Abgeltungssteuer – steuerliche Aspekte bei der Geldanlage
Wer Geld anlegt, sollte sich bewusst sein, dass Kapitalerträge in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen. Nur so können die realen Wertentwicklungen eingeschätzt und unangenehme Überraschungen vermieden werden. Für jegliche Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Zertifikaten oder teilweise auch Lebensversicherungen ist seit 2009 die Abgeltungssteuer zu zahlen. Diese Kapitalertragssteuer beträgt in Deutschland 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlages von 5,50 Prozent und der eventuell anfallenden Kirchensteuer. Letztere variiert im Steuersatz je nach Bundesland zwischen acht und neun Prozent. Die Abgeltungssteuer gilt für alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatpersonen. Unterschiedliche Steuersätze gehören damit ebenso der Vergangenheit an wie langwierige Steuererklärungen. Die Abgeltungssteuer wird nämlich von den deutschen Banken automatisch an das für den jeweiligen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt abgeführt. Nur Kapitaleinkünfte, die für die Banken nicht ersichtlich sind, etwa Erträge von Auslandskonten, Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen oder Zinsen aus Privatdarlehen, müssen in der Steuererklärung angeführt werden. Kapitalverluste dürfen natürlich mit Kapitalerträgen gegenverrechnet werden. Bei Aktienverlusten gilt allerdings, dass Verluste nur mit Kursgewinnen, die ebenfalls aus Aktien stammen, verrechnet werden dürfen.
Erträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen
Mit 1. Januar 2009 ist in Deutschland die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Anders als das bis dahin geltende Gesetz, das Erträge mit verschiedenen Steuersätzen belegte, kennt die neue Abgeltungssteuer keine Unterschiede. Damit unterliegen seither folgende Kapitalerträge der Steuer in gleichem Maße:
- Zinserträge aus Guthaben
- Zinserträge aus Wertpapieren und Gewinne aus dem Verkauf
- Dividenden von Aktien aus dem In- und Ausland
- steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds sowie Gewinne aus der Rückgabe von Anteilen
- Gewinne aus Finanztermingeschäften
- Einkünfte aus Zertifikaten
- Erträge aus Renten- und Lebensversicherungen, die die Bedingungen des Halbeinkünfteverfahrens nicht erfüllen (mindestens 12 Jahre Laufzeit, Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr) sowie aus dem Verkauf ebensolcher
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag
Der Freistellungsauftrag erlaubt es Privatanlagern, bei Banken, Bausparkassen oder Versicherungen die Auszahlung der Kapitaleinkünfte ohne den Abzug der Abgeltungssteuer zu beantragen. Der Antrag bezieht sich auf den § 44s EStG, der besagt, dass, sofern die Kapitaleinkünfte den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen, keine Steuern abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag für Kapitalerträge von 801 Euro für Einzelpersonen oder 1602 Euro für Ehegatten. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Sparerfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag. Bis 2009 wurden beide Beträge separat angeführt. Der Sparerpauschbetrag umfasst dabei sowohl Zinsen und Dividenden als auch Gewinne aus Termingeschäften oder aus dem Verkauf von Kapitalanlagen. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten für die Erzielung von Kapitaleinkünften ist ausgeschlossen.
Wird kein Freistellungsauftrag erteilt oder übersteigen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, so führt die Bank die eingangs erwähnten 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages und der eventuell anfallenden Kirchensteuer automatisch ab. Sind Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten vorhanden, kann der Sparerpauschbetrag aufgeteilt werden – die Teilbeträge lassen sich dann den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Fall gilt es, die Summen der Kapitalerträge bei den verschiedenen Kreditinstituten abzuschätzen und die Freibeträge sorgfältig aufzuteilen. Der Freistellungsantrag muss rechtzeitig erteilt werden. Üblicherweise gilt dieser immer ab 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr und ist per 31. Dezember kündbar. Bei fehlendem Freistellungsantrag führt das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer in vollem Umfang ab. Diese kann dann erst bei der nächsten Steuererklärung zurückgeholt werden. Im Zuge der jährlichen Steuererklärung können zudem auch Personen, deren Arbeitseinkommen 15.000 Euro (30.000 Euro bei Ehegatten) nicht übersteigt, zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen.
Von der Abgeltungssteuer ausgenommen
Einige wenige Geldanlageformen sind von der Besteuerung ausgenommen, sind also steuerfrei. Es handelt sich dabei um Gewinne, die aus Verkäufen von Immobilien, Münzen, Gold und Kunstgegenständen sowie aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Renten- und Lebensversicherungen erwirtschaftet wurden. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind Riester- und Rürupverträge. Abgeltungssteuerbefreit sind zudem Personen, die voraussichtlich keine Einkommensteuer entrichten müssen. Rentner, Studenten oder Geringverdiener können beim Finanzamt eine maximal drei Jahre gültige Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Der Freibetrag liegt 2015 bei einem Einkommen von 8472 Euro (16.944 Euro bei Ehegatten). Die Kapitalerträge spielen bei dieser Berechnung keine Rolle, damit kann die NV-Bescheinigung auch beantragt werden, wenn die Erträge über dem Sparerpauschbetrag liegen. NV-Bescheinigungen werden in bestimmten Fällen zudem an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausgestellt. In Deutschland verfügen auch Investmentfonds über NV-Bescheinigungen. Erwirtschaftete Erträge sowie Kursgewinne unterliegen so lange nicht der Besteuerung, wie sie nicht ausgeschüttet oder thesauriert werden oder an den Anteilsinhaber zurückfließen.
Originally posted 2015-03-24 15:02:32.