich höhere Rendite erwirtschaften. Allerdings ist diese an den Gewinn des Unternehmens geknüpft und kann somit auch ausgesetzt werden. Ähnlich sind deutsche Genussscheine aufgebaut, allerdings ist die Laufzeit hier begrenzt.
Genussscheine und Hybridanleihen – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Mit ihrer Akzeptanz als Eigenkapital und der damit positiven Auswirkung auf die Ratings stellen die Hybridanleihen international ein interessantes Pendant zu den typisch deutschen Genussscheinen dar. Bei beiden Formen ist die Höhe des Ertrags in der Regel nicht fix, was deutlich an die Eigenschaften einer Aktie erinnert, deren Dividende abhängig vom Gewinn festgelegt wird. Nach einer Laufzeit von zehn Jahren hat das ausgebende Unternehmen jedoch das Recht, die Hybridanleihe vorzeitig zu tilgen, um einem dem Risiko der Unwägbarkeit geschuldeten Zinsaufschlag zu entgehen. Unterschreitet das Unternehmen allerdings festgelegte wirtschaftliche Kennziffern, was beispielsweise auch ein Ausfallen der Dividenden zur Folge hat, kann die Zinszahlung reduziert werden oder ganz entfallen.
Vorteile von Hybridanleihen gegenüber Genussscheinen:
- Hybridanleihen sind international anerkannt als Form der Eigenkapitalbeschaffung.
- Sie werden mit langen oder ganz ohne Laufzeiten abgeschlossen, können aber nach zehn Jahren durch den Schuldner getilgt werden. Wegen dieser Unsicherheit wird ein Zinsaufschlag zwischen zwei und drei Prozent fällig.
- Hybridanleihen lassen sich an der Börse handeln.
Ein Genussschein wiederum ist ein typisch deutsches Konstrukt, das als nicht geregeltes Wertpapier ein Genussrecht dokumentiert. Da Genussscheine von den unterschiedlichsten Gesellschaftsformen ausgegeben werden können und keinen gesetzlichen Regelungen unterliegen, ist die Ausgestaltung sehr variabel. Allerdings sind die jeweiligen gesellschaftlichen Erfordernisse bei der Ausgabe der Genussscheine zu beachten. Bei Aktiengesellschaften ist beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung, also mit mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Aktien, dafür notwendig. Außerdem müssen die Aktionäre ein Bezugsrecht auf die Genussscheine erhalten, die entsprechend der verbrieften Rechte entweder mehr einer Anleihe oder doch einer Aktie ähneln können. Die Laufzeit ist grundsätzlich begrenzt, was einen entscheidenden Unterschied zu den Hybridanleihen darstellt. Zum Ende der vereinbarten Laufzeit ist bei Genussscheinen in der Regel die Rückzahlung des angelegten Betrags zum Nennwert vorgesehen. Dazu kommt eine jährliche Zinszahlung, die aber ebenso wenig garantiert werden kann wie bei Hybridanleihen. Ausschlaggebend für die Auszahlung der Verzinsung für die Genussscheine ist die Gewinnsituation des Unternehmens, die sich ebenso auf die Dividendenzahlung auswirkt.
Die Besonderheiten von Genussscheinen
Genussscheine unterscheiden sich dadurch von stimmberechtigten Aktien, dass keine Stimm- oder Mitwirkungsrechte, sondern nur Vermögensrechte in Form einer Beteiligung am Bilanzgewinn des Unternehmens verbrieft werden. Bei der Ausgestaltung gibt es durchaus Freiheiten. So können Genussscheine sowohl als Namens- als auch als Inhaber-Aktien gestaltet sein, was die Formalitäten bei der Veräußerung beeinflusst. Diese kann grundsätzlich an jedem Börsentag vor Laufzeitende stattfinden. Wie bei Hybridanleihen auch, gelten Genussscheine im Sinne der Haftung als Eigenkapital, sodass im Falle einer Insolvenz zunächst alle Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden. Von den dann verbleibenden Mitteln werden die Ansprüche der Inhaber der Genussscheine abgegolten – und das vor den Aktionären. Diese speziellen Eigenschaften der Genussscheine eröffnen zwar deutlich höhere Renditechancen als andere Anleihe-Arten, bringen allerdings auch größere Risiken mit sich – bis zum Totalausfall des Anlagebetrags ist im Prinzip alles möglich.
Auf der anderen Seite kann der Inhaber für seine Genussscheine regelmäßige Zinszahlungen in Anspruch nehmen und darüber hinaus Kursgewinne generieren. Da Genussscheine generell handelbar sind, lassen sich durch günstige Zu- und Verkäufe Kursdifferenzen ausnutzen. Bei der Gestaltung eines privaten Anlage-Portfolios empfiehlt sich daher die Beimischung dieser Wertpapiere bis zu einem bestimmten Maß, das allerdings von Ihrer persönlichen Risikobereitschaft abhängig ist. Natürlich sollten Sie bei der Auswahl der Wertpapiere größte Sorgfalt walten lassen. Neben den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des ausgebenden Unternehmens und dem Marktpotenzial sind auch die vertraglichen Regelungen entscheidend. Wichtig bei der Betrachtung sind demnach:
- die Bonitäts- und Marktrisiken
- die Ausschüttungsrisiken
- die Rückzahlungs- und Haftungsrisiken
- das Liquiditätsrisiko
Originally posted 2014-12-07 15:10:46.